{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-12-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7959_2019-12-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=23&type=1563347022&cHash=75094323c298e479ee06a307dc040aba", "Checksum": "de55279626a4e6bf8477e7f4fb045b22"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:47", "Num": ["18-7959"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 05.12.2019 18-7959"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 05.12.2019 18-7959"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 05.12.2019 18-7959"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 VRP, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 15 USG, Art. 40 Abs. 3 LSV. Es wird keine Ausstandspflicht verletzt, wenn die Baubewilligungsbehörde einen Einspracheentscheid zu einem gemeindeeigenen Bauprojekt trifft (Erw. 3). Wenn eine externe Stelle mit der Durchführung einer Lärmberechnung beauftragt wird und die Resultate der Berechnung entscheidrelevant sind, so muss den Einsprechern Gelegenheit geboten werden, sich zur Lärmberechnung zu äussern. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde im Rekursverfahren geheilt. Die Gehörsverletzung wurde jedoch bei der Kostenverlegung berücksichtigt (Erw. 4). 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Die Gehörsverletzung wurde jedoch bei der Kostenverlegung berücksichtigt (Erw. 4). Mit dem Betrieb einer Street-Workout-Anlage sind vorliegend keine übermässigen Lärmimmissionen in der angrenzenden Wohnzone zu erwarten (Erw. 6).\n\nTechnischer Eigenlärm wird mit dem Street-Workout kaum einhergehen. Obwohl das seitens der Rekurrenten befürchtet wird, ist Lärm\ndurch Zurufe, Anfeuerungen usw. unwahrscheinlich. Solche nachteiligen Auswirkungen wären allenfalls zu erwarten, wenn vor Ort ein Wettkampf organisiert würde. Mit Bestimmtheit werden solche Wettkämpfe\nindessen die Ausnahme darstellen. Unter den Verfahrensbeteiligten\nherrscht Einigkeit darüber, dass sich der Lärm durch mitgebrachte Abspielgeräte von Musik am problematischsten erweisen wird. Das\nwurde im Baubewilligungsverfahren erkannt, zumal vorsorglich eine\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 73/2019), Seite 11/17\nmögliche Beschallung der Nachbarschaft mit Musik aus einem Lautsprecher durchgerechnet wurde. Hierbei ist man zum Schluss gekommen, dass die Planungswerte selbst bei einem sehr unwahrscheinlichen Worst-Case-Szenario eingehalten werden. Dem befürchteten\nLärm durch mitgebrachte Abspielgeräte von Musik ist nachfolgend besondere Beachtung zu schenken, zumal die Rekurrenten die Lärmberechnung C.___ AG kritisch hinterfragen.\n\n6.2.5 Aus der Lärmberechnung geht hervor, dass die Auswirkungen\nvon Musik aus einer (drahtlosen) Bluetooth-Box mit Vollsound und\n87 dB(A) bzw. halber Kraft mit 79,4 dB(A) an der Quelle durchgerechnet wurden. Hierbei wurde davon ausgegangen, dass sich der Immissionsort beim Einsatz von Musiklautsprecher im Bereich der Street-\nWorkout-Anlage in einer durchschnittlichen Entfernung von 61 m an\nder Südostfassade des bestehenden Einfamilienhauses der Rekurrenten befindet.\n\nDer Vorinstanz ist zunächst beizupflichten, dass sich die in der Berechnung getroffene Annahme, wonach die Liegenschaft der Rekurrenten während 63 Stunden pro Woche zu Tages- und Abendzeiten\nmit Musik beschallt würde, als lebensfremd erweist. Insbesondere im\nkälteren Winterhalbjahr und an regnerischen Tagen dürfte die Street-\nWorkout-Anlage kaum zum körperlichen Training an der frischen Luft\neinladen. Selbst an sonnigen Tagen ist eine Nutzung der Anlage während neun Stunden pro Tag unrealistisch. Dementsprechend ist das\nder Lärmberechnung zugrunde gelegte Worst-Case-Szenario äusserst unwahrscheinlich. Die Rekurrenten hielten der Lärmberechnung\nam Augenschein entgegen, der Abstand von der Street-Workout-An-\nlage bis zum Wohnhaus betrage lediglich 56 m. Dem wurde von der\nFachspezialistin Lärmschutz entgegengehalten, dass vom Mittelpunkt\nder Lärmquelle aus gerechnet werde. Dies entspreche dem technischen Standard bei einer Messung. Nachdem sich der für die Street-\nWorkout-Anlage vorgesehene Platz in einer Entfernung zwischen 56\nund 67 m ab der Südostfassade des Wohnauses der Rekurrenten befindet, drängt sich bei einer Berechnung somit eine Distanz von 61 m\nauf.\n\n6.2.6 Die Rekurrenten halten der Lärmberechnung inhaltliche Mängel\nentgegen, weil darin von einem Schalleistungspegel von 87 dB(A) die\nRede sei, der von den Bluetooth Boxen ausgehen soll. Die Ermittlung\ndes Schallleistungspegels sei nicht ersichtlich, womit insbesondere die\nBegründung und die Dokumentation der angenommenen Emissionsschallpegel für \"Vollsound\" und \"halber Kraft\" fehle. Das Gutachten der\nC.___ AG sei nicht nachvollziehbar.\n\nIn der Berechnung der C.___ AG wird erwähnt, dass es sich um eine\nBeurteilung nach der Vollzugshilfe zur Beurteilung von Sportanlagen\nhandle. Aus der Berechnung kann entnommen werden, dass bei den\nPegelkorrekturen ein Zuschlag von insgesamt 6 dB(A) als Pegelzuschlag für die Informationshaltigkeit (Kinf) und für die Tonhaltigkeit (Kton)\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 73/2019), Seite 12/17\nhinzugerechnet wurde. Nach Ziff. 3.2.5 der Vollzugshilfe zur Beurteilung von Sportanlagen sind diese beiden Zuschläge so zusammenzufassen, dass der Gesamtzuschlag auf maximal 6 dB(A) begrenzt\nbleibt. Ausserdem steht die Berechnung mit Ziff. 3.2.4 der Vollzugshilfe zur Beurteilung von Sportanlagen im Einklang, weil mit dem\nStreet-Workout im Gegensatz zu Ballsportarten kein technischer Eigenlärm einhergeht (Ballabschlag beim Tennis oder Fussball, Pfostenschüsse beim Fussball, Prellgeräusche beim Basektball usw.). Ein\nEmissionskennwert ist somit beim Street-Workout nicht vorhanden.\n\nDer Rekurrentin ist beizupflichten, dass mit den Angaben \"Vollsound\"\nund \"halber Kraft\" noch nicht gesagt werden kann, wie hoch die Lautstärke an der Quelle (sprich am Lautsprecher) tatsächlich ist, zumal\ndies natürlich von der Ausgangsleistung des Verstärkers abhängt. Die\nRekurrentin übersieht jedoch, dass der \"Vollsound\" unter Mitberücksichtigung des Raumwinkelmasses mit 87 dB(A) an der Quelle und\n\"halbe Kraft\" mit 79,4 dB(A) an der Quelle gleichgesetzt wurde. Der\nVorinstanz ist in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass die der\nBerechnung im Sinn einer Annahme zugrunde gelegte Lautstärke von\n87 dB(A) an der Quelle wirklich hoch wäre. Diese Schlussfolge lässt\nein Vergleich mit der kleinen Dezibel-Kunde zu, in denen Alltagsgeräusche wie folgt umgesetzt werden:\n\n"}