{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-12-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7959_2019-12-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=23&type=1563347022&cHash=75094323c298e479ee06a307dc040aba", "Checksum": "de55279626a4e6bf8477e7f4fb045b22"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:47", "Num": ["18-7959"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 05.12.2019 18-7959"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 05.12.2019 18-7959"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 05.12.2019 18-7959"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 VRP, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 15 USG, Art. 40 Abs. 3 LSV. Es wird keine Ausstandspflicht verletzt, wenn die Baubewilligungsbehörde einen Einspracheentscheid zu einem gemeindeeigenen Bauprojekt trifft (Erw. 3). Wenn eine externe Stelle mit der Durchführung einer Lärmberechnung beauftragt wird und die Resultate der Berechnung entscheidrelevant sind, so muss den Einsprechern Gelegenheit geboten werden, sich zur Lärmberechnung zu äussern. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde im Rekursverfahren geheilt. Die Gehörsverletzung wurde jedoch bei der Kostenverlegung berücksichtigt (Erw. 4). 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Die Gehörsverletzung wurde jedoch bei der Kostenverlegung berücksichtigt (Erw. 4). Mit dem Betrieb einer Street-Workout-Anlage sind vorliegend keine übermässigen Lärmimmissionen in der angrenzenden Wohnzone zu erwarten (Erw. 6).\n\n6.2.1 Bei der geplanten Outdoor-Freizeitanlage mit ihren drei Bestandteilen handelt es sich um eine Anlage, die Lärmemissionen verursacht. Sie ist eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG\nund Art. 2 Abs. 1 LSV, die den bundesrechtlichen Bestimmungen über\nden Lärmschutz unterliegt, soweit die mit dem Betrieb verbundenen\nEmissionen nach aussen dringen (Aussenlärmemissionen; vgl. Art. 1\nAbs. 2 Bst. a LSV).\n\nNach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen zunächst im Rahmen der\nVorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich\nmöglich und wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung). Zudem sind die gesetzlichen Vorgaben über die verschärfte\nEmissionsbegrenzung zu beachten: Der Bundesrat hat gestützt auf\nArt. 13, 19 und 23 USG für einige häufige, oft als besonders störend\nempfundene Schall- bzw. Lärmquellen (Strassenverkehr, Regionalflughäfen und Flugfelder, Industrie- und Gewerbebetriebe, Schiessanlagen) in den Anhängen 3 bis 8 der LSV mit den Belastungsgrenzwerten (Planungs-, Immissionsgrenz- und Alarmwerte; Art. 2 Abs. 5 LSV)\nobjektive Beurteilungskriterien aufgestellt, die auf die durchschnittliche\nReaktion normal lärmempfindlicher Personen abgestützt sind (Urteil\ndes Bundesgerichtes 1C_550/2010 vom 25. März 2011 Erw. 2.2, in:\nURP 2011 S. 348).\n\nNach Art. 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Aufgrund des Verweises auf Art. 23 USG\nist sodann eine strengere Beurteilung angezeigt, wenn wie hier nicht\neine bereits bestehende, sondern eine neue Anlage zur Diskussion\nsteht. In diesem Fall sind die Planungswerte zu berücksichtigen, welche unter den Immissionsgrenzwerten liegen (Art. 23 und 25 Abs. 1\nUSG, Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). Die Lärmschutzverordnung enthält jedoch nicht für alle Lärmarten Belastungsgrenzwerte. Fehlen solche, so\nsind die Lärmimmissionen gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV im Einzelfall\nnach Art. 15 USG unter Berücksichtigung von Art. 19 (Alarmwerte) und\n23 USG (Planungswerte) zu beurteilen.\n\nIm Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens\nsowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 73/2019), Seite 10/17\nAbs. 2 USG) vorzunehmen (BGE 133 II 292 Erw. 3.3, S. 296 f. mit\nHinweisen). Für die Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm hat das\nBundesamt für Umwelt ausserdem eine Vollzugshilfe zur Beurteilung\nvon Sportanlagen herausgegeben (einsehbar unter: www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/laerm/publikationen-studien/publikationen/laerm-von-sportanlagen.html). Nachstehend ist auf die Primärimmissionen einzugehen.\n\n6.2.2 Zum Sportlärm zählt, neben dem technischen Eigenlärm, derjenige Lärm, welcher von den Benutzern der Anlage bei bestimmungsgemässer Nutzung innerhalb und ausserhalb der Anlage erzeugt wird.\nDazu gehört der bei der Sportausübung selber erzeugte Lärm, der\nSchall von Lautsprecheranlagen für Durchsagen und Musik und ähnlichen Einrichtungen sowie der von Trainern, Sportlern und Zuschauern\ndurch Rufe, Schreie und Pfiffe usw. verursachte Lärm (BGE 133 II 292\nErw. 3.1).\n\n6.2.3 Beim Bewegungsparcours ist kein technischer Eigenlärm und\nüberdies kein Lärm durch Zurufe, Pfiffe eines Schiedsrichters und dergleichen zu erwarten. Das Angebot richtet sich wie von der Vorinstanz\nangeführt vor allem an einen älteren Benützerkreis. Differenzierter ist\nder Pétanqueplatz zu betrachten. Obwohl mit der Benutzung kaum\ntechnischer Eigenlärm verbunden sein wird, ist nicht auszuschliessen,\ndass vereinzelt Zurufe von am Spiel beteiligten Personen oder Zuschauern einhergehen werden. Schiedsrichterpfiffe gibt es beim\nPétanque indessen nicht. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sowohl der Bewegungsparcours als auch der Pétanqueplatz eher ältere\nMenschen ansprechen wird.\n\n6.2.4 Bei der von den Rekurrenten bezüglich Lärm kritisch eingestuften Street-Workout-Anlage ist eine differenzierte Betrachtung angezeigt, zumal die damit einhergehende körperliche Betätigung einzeln\noder innerhalb einer Gruppe ausgeübt wird. Street-Workout ist eine\nKombination aus Athletik, Calisthenics und Sport. Street-Workout ist\nein moderner Name für Körpergewichtstraining in Parks. Es existieren\nStreet-Workout-Teams und organisierte Wettkämpfe. Eine typische\nStreet-Workout-Routine beinhaltet oft physische Übungen wie Klimmzüge, Chin-Ups, Liegestütze, Dips, Muscle-Ups, Sit-Ups und Kniebeugen. Street-Workout beinhaltet auch einige statische (isometrische)\nHalteübungen wie die menschliche Flagge, Front Lever, Back Lever\nund Planches (Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Street_Workout).\n\n"}