{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-04-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7635_2020-04-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=76&type=1563347022&cHash=ec66809dec91539a6b9062df361dcf8d", "Checksum": "e9b82d70eb89a4543f29560a517b66f0"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:03", "Num": ["18-7635"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 22.04.2020 18-7635"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 22.04.2020 18-7635"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 22.04.2020 18-7635"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2a EnG; Art. 1, 2 und 6 EnFöV. Das Harmonisierte Fördermodell der Kantone (HFM) bildet die Grundlage für die finanzielle Förderung von Investitionsmassnahmen im Gebäudebereich im Rahmen des Kantonalen Förderprogramms Energie. (Erw. 2.1). Die unter Miteinbezug des HFM vorzunehmende Auslegung der Begriffe \"unbeheizter Raum\" bzw. \"Dach\" und die entsprechende Prüfung der Fördervoraussetzungen der Fördermassnahme M21 \"Wärmedämmung mit Einzelmassnahme\" hat nach allgemeinen und objektiv überprüfbaren Kriterien und unabhängig einer bautechnischen Beurteilung im Einzelfall zu erfolgen (Erw. 2.2 f., 3.2). Gefördert wird die Dämmung des Dachs als Aussenhülle. Die Praxis der Vorinstanz, bei einem zwischen der Dämmung und dem Dach vorhandenen Luftraum mit einer Dicke über 300 mm, unabhängig der Funktion und Begehbarkeit des Luftraums, von einem \"unbeheizten Raum\" auszugehen, ist begründet (Erw. 3.3 f.). 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Die unter Miteinbezug des HFM vorzunehmende Auslegung der Begriffe \"unbeheizter Raum\" bzw. \"Dach\" und die entsprechende Prüfung der Fördervoraussetzungen der Fördermassnahme M21 \"Wärmedämmung mit Einzelmassnahme\" hat nach allgemeinen und objektiv überprüfbaren Kriterien und unabhängig einer bautechnischen Beurteilung im Einzelfall zu erfolgen (Erw. 2.2 f., 3.2). Gefördert wird die Dämmung des Dachs als Aussenhülle. Die Praxis der Vorinstanz, bei einem zwischen der Dämmung und dem Dach vorhandenen Luftraum mit einer Dicke über 300 mm, unabhängig der Funktion und Begehbarkeit des Luftraums, von einem \"unbeheizten Raum\" auszugehen, ist begründet (Erw. 3.3 f.). Entsprechend ist im vorliegenden Fall die Dämmung eines Sheddachs in der ausgeführten Weise nicht förderberechtigt. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/78 vom 19. Oktober 2020 bestätigt.)\n\n3.4 Die Rekurrentin bringt vor, dass gerade aufgrund des grossen\nWärmeverlusts – vorliegend sei von einem Reduktionsfaktor (Faktor,\num den der Wärmeverlust gegen das Aussenklima durch den unbeheizten Raum reduziert wird; vgl. SIA-Norm 380/1:2009 Ziff. 1.3, Definitionen) von 0,99 auszugehen, dies gegenüber einem Faktor von\n1,0 bei einem nicht hinterlüfteten Bauteil gegen aussen – von einer\n(förderberechtigten) Aussenfläche und nicht von einem Estrich bzw.\nunbeheizten Raum auszugehen sei. Der vorliegend umstrittene Luftraum stellt zweifelsohne keinen Estrich im eigentlichen Sinn dar. Die\nArgumentation der Rekurrentin könnte jedoch (im Grundsatz) auch\ndann vorgebracht werden, wenn es tatsächlich um die Dämmung des\nBodens eines (belüfteten) Estrichs unterhalb eines nicht gedämmten\nDachs geht; eine solche Dämmung gilt jedoch wie erwähnt ohne\nWeiteres als \"gegen unbeheizt\" und soll ausdrücklich nicht (mehr)\ngefördert werden. In diesem wie auch im vorliegenden Fall kommt\ndem Dach als Gebäudehülle eigentlich auch nur mehr die Funktion\neines Witterungsschutzes zu; die Förderung zielt aber auf die Dämmung der Aussenhülle selbst. Die Festsetzung einer klaren ziffernmässigen Grenze soll deshalb dazu dienen, zwischen dem eindeutigen Fall des Estrichbodens und dem Fall, da eine vernachlässigbare\nLuftschicht zwischen Dämmung und Aussenhülle liegt, unterscheiden\nzu können. Förderberechtigt ist folglich nur diejenige Fläche, innerhalb welcher zwischen Aussenhülle bzw. \"Dach\" und Dämmung eine\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 31/2020), Seite 9/10\nLuftschicht von höchstens 300 mm liegt. Soweit die Luftschicht\n300 mm übersteigt, wird die Dämmung als nicht mehr zum \"Dach\"\n(bzw. zur Aussenhülle) gehörig verstanden bzw. die dazwischenliegende Luftschicht als \"unbeheizter Raum\" qualifiziert und entsprechend – wie bei der Dämmung eines Estrichbodens – von einer\nDämmung gegen unbeheizt ausgegangen.\n\n3.5 Zusammenfassend erscheint die von der Vorinstanz vertretene\nAuslegung der Begriffe „Dach“ und „unbeheizter Raum“ und die eingeführte Praxis zur Umsetzung der mit dem HFM 2015 angepassten\nFördermassnahme M21 \"Wärmedämmung von Einzelbauteilen\"\nnachvollziehbar und begründet.\n\n4.\nAus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz\ndas rekurrentische Fördergesuch vom 13. August 2018 zu Recht\nablehnte. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist\nabzuweisen.\n\n5.\n5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte\ndie Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 2'000.–\n(Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend\nsind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu überbinden.\n\n5.2 Der von der Rekurrentin am 6. Dezember 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.– wird angerechnet.\n\nEntscheid\n\n1.\nDer Rekurs der A.___AG, Z.___, wird abgewiesen.\n\n2.\na) Die A.___AG bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.–.\n\nb) Der am 6. Dezember 2018 von der A.___AG geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.– wird angerechnet.\n\nDer Vorsteher\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 31/2020), Seite 10/10\n"}