{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-12-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7959_2019-12-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=23&type=1563347022&cHash=75094323c298e479ee06a307dc040aba", "Checksum": "de55279626a4e6bf8477e7f4fb045b22"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:47", "Num": ["18-7959"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 05.12.2019 18-7959"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 05.12.2019 18-7959"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 05.12.2019 18-7959"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 VRP, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 15 USG, Art. 40 Abs. 3 LSV. Es wird keine Ausstandspflicht verletzt, wenn die Baubewilligungsbehörde einen Einspracheentscheid zu einem gemeindeeigenen Bauprojekt trifft (Erw. 3). Wenn eine externe Stelle mit der Durchführung einer Lärmberechnung beauftragt wird und die Resultate der Berechnung entscheidrelevant sind, so muss den Einsprechern Gelegenheit geboten werden, sich zur Lärmberechnung zu äussern. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde im Rekursverfahren geheilt. Die Gehörsverletzung wurde jedoch bei der Kostenverlegung berücksichtigt (Erw. 4). 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Die Gehörsverletzung wurde jedoch bei der Kostenverlegung berücksichtigt (Erw. 4). Mit dem Betrieb einer Street-Workout-Anlage sind vorliegend keine übermässigen Lärmimmissionen in der angrenzenden Wohnzone zu erwarten (Erw. 6).\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 73/2019), Seite 4/17\nb) Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 lassen sich die Rekurrenten zum\nAugenscheinprotokoll vernehmen. Ergänzend wird geltend gemacht,\ndass es sich zwischenzeitlich gezeigt habe, dass ihnen die Baukommissionsprotokolle vom 3. Juli 2017 und 22. Oktober 2018 bislang\nnoch nicht überlassen worden seien. Die Protokolle wurden den Rekurrenten anschliessend zur Kenntnis gebracht und ihnen die Gelegenheit eingeräumt, sich dazu allenfalls ergänzend zu äussern. Hiervon wurde in der Folge kein Gebrauch gemacht.\n\nc) Mit E-Mail vom 26. Juni 2019 teilt die Vorinstanz durch ihren Berater Christoph Bernet, Fürsprecher, St.Gallen, mit, die Überprüfung\ndes Alternativstandorts an der G.___strasse beim Werkhof der Politischen Gemeinde Z.___ habe ergeben, dass dieser nicht zweckmässig\nsei, zumal dort keine öffentlichen Parkplätze zur Verfügung stünden\nund dort ebenfalls Wohnhäuser vorhanden seien. Ausserdem stelle\nder geplante Standort auf dem Schulareal eine Ergänzung zur bereits\nheute vorhandenen Sportanlage dar.\n\nd) Mit E-Mail vom 27. Juni 2019 wurde den Verfahrensbeteiligten\nmitgeteilt, dass die Sachverhaltsfeststellung abgeschlossen sei und\ndementsprechend auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet\nwerde. Gleichzeitig wurde der Rekursentscheid in Aussicht gestellt.\n\nF.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\nAm 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1;\nabgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972\n(nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a\nPBG). Die neuen Regelungen im PBG finden allerdings in der Regel\nauf Baugesuche erst dann Anwendung, wenn die kommunalen Rahmennutzungspläne revidiert und in Kraft gesetzt sind. Mithin sind vorliegend weiterhin das BauG und das entsprechende Baureglement anwendbar mit Ausnahme der gemäss Anhang zum Kreisschreiben\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 73/2019), Seite 5/17\n„Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017\n(Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärten Bestimmungen.\n\n3.\nDie Rekurrenten machen geltend, die Vorinstanz habe als Organ ein\nProjekt der Politischen Gemeinde Z.___ und damit im Ergebnis ein eigenes Projekt bewilligt. Sie sei deshalb befangen gewesen.\n\n3.1 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt\nBV) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Verlangt\nwird, dass die Entscheidbehörde in bestimmtem Mass unvoreingenommen ist. Das kantonale Recht regelt den Ausstand von Behördenmitgliedern, Beamten und öffentlichen Angestellten sowie amtlich bestellten Sachverständigen in Art. 7 VRP. Die Ausstandsgründe stimmen im Wesentlichen mit denjenigen überein, die sich aus Art. 29\nAbs. 1 BV ergeben. Demnach hat eine natürliche Person in den Ausstand zu treten, wenn sie ein persönliches Interesse an einer bestimmten Angelegenheit hat oder der objektive Anschein der Befangenheit\nbesteht.\n\n3.2 Der Wortlaut von Art. 7 VRP macht deutlich, dass sich Ausstandsbegehren nur gegen Personen richten können. In den Ausstand\ntreten können nur die einzelnen Behördenmitglieder als natürliche Personen und nicht die Gesamtbehörde. In seinen neusten Entscheiden\nhat das Bundesgericht diese Rechtsprechung auch auf kantonale Gerichte angewendet und festgehalten, dass ein Ausstandsbegehren gegen den Spruchkörper als solchen statt gegen dessen Mitglieder unzulässig ist. Die aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessenden Ausstandsregeln\ngelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nur für einzelne\nMitglieder einer Behörde, nicht aber für eine Behörde als solche\n(CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen,\nSt.Gallen 2003, Rz. 180 mit Hinweis auf BGE 105 Ib 301; Urteile des\nBundesgerichtes 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 Erw. 3.3,\n2C_305/2011 vom 22. August 2011 Erw. 2.5, 8C_102/2011 vom\n27. April 2011 Erw. 2.2; BGE 137 V 210 Erw. 1.3.3; kritisch dazu\nKÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 436). Weil die Befangenheit einen inneren Gemütszustand betrifft, haben sich Ausstandsbegehren somit immer gegen einzelne Personen zu richten.\nEine Gesamtbehörde kann nicht befangen sein. Die Rüge der Rekurrenten ist schon deshalb unbegründet, weil sie sich allgemein gegen\ndie Vorinstanz richtet.\n\n"}