{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-04-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7635_2020-04-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=76&type=1563347022&cHash=ec66809dec91539a6b9062df361dcf8d", "Checksum": "e9b82d70eb89a4543f29560a517b66f0"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:03", "Num": ["18-7635"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 22.04.2020 18-7635"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 22.04.2020 18-7635"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 22.04.2020 18-7635"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2a EnG; Art. 1, 2 und 6 EnFöV. Das Harmonisierte Fördermodell der Kantone (HFM) bildet die Grundlage für die finanzielle Förderung von Investitionsmassnahmen im Gebäudebereich im Rahmen des Kantonalen Förderprogramms Energie. (Erw. 2.1). Die unter Miteinbezug des HFM vorzunehmende Auslegung der Begriffe \"unbeheizter Raum\" bzw. \"Dach\" und die entsprechende Prüfung der Fördervoraussetzungen der Fördermassnahme M21 \"Wärmedämmung mit Einzelmassnahme\" hat nach allgemeinen und objektiv überprüfbaren Kriterien und unabhängig einer bautechnischen Beurteilung im Einzelfall zu erfolgen (Erw. 2.2 f., 3.2). Gefördert wird die Dämmung des Dachs als Aussenhülle. Die Praxis der Vorinstanz, bei einem zwischen der Dämmung und dem Dach vorhandenen Luftraum mit einer Dicke über 300 mm, unabhängig der Funktion und Begehbarkeit des Luftraums, von einem \"unbeheizten Raum\" auszugehen, ist begründet (Erw. 3.3 f.). Entsprechend ist im vorliegenden Fall die Dämmung eines Sheddachs in der ausgeführten Weise nicht förderberechtigt. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/78 vom 19. Oktober 2020 bestätigt.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:37:03", "Checksum": "bab93b29dbb8464151093ea1b4384608", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 22.04.2020 18-7635\nRegeste:\nArt. 2a EnG; Art. 1, 2 und 6 EnFöV. Das Harmonisierte Fördermodell der Kantone (HFM) bildet die Grundlage für die finanzielle Förderung von Investitionsmassnahmen im Gebäudebereich im Rahmen des Kantonalen Förderprogramms Energie. (Erw. 2.1). Die unter Miteinbezug des HFM vorzunehmende Auslegung der Begriffe \"unbeheizter Raum\" bzw. \"Dach\" und die entsprechende Prüfung der Fördervoraussetzungen der Fördermassnahme M21 \"Wärmedämmung mit Einzelmassnahme\" hat nach allgemeinen und objektiv überprüfbaren Kriterien und unabhängig einer bautechnischen Beurteilung im Einzelfall zu erfolgen (Erw. 2.2 f., 3.2). Gefördert wird die Dämmung des Dachs als Aussenhülle. Die Praxis der Vorinstanz, bei einem zwischen der Dämmung und dem Dach vorhandenen Luftraum mit einer Dicke über 300 mm, unabhängig der Funktion und Begehbarkeit des Luftraums, von einem \"unbeheizten Raum\" auszugehen, ist begründet (Erw. 3.3 f.). Entsprechend ist im vorliegenden Fall die Dämmung eines Sheddachs in der ausgeführten Weise nicht förderberechtigt. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/78 vom 19. Oktober 2020 bestätigt.)\n\n2.1.1 In Art. 2a EnG wird die Regierung beauftragt, die angestrebte\nEntwicklung von Energieversorgung und Energienutzung und die\nnotwendigen Massnahmen in einem Energiekonzept festzulegen. Auf\ndas in Nachachtung des Auftrags erarbeitete erste kantonale Energiekonzept für die Jahre 2008 bis 2020 (vgl. Berichte der Regierung\n40.07.07 und 40.13.01 vom 11. Dezember 2007 bzw. 17. April 2013;\neinsehbar unter: https://www.ratsinfo.sg.ch) folgt nun das Energiekonzept mit Zielen für die Jahre 2021 bis 2030 (vgl. Bericht der Regierung 40.19.01 vom 30. April 2019), das der Kantonsrat am\n13. Juni 2019 zustimmend zur Kenntnis genommen hat.\n\n2.1.2 Gestützt auf Art. 16 Abs. 2 EnG kann der Kanton sodann im\nRahmen von Förderungsprogrammen sowie der verfügten Sonderkredite und Globalkredite des Bundes Beiträge leisten an Massnahmen zu sparsamer und rationeller Energienutzung, dies insbesondere zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer\nEnergie, zur Abwärmenutzung sowie zur Aus- und Weiterbildung,\nInformation, Beratung, Marketing und Vernetzung im Energiebereich.\nDie (allgemeinen) Voraussetzungen für die Ausrichtung und Rückforderung entsprechender Beiträge sind in der Energieförderungsverordnung (sGS 741.12; abgekürzt EnFöV) geregelt (vgl. Art. 16 Abs. 3\nEnG).\n\nGemäss Art. 1 f. EnFöV beschliesst die Regierung ein Förderungsprogramm für die Dauer des vom Kantonsrat gewährten Sonderkredits. Dieses wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und regelt die\neinzelnen Fördermassnahmen, die besonderen Voraussetzungen für\ndie Gewährung von Förderungsbeiträgen und die Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze (Art. 2 EnFöV). Über die Beitragsberechtigung und die Höhe des Förderungsbeitrags (im konkreten Gesuchsverfahren) entscheidet alsdann die Vorinstanz als zuständige Stelle\naufgrund der EnFöV und des Förderungsprogramms (Art. 6 Abs. 1\nund Art. 19 EnFöV).\n\n2.1.3 Auf ein erstes Förderungsprogramm Energie 2013 bis 2017\n(ABl 2012, 3727 ff.) folgte das Förderungsprogramm Energie 2015\nbis 2020, dessen Vollzugsbeginn die Regierung auf den 1. Januar\n2015 festsetzte (ABl 2014, 3555 ff.) und das zwischenzeitlich in bisher sechs Nachträgen angepasst wurde. Im Förderungsprogramm\nEnergie 2015 bis 2020 sind, im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 EnG,\nverschiedene Fördermassnahmen enthalten. Soweit diese die Gebäudeenergie betreffen und den Vorgaben des Harmonisierten Fördermodells der Kantone (HFM) entsprechen, werden sie aber mit\nGlobalbeiträgen des Bundes unterstützt, die aus der Teilzweckbin-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 31/2020), Seite 5/10\ndung der CO2-Abgabe finanziert werden (https://www.bfe.admin.ch\n/bfe/de/home/politik/kantone-und-gemeinden.html). Das HFM, welches erstmals im Jahr 2003 erstellt und in den Jahren 2007 und 2009\nsowie letztmals 2015 überarbeitet wurde, bildet somit die Grundlage\nfür die finanzielle Förderung von Investitionsmassnahmen im Gebäudebereich. Entsprechend wird im Förderungsprogramm selbst darauf\nhingewiesen, dass die Auslegung nach dem jeweils aktuellen HFM\nerfolge. Das HFM 2015 (Schlussbericht vom 21. August 2015, Fassung vom September 2016, abrufbar unter: https://www.endk.ch/\nde/dokumentation/harmonisiertes-foerdermodell-der-kantone-hfm) ist\nseit dem 1. Januar 2017 anwendbar. Auf diesen Zeitpunkt hin wurde\nzudem die bisherige Zweiteilung der Zuständigkeit für das seit dem\nJahr 2010 von Bund und Kantonen durchgeführte Gebäudeprogramm in einen nationalen Teil und einen kantonalen Teil aufgehoben und die Zuständigkeit neu für alle Fördermassnahmen – und\ndamit insbesondere auch für die bisher national geregelte Förderung\nder Modernisierung der Gebäudehülle – vollumfänglich auf die Kantone übertragen (vgl. https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-65084.html).\n\n"}