{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-12-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7959_2019-12-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=23&type=1563347022&cHash=75094323c298e479ee06a307dc040aba", "Checksum": "de55279626a4e6bf8477e7f4fb045b22"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:47", "Num": ["18-7959"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 05.12.2019 18-7959"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 05.12.2019 18-7959"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 05.12.2019 18-7959"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 VRP, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 15 USG, Art. 40 Abs. 3 LSV. Es wird keine Ausstandspflicht verletzt, wenn die Baubewilligungsbehörde einen Einspracheentscheid zu einem gemeindeeigenen Bauprojekt trifft (Erw. 3). Wenn eine externe Stelle mit der Durchführung einer Lärmberechnung beauftragt wird und die Resultate der Berechnung entscheidrelevant sind, so muss den Einsprechern Gelegenheit geboten werden, sich zur Lärmberechnung zu äussern. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde im Rekursverfahren geheilt. Die Gehörsverletzung wurde jedoch bei der Kostenverlegung berücksichtigt (Erw. 4). Mit dem Betrieb einer Street-Workout-Anlage sind vorliegend keine übermässigen Lärmimmissionen in der angrenzenden Wohnzone zu erwarten (Erw. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:47", "Checksum": "2f9c6c80927f286cde1eb8977a5858e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 05.12.2019 18-7959\nRegeste:\nArt. 7 VRP, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 15 USG, Art. 40 Abs. 3 LSV. Es wird keine Ausstandspflicht verletzt, wenn die Baubewilligungsbehörde einen Einspracheentscheid zu einem gemeindeeigenen Bauprojekt trifft (Erw. 3). Wenn eine externe Stelle mit der Durchführung einer Lärmberechnung beauftragt wird und die Resultate der Berechnung entscheidrelevant sind, so muss den Einsprechern Gelegenheit geboten werden, sich zur Lärmberechnung zu äussern. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde im Rekursverfahren geheilt. Die Gehörsverletzung wurde jedoch bei der Kostenverlegung berücksichtigt (Erw. 4). Mit dem Betrieb einer Street-Workout-Anlage sind vorliegend keine übermässigen Lärmimmissionen in der angrenzenden Wohnzone zu erwarten (Erw. 6).\n\n4.4 Im vorliegenden Fall verfügt die Rekursinstanz zum einen über\nvolle Kognition. Zum anderen kommt hinzu, dass sich die Rekurrenten\nzur Berechnung der C.___ AG und den darin getroffenen Annahmen\nim Rekursverfahren äussern konnten und sich auch geäussert haben.\nUnter diesen Umständen ist eine Heilung des Verfahrensmangels angezeigt. Die Gehörsverletzung ist jedoch bei der Kostenverlegung zu\nberücksichtigen.\n\n5.\nDie Rekurrenten schlugen in ihrer Einsprache vom 27. Juni 2017 einen\nAlternativstandort für die Street-Workout-Anlage vor. Im Rekurs machen sie geltend, die Standortfrage sei übergangen worden, weshalb\neine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.\n\n5.1 Das Baugesuch ist das an die zuständige Behörde gerichtete\nBegehren, das in den Bauvorlagen umschriebene Projekt aufgrund der\neinschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu untersuchen und\nnach Massgabe des Prüfungsergebnisses die Baubewilligung zu erteilen. Mit dem Baugesuch bestimmt der Baugesuchsteller den Umfang und den Verfahrensgegenstand, den die Baubewilligungsbehörde zu prüfen hat (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen\n2012/IV/6). Die Baubewilligung ist die behördliche Feststellung, dass\nder Verwirklichung eines Bauvorhabens keine öffentlich-rechtlichen\nHindernisse im Weg stehen. In materieller Hinsicht ist die Baubewilligung überwiegend feststellender Natur. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die Bedingungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung (siehe B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 847).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 73/2019), Seite 8/17\n5.2 Die Rekursgegnerin hat den Standort der Street-Workout-An-\nlage im Rahmen einer neuen Projektauflage von der westlich angrenzenden Wohnzone nach Osten verschoben. Auf diese Weise hat sie\ndie für die Nachbarschaft negativen Emissionen vorsorglich begrenzt.\nNach dem Vorsorgeprinzip sind Emissionen – unabhängig von der bestehenden Lärmbelastung – an allen lärmigen Anlagen so weit zu reduzieren, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich\ntragbar ist (Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz\n[SR 814.01; abgekürzt USG]). Hierzu zählt auch ein auf dem Baugrundstück weniger störender Standort (siehe dazu BGE 141 II 476\nErw. 3.4). Die Vorinstanz war jedoch nicht verpflichtet, sämtliche Einwände der Rekurrenten zu berücksichtigen. Sie musste die Rekursgegnerin auch nicht anhalten, für die Street-Workout-Anlage einen alternativen Standort ausserhalb ihrer Liegenschaften beim Oberstufenzentrum zu suchen. Sind bei einem Bauvorhaben die gesetzlichen\nVoraussetzungen und Bedingungen an einem bestimmten Ort erfüllt\n(hier in der Umgebung des Oberstufenzentrums), so besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Es liegt deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn sich die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid mit dem vorgeschlagenen Alternativstandort nicht befasst hat.\n\n6.\nIn materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob durch das Bauvorhaben übermässige Lärmimmissionen entstehen.\n\n6.1 Die Rekurrenten stellen zunächst die Lärmprognose in Frage,\nweil der Verhaltenslärm der Benutzer unbeachtet geblieben und die\nnicht bestimmungsgemässe Nutzung ausgeklammert worden sei. Zur\nNutzung zählt nach Einschätzung der Rekurrenten auch die Frequentierung durch Jugendliche, welche die Sitzbänke als Treffpunkt missbrauchen könnten. Die Rechtsprechung hat verschiedentlich klargestellt, dass bei der Beurteilung einer neuen ortsfesten Anlage nur derjenige Lärm relevant ist, der mit der bestimmungsgemässen Nutzung\nderselben einhergeht (BGE 133 II 292, Urteil des Bundesgerichtes\n1C.161/2013 vom 27. Februar 2014). Weil alle Teile der geplanten\nOutdoor-Freizeitanlage im Bereich der Schul- und Sportanlagen der\nGemeinde Z.___ erstellt werden, gilt für deren Benutzung unbestrittenermassen das Konzept öffentliche Ordnung auf Schul- und Sportanlagen der Gemeinde Z.___. Die Vorinstanz hat in den Erwägungen auf\nSeite 7 des angefochtenen Entscheids klar zum Ausdruck gebracht,\ndass auf dem Areal unter anderem ein Alkohol-, Drogen- und Rauchverbot gelte und auch keine Lärmbelästigung erlaubt sei. Zudem\nwurde die Baubewilligung gemäss Ziffer 3 des Einspracheentscheids\nmit der Auflage verbunden, dass neben der Street-Workout-Anlage gut\nsichtbar eine Tafel mit den Verhaltensregeln auf dem Schulareal aufzustellen sei. Damit hat die Vorinstanz ausserhalb des Anwendungsbereichs des USG und der LSV Vorkehrungen getroffen, damit sich\ndie Befürchtungen der Rekurrenten nicht bewahrheiten. Diese Be-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 73/2019), Seite 9/17\nfürchtungen sind zudem nicht in der bestimmungsgemässen Benutzung der Outdoor-Freizeitanlage begründet und können folglich der\nBewilligungsfähigkeit der Anlage nicht entgegenstehen.\n\n6.2 Nachfolgend ist somit lediglich zu prüfen, ob durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Outdoor-Freizeitanlage übermässige\nLärmeinwirkungen entstehen.\n\n"}