{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-12-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7959_2019-12-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=23&type=1563347022&cHash=75094323c298e479ee06a307dc040aba", "Checksum": "de55279626a4e6bf8477e7f4fb045b22"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:47", "Num": ["18-7959"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 05.12.2019 18-7959"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 05.12.2019 18-7959"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 05.12.2019 18-7959"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 VRP, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 15 USG, Art. 40 Abs. 3 LSV. Es wird keine Ausstandspflicht verletzt, wenn die Baubewilligungsbehörde einen Einspracheentscheid zu einem gemeindeeigenen Bauprojekt trifft (Erw. 3). Wenn eine externe Stelle mit der Durchführung einer Lärmberechnung beauftragt wird und die Resultate der Berechnung entscheidrelevant sind, so muss den Einsprechern Gelegenheit geboten werden, sich zur Lärmberechnung zu äussern. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde im Rekursverfahren geheilt. Die Gehörsverletzung wurde jedoch bei der Kostenverlegung berücksichtigt (Erw. 4). Mit dem Betrieb einer Street-Workout-Anlage sind vorliegend keine übermässigen Lärmimmissionen in der angrenzenden Wohnzone zu erwarten (Erw. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:47", "Checksum": "2f9c6c80927f286cde1eb8977a5858e0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 05.12.2019 18-7959\nRegeste:\nArt. 7 VRP, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 15 USG, Art. 40 Abs. 3 LSV. Es wird keine Ausstandspflicht verletzt, wenn die Baubewilligungsbehörde einen Einspracheentscheid zu einem gemeindeeigenen Bauprojekt trifft (Erw. 3). Wenn eine externe Stelle mit der Durchführung einer Lärmberechnung beauftragt wird und die Resultate der Berechnung entscheidrelevant sind, so muss den Einsprechern Gelegenheit geboten werden, sich zur Lärmberechnung zu äussern. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde im Rekursverfahren geheilt. Die Gehörsverletzung wurde jedoch bei der Kostenverlegung berücksichtigt (Erw. 4). Mit dem Betrieb einer Street-Workout-Anlage sind vorliegend keine übermässigen Lärmimmissionen in der angrenzenden Wohnzone zu erwarten (Erw. 6).\n\n3.3 Der Einwand der Rekurrenten ist aber auch aus nachfolgenden\nGründen unbehelflich: Auch in dem von den Rekurrenten angeführten\nEntscheid des Bundesgerichtes wurde die im Kanton Luzern geltende\nRegelung als rechtmässig bezeichnet, wonach die Gemeinde für die\nBewilligung der eigenen Bauvorhaben zuständig sei. Weiter stellte das\nBundesgericht in seinem Entscheid klar, es seien auch sonst keine\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 73/2019), Seite 6/17\nbundesrechtlichen Vorschriften ersichtlich, die es gebieten würden, die\nZuständigkeit zur Erteilung der Baubewilligung bei kommunalen Baugesuchen einer anderen Behörde bzw. einer kantonalen Behörde zu\nübertragen (Urteil des Bundesgerichtes 1C_278/2010 vom 31. Januar\n2011 Erw. 2.3). Mitglieder von Verwaltungsbehörden müssen daher im\nAllgemeinen nur dann von sich aus in den Ausstand treten, wenn sie\nan der zu behandelnden Sache ein eigenes, persönliches Interesse\nhaben; nimmt ein Behördenmitglied jedoch öffentliche Interessen\nwahr, so besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2009/II/5). Das Vorliegen eines eigenen, persönlichen Interesses wurde weder geltend gemacht noch\nist ein solches ersichtlich.\n\nDie Vorinstanz hat somit keine Ausstandspflichten verletzt, wenn sie\neinen Einspracheentscheid zu einem Bauprojekt der Politischen Gemeinde Z.___ getroffen und die umstrittene Baubewilligung erteilt hat.\n\n4.\nDie Rekurrenten machen zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil ihnen die Einholung des Lärmgutachtens nicht zur\nKenntnis gebracht worden sei und man ihnen keine Gelegenheit zur\nStellungnahme geboten habe. Die Vorinstanz hält dem entgegen, es\nhandle sich bei der Lärmberechnung der C.___ AG um kein Gutachten. Überdies sei die Lärmprognose im Einspracheentscheid enthalten.\n\n4.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und\nstellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim\nErlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen\neingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere\ndas Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden\nEntscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in\ndie Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken\noder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Verfahrensbeteiligten insbesondere auch das Recht, zu Gutachten Stellung zu nehmen\n(CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 977 ff.).\n\n4.2 Die Politische Gemeinde Z.___ hat – ob als Baugesuchstellerin\noder handelnd als Vorinstanz kann offenbleiben – im Rahmen des\nBaubewilligungs- und Einspracheverfahren eine spezialisierte Unternehmung, die C.___ AG, mit der Durchführung einer Lärmberechnung\nbeauftragt. Die Vorinstanz hat alsdann im Einspracheentscheid auf die\nErgebnisse der Lärmberechnung abgestellt und die Beurteilung der\nMusikimmissionen anhand der Berechnung der C.___ AG vorgenommen. Die heutigen Rekurrenten erhielten erst zusammen mit dem Einspracheentscheid Kenntnis von der eingeholten und für den Entscheid\nrelevanten Lärmberechnung. Dadurch hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Rekurrenten verletzt. Diese hätten einen Anspruch gehabt, sich zur Berechnung vor dem Einspracheentscheid zu äussern.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 73/2019), Seite 7/17\nDas zählt zu den Mitwirkungsrechten bei jeder Beweiserhebung. Der\nBetroffene hat deshalb regelmässig Anspruch auf Kenntnisnahme\nvom Ergebnis des Beweisverfahrens mit der Möglichkeit, sich zu äussern (siehe HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., St.Gallen 2016, N 1016).\n\n4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach der Rechtsprechung formeller Natur und führt bei seiner Verletzung grundsätzlich zur\nAufhebung des betreffenden Entscheids und zur Rückweisung der\nStreitsache an die Vorinstanz. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann ein solcher Verfahrensmangel durch die Gewährung\ndes rechtlichen Gehörs in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren\nnur geheilt werden, wenn der Rechtsmittelinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zusteht und sie von diesem Recht tatsächlich Gebrauch\nmacht (BGE 126 I 72, 110 Ia 82). Zurückhaltung ist jedoch am Platz,\nwenn es um die Beurteilung von Ermessensfragen geht und der Vorinstanz ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt. Wenn hingegen die unterbliebene Anhörung nachgeholt werden kann und die\nRechtsmittelbehörde mit derselben Kognition entscheidet, wird eine\nHeilung zugelassen (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 990).\n\n"}