{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-04-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7635_2020-04-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=76&type=1563347022&cHash=ec66809dec91539a6b9062df361dcf8d", "Checksum": "e9b82d70eb89a4543f29560a517b66f0"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:03", "Num": ["18-7635"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 22.04.2020 18-7635"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 22.04.2020 18-7635"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 22.04.2020 18-7635"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2a EnG; Art. 1, 2 und 6 EnFöV. Das Harmonisierte Fördermodell der Kantone (HFM) bildet die Grundlage für die finanzielle Förderung von Investitionsmassnahmen im Gebäudebereich im Rahmen des Kantonalen Förderprogramms Energie. (Erw. 2.1). Die unter Miteinbezug des HFM vorzunehmende Auslegung der Begriffe \"unbeheizter Raum\" bzw. \"Dach\" und die entsprechende Prüfung der Fördervoraussetzungen der Fördermassnahme M21 \"Wärmedämmung mit Einzelmassnahme\" hat nach allgemeinen und objektiv überprüfbaren Kriterien und unabhängig einer bautechnischen Beurteilung im Einzelfall zu erfolgen (Erw. 2.2 f., 3.2). Gefördert wird die Dämmung des Dachs als Aussenhülle. Die Praxis der Vorinstanz, bei einem zwischen der Dämmung und dem Dach vorhandenen Luftraum mit einer Dicke über 300 mm, unabhängig der Funktion und Begehbarkeit des Luftraums, von einem \"unbeheizten Raum\" auszugehen, ist begründet (Erw. 3.3 f.). Entsprechend ist im vorliegenden Fall die Dämmung eines Sheddachs in der ausgeführten Weise nicht förderberechtigt. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/78 vom 19. Oktober 2020 bestätigt.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:37:03", "Checksum": "bab93b29dbb8464151093ea1b4384608", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 22.04.2020 18-7635\nRegeste:\nArt. 2a EnG; Art. 1, 2 und 6 EnFöV. Das Harmonisierte Fördermodell der Kantone (HFM) bildet die Grundlage für die finanzielle Förderung von Investitionsmassnahmen im Gebäudebereich im Rahmen des Kantonalen Förderprogramms Energie. (Erw. 2.1). Die unter Miteinbezug des HFM vorzunehmende Auslegung der Begriffe \"unbeheizter Raum\" bzw. \"Dach\" und die entsprechende Prüfung der Fördervoraussetzungen der Fördermassnahme M21 \"Wärmedämmung mit Einzelmassnahme\" hat nach allgemeinen und objektiv überprüfbaren Kriterien und unabhängig einer bautechnischen Beurteilung im Einzelfall zu erfolgen (Erw. 2.2 f., 3.2). Gefördert wird die Dämmung des Dachs als Aussenhülle. Die Praxis der Vorinstanz, bei einem zwischen der Dämmung und dem Dach vorhandenen Luftraum mit einer Dicke über 300 mm, unabhängig der Funktion und Begehbarkeit des Luftraums, von einem \"unbeheizten Raum\" auszugehen, ist begründet (Erw. 3.3 f.). Entsprechend ist im vorliegenden Fall die Dämmung eines Sheddachs in der ausgeführten Weise nicht förderberechtigt. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/78 vom 19. Oktober 2020 bestätigt.)\n\n 1. Das Fördergesuch ist erneut zu prüfen und zu genehmigen.\n\n2. Die letzte Etappe ist ebenfalls wie alle Vorgängeretappen zu betrachten.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, dass das Gesuch rechtzeitig\nund mit dem notwendigen BFE-Bericht „Grobanalyse mit Vorgehensempfehlung“ eingereicht worden sei. In den vergangenen Jahren\nseien bereits mehrere völlig identische Sanierungsetappen durchgeführt worden. Eine weitere Etappe sei noch ausstehend. Zur weiteren\nBegründung wird auf einen zusätzlich eingereichten Fachtechnischen\nBericht der B.___GmbH, X.___, vom 23. November 2018 verwiesen.\n\nD.\nMit Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die vorangegangenen Etappen nach\ndem alten Gebäudeprogramm und entsprechend anderen Richtlinien\nzu beurteilen waren. Zudem habe bei zu dämmenden Dachsystemen\nwie dem vorliegenden schon damals eine Unsicherheit darüber bestanden, ab wann ein Bauteil gegen unbeheizt oder aber ein Bauteil\ngegen Aussenklima vorliege. Diese Unsicherheit habe man nun im\nRahmen eines anderweitigen Gesuchs für die neue Fördermassnahme geklärt.\n\nE.\nNach telefonischer Kontaktnahme der verfahrensleitenden Sachbearbeiterin mit Vertretern der Rekurrentin und der Vorinstanz stellte\ndie instruierende Rechtsabteilung den Beteiligten am 19. August\n2019 schriftlich eine vorläufige rechtliche Beurteilung des Rekurses\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 31/2020), Seite 3/10\nzu, gestützt auf welche der Rekurrentin wie zuvor telefonisch besprochen Frist bis 16. September 2019 zum allfälligen Rückzug des Rekurses bzw. zu anderweitiger Rückmeldung gegeben wurde. Auf\nAntrag der Rekurrentin wurde die Frist mit E-Mail vom 6. September\n2019 bis 14. Oktober 2019 erstreckt. Mit E-Mail vom 25. November\n2019 erkundigte sich die verfahrensleitende Sachbearbeiterin bei der\nRekurrentin, ob sie nun am Rekurs festhalten oder diesen zurückziehen wolle. Ohne Rückmeldung bis 13. Dezember 2019 werde davon\nausgegangen, dass ein Entscheid gewünscht sei. Nachdem die Rekurrentin sich auch innert dieser Frist nicht vernehmen liess, wurde\nmit Schreiben vom 14. Januar 2020 als nächster Schritt die Zustellung eines anfechtbaren und kostenpflichtigen Rekursentscheids\nangekündigt.\n\nF.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 26b Abs. 2 des Energiegesetzes (sGS 741.1; abgekürzt EnG) in\nVerbindung mit Art. 25 Bst. n des Geschäftsreglementes der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45\nVRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\nDie Rekurrentin verweist darauf, dass bei der betroffenen Liegenschaft in den vergangenen Jahren bereits mehrere völlig identische\nSanierungsetappen durchgeführt worden seien. In den bisherigen\nFörderbescheiden sei kein Hinweis auf einen Paradigmenwechsel\nenthalten gewesen. Die Vorinstanz macht geltend, dass sich die\nGrundlagen zur Beurteilung einer Förderung zwischenzeitlich geändert hätten und auf das vorliegend umstrittene Gesuch der Rekurrentin folglich andere Kriterien anzuwenden seien als auf die früheren\nSanierungsetappen.\n\n2.1 Mit dem auf den 1. Juli 2001 in Vollzug gesetzten Energiegesetz bezweckt der Kanton St.Gallen die Umsetzung einer nachhaltigen Umweltpolitik durch die Förderung einer ausreichenden, wirtschaftlichen, umweltschonenden und sicheren Energieversorgung,\ndurch das Sparen von Energie und deren rationelle und umweltschonende Verwendung, durch die Verminderung der Abhängigkeit von\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 31/2020), Seite 4/10\neinzelnen Energieträgern und durch die Regelung des Vollzugs der\neidgenössischen Energiegesetzgebung (Art. 1 EnG). Erneuerbare\nEnergie wie Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen\naus Biomasse soll nach Art. 1a Abs. 1 EnG besonders gefördert\nwerden.\n\n"}