{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-04-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7635_2020-04-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=76&type=1563347022&cHash=ec66809dec91539a6b9062df361dcf8d", "Checksum": "e9b82d70eb89a4543f29560a517b66f0"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:03", "Num": ["18-7635"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 22.04.2020 18-7635"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 22.04.2020 18-7635"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 22.04.2020 18-7635"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2a EnG; Art. 1, 2 und 6 EnFöV. Das Harmonisierte Fördermodell der Kantone (HFM) bildet die Grundlage für die finanzielle Förderung von Investitionsmassnahmen im Gebäudebereich im Rahmen des Kantonalen Förderprogramms Energie. (Erw. 2.1). Die unter Miteinbezug des HFM vorzunehmende Auslegung der Begriffe \"unbeheizter Raum\" bzw. \"Dach\" und die entsprechende Prüfung der Fördervoraussetzungen der Fördermassnahme M21 \"Wärmedämmung mit Einzelmassnahme\" hat nach allgemeinen und objektiv überprüfbaren Kriterien und unabhängig einer bautechnischen Beurteilung im Einzelfall zu erfolgen (Erw. 2.2 f., 3.2). Gefördert wird die Dämmung des Dachs als Aussenhülle. Die Praxis der Vorinstanz, bei einem zwischen der Dämmung und dem Dach vorhandenen Luftraum mit einer Dicke über 300 mm, unabhängig der Funktion und Begehbarkeit des Luftraums, von einem \"unbeheizten Raum\" auszugehen, ist begründet (Erw. 3.3 f.). Entsprechend ist im vorliegenden Fall die Dämmung eines Sheddachs in der ausgeführten Weise nicht förderberechtigt. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/78 vom 19. Oktober 2020 bestätigt.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:37:03", "Checksum": "bab93b29dbb8464151093ea1b4384608", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 22.04.2020 18-7635\nRegeste:\nArt. 2a EnG; Art. 1, 2 und 6 EnFöV. Das Harmonisierte Fördermodell der Kantone (HFM) bildet die Grundlage für die finanzielle Förderung von Investitionsmassnahmen im Gebäudebereich im Rahmen des Kantonalen Förderprogramms Energie. (Erw. 2.1). Die unter Miteinbezug des HFM vorzunehmende Auslegung der Begriffe \"unbeheizter Raum\" bzw. \"Dach\" und die entsprechende Prüfung der Fördervoraussetzungen der Fördermassnahme M21 \"Wärmedämmung mit Einzelmassnahme\" hat nach allgemeinen und objektiv überprüfbaren Kriterien und unabhängig einer bautechnischen Beurteilung im Einzelfall zu erfolgen (Erw. 2.2 f., 3.2). Gefördert wird die Dämmung des Dachs als Aussenhülle. Die Praxis der Vorinstanz, bei einem zwischen der Dämmung und dem Dach vorhandenen Luftraum mit einer Dicke über 300 mm, unabhängig der Funktion und Begehbarkeit des Luftraums, von einem \"unbeheizten Raum\" auszugehen, ist begründet (Erw. 3.3 f.). Entsprechend ist im vorliegenden Fall die Dämmung eines Sheddachs in der ausgeführten Weise nicht förderberechtigt. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/78 vom 19. Oktober 2020 bestätigt.)\n\n2.2 Das vorliegend umstrittene Fördergesuch vom 13. August 2018\nbetrifft die Massnahme M21 “Wärmedämmung mit Einzelmassnahme“, welche mit dem III. Nachtrag zum Förderungsprogramm Energie 2015 bis 2020 neu aufgenommen worden ist (ABl 2016, 3449 ff.,\n3450), mit Vollzugsbeginn ab dem 1. Januar 2017. Die Aufnahme\nwar Folge der vorerwähnten Neuregelung des Gebäudeprogramms;\nder III. Nachtrag beinhaltet sodann weitere Anpassungen und Änderungen des Förderungsprogramms im Rahmen der Umsetzung des\nHFM 2015. Auf die früheren bewilligten Fördergesuche der Rekurrentin, welche nach unbestritten gebliebener Angabe der Vorinstanz\noffenbar Etappen der Dachsanierung vor dem 1. Januar 2017 betrafen, waren folglich noch die Voraussetzungen des ursprünglichen\nGebäudeprogramms anwendbar; diese ergeben sich aus dem HFM\n2009 (Schlussbericht vom 21. August 2009, revidierte Fassung vom\nAugust 2012, abrufbar unter: https://www.endk.ch/de/dokumentation/harmonisiertes-foerdermodell-der-kantone-hfm) sowie den entsprechenden, im Gesuchsverfahren jeweils zur Verfügung gestellten\nWegleitungen.\n\n2.3 Gemäss HFM 2009 (S. 36) förderte das frühere Gebäudeprogramm die „Sanierung von Einzelbauteilen der Gebäudehülle zur\nVerbesserung der Wärmedämmung“. Explizit als „Einzelbauteil“ aufgeführt wurden nebst Fenstern auch „Wand und Boden gegen aussen, Dach“ sowie „Wand, Boden, Decke gegen unbeheizt“. Diese\nFörderpraxis wurde mit dem HFM 2015 angepasst. Mit der Fördermassnahme M21 \"Wärmedämmung von Einzelbauteilen\" soll neu\nausschliesslich die Wärmedämmung von Fassaden, Dächern sowie\nWänden und Böden gegen Erdreich gefördert werden. Der reine\nFensterersatz sowie die Wärmedämmung von Estrichboden und Kellerdecke sind ausdrücklich nicht mehr Teil des HFM; Fensterersatz\nund Wärmedämmung gegen unbeheizte Räume können als Einzel-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 31/2020), Seite 6/10\nmassnahmen nicht (mehr) gefördert werden (vgl. HFM 2015, S. 9\nund 115, sowie die auf das vorliegend umstrittene Fördergesuch anwendbare Wegleitung vom 9. Februar 2018, Ziff. 4 und Anhang).\n\n(Auszug aus der Wegleitung zur Fördermassnahme \"Wärmedämmung von Einzelbauteilen\", gültig ab 09.02.2018, S. 5)\n\n2.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Beurteilung der\nfrüher durchgeführten Sanierungsetappen und des vorliegend umstrittenen Fördergesuchs unterschiedliche Grundlagen Anwendung\nfanden bzw. finden. Die Rekurrentin kann folglich aus Förderzusagen\nfür frühere Sanierungsetappen, auch wenn diese in Bezug auf die\ntatsächliche Umsetzung identisch waren, nichts ableiten. Daran vermag auch das Fehlen eines expliziten Hinweises in früheren Zusagen oder in der Wegleitung auf eine allfällige künftige Änderung der\nmateriellen oder rechtlichen Voraussetzungen nichts zu ändern. Zum\neinen bleiben entsprechende Änderungen immer vorbehalten und\nzum andern ist ohnehin im Zeitpunkt einer konkreten Gesuchseingabe jeweils (neu) zu überprüfen, ob die aktuell geltenden Vorausset-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 31/2020), Seite 7/10\nzungen für eine Förderung erfüllt sind. Diese ergaben sich vorliegend\nklar auch aus der anwendbaren Wegleitung.\n\n3.\nDie Rekurrentin beanstandet die durch die Vorinstanz vorgenommene Auslegung der Fördervoraussetzungen und wendet sich implizit\ngegen die von der Vorinstanz vertretene Definition des „unbeheizten\nRaums“ bzw. des Begriffs „Dach“. Sie macht geltend, dass die Holzkonstruktion hinter der ausgeführten Dämmung weder begeh- noch\nbenutzbar sei und keineswegs von einem Estrich bzw. unbeheizten\nRaum ausgegangen werden könne. Der Hohlraum sei konstruktiv\nbedingt und diene der Hinterlüftung.\n\n"}