{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-12-05", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7959_2019-12-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=23&type=1563347022&cHash=75094323c298e479ee06a307dc040aba", "Checksum": "de55279626a4e6bf8477e7f4fb045b22"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:47", "Num": ["18-7959"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 05.12.2019 18-7959"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 05.12.2019 18-7959"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 05.12.2019 18-7959"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 VRP, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 15 USG, Art. 40 Abs. 3 LSV. Es wird keine Ausstandspflicht verletzt, wenn die Baubewilligungsbehörde einen Einspracheentscheid zu einem gemeindeeigenen Bauprojekt trifft (Erw. 3). Wenn eine externe Stelle mit der Durchführung einer Lärmberechnung beauftragt wird und die Resultate der Berechnung entscheidrelevant sind, so muss den Einsprechern Gelegenheit geboten werden, sich zur Lärmberechnung zu äussern. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde im Rekursverfahren geheilt. Die Gehörsverletzung wurde jedoch bei der Kostenverlegung berücksichtigt (Erw. 4). 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Die Gehörsverletzung wurde jedoch bei der Kostenverlegung berücksichtigt (Erw. 4). Mit dem Betrieb einer Street-Workout-Anlage sind vorliegend keine übermässigen Lärmimmissionen in der angrenzenden Wohnzone zu erwarten (Erw. 6).\n\nC.\nGegen diesen Beschluss erhoben A.___ und B.___, vertreten durch\nlic.iur. Armin Linder, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Schreiben vom\n5. Dezember 2018 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 15. Januar 2019 werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.\n\n2. Die Streitsache sei zur Ermittlung und Beurteilung aller\ndurch die geplante Freizeitanlage bewirkten Lärmimmissionen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz\nzurückzuweisen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nZur Begründung wird zur Hauptsache geltend gemacht, die Vorinstanz\nhabe die Ausstandspflicht verletzt, weil sie eine Baubewilligung für ein\ngemeindeeigenes Projekt erteilt habe. Bestritten werde, dass mit dem\nan ältere Menschen gerichteten Bewegungsparcours und dem\nPétanqueplatz kein Verhaltenslärm einhergehe. Zudem sei das rechtliche Gehör verletzt worden, zumal sich die Rekurrenten zum eingeholten Gutachten nicht äussern konnten und ihnen dies erst mit dem\nBeschluss zur Kenntnis gebracht worden sei. Eine Verletzung des\nrechtlichen Gehörs liege auch deshalb vor, weil sich die Vorinstanz\nnicht zum beantragten Alternativstandort geäussert habe. Die Lärmprognose sei falsch, weil im Bereich des Bewegungsparcours zwei\nSitzbänke vorgesehen seien und diese von Jugendlichen zum fröhlichen Zusammensein genutzt würden. Es gehe nicht an, diesen Verhaltenslärm zu verneinen. In Bezug auf die Street-Workout-Anlage sei\ndessen Verneinung sogar willkürlich, zumal die Anlage in den meisten\nFällen von mehreren Personen gleichzeitig benutzt würde, die gegenseitig wetteiferten, was mit Reden, Rufen, Schreien, Anfeuern, Fluchen, Pfeifen, Klatschen, Lachen und Streiten verbunden sei. Hinzu\nkomme, dass die Benützung der Anlagen zeitlich nicht beschränkt sei,\nweil das Mondlicht und das Restlicht der Umgebung für das Training\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 73/2019), Seite 3/17\ngenügten. Ausserdem finde die Lärmvorbelastung durch den Schulbetrieb des Oberstufenzentrums N.___ keine Erwähnung. Das eingeholte Lärmgutachten befasse sich ausschliesslich mit dem Lärm, den\ndie mitgebrachten Musikgeräte erzeugten. Gänzlich ausgeblendet\nwürden darin die Nachtstunden ab 22 Uhr. Zudem weise das Gutachten auch inhaltliche Mängel und Unklarheiten auf. Nicht dargelegt\nwerde, was mit \"Vollsound\" und \"halber Kraft\" gemeint sei.\n\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Eine Verletzung der Ausstandspflichten liege nicht vor, weil sowohl bei der Beurteilung von Baugesuchen als auch bei der Realisierung von gemeindeeigenen Projekten\nöffentliche Aufgaben ausgeführt würden und sich aus diesen keine\nAusstandspflichten ergebe. Entgegen den Mutmassungen sei kein externes Lärmgutachten eingeholt worden. Vielmehr beruhe die Beurteilung des Musikschalls auf einer Lärmberechnung der C.___ AG. Das\nrechtliche Gehör sei damit nicht verletzt worden. Gleiches gelte hinsichtlich des Alternativstandorts. Dieser sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Hinsichtlich des Faktors Lärm sei entscheidend,\ndass nach dem gemeindeeigenen Reglement über Ruhe, Ordnung\nund Sicherheit ab 22 Uhr die Nachtruhe gelte. Das gleiche werde für\ndas Schulareal als Standort durch das Reglement zur öffentlichen Ordnung auf Schul- und Sportanlagen der Gemeinde Z.___ vorgeschrieben. Bei Einhaltung des Nachtruhefensters ab 22 Uhr würden ortsfeste Anlagen nach konstanter Rechtsprechung als lärmschutzkonform bewilligt. Entgegen der Annahme der Rekurrenten sei nur derjenige Lärm relevant, der mit der bestimmungsgemässen Nutzung der\nAnlage einhergehe.\n\nb) In seinem Amtsbericht vom 27. März 2019 führt das Amt für Umwelt (AFU) aus, die geplanten Anlagen seien möglichst weit weg von\nbetroffenen Nachbarn positioniert worden. Die aus der Benutzung der\nAnlagen und des Parkplatzes einhergehenden Immissionen seien minim, weshalb für deren Beurteilung keine Lärmprognose notwendig\nsei. Die durch die allfällige Nutzung von Musikanlagen störenden\nLärmimmissionen seien – wie geplant – vorsorglich zu beschränken,\nindem auf einem Hinweisschild darauf aufmerksam gemacht werde,\ndass Musikanlagen nur bis 22 Uhr und nur mit Gesprächslautstärke\nbenutzt werden dürfen. Bei allfälligen Widerhandlungen könnten weitere Massnahmen getroffen oder das Verwenden von Musikanlagen\nganz untersagt werden.\n\nE.\na) Das Baudepartement führte am 6. Mai 2019 in Anwesenheit der\nVerfahrensbeteiligten sowie einer Vertreterin des AFU einen Augenschein durch. Im Nachgang zum Augenschein präzisierten die Rekurrenten durch ihren Vertreter ihre Angaben zum beantragten Lärmgutachten. Dieses sei bei der Empa, Abteilung Akustik/Lärmminderung,\neinzuholen. Die Vorinstanz stellte am Augenschein in Aussicht, für die\nStreet-Workout-Anlage einen Alternativstandort zu prüfen.\n\n"}