{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-04-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7635_2020-04-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=76&type=1563347022&cHash=ec66809dec91539a6b9062df361dcf8d", "Checksum": "e9b82d70eb89a4543f29560a517b66f0"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:37:03", "Num": ["18-7635"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 22.04.2020 18-7635"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 22.04.2020 18-7635"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 22.04.2020 18-7635"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2a EnG; Art. 1, 2 und 6 EnFöV. Das Harmonisierte Fördermodell der Kantone (HFM) bildet die Grundlage für die finanzielle Förderung von Investitionsmassnahmen im Gebäudebereich im Rahmen des Kantonalen Förderprogramms Energie. (Erw. 2.1). Die unter Miteinbezug des HFM vorzunehmende Auslegung der Begriffe \"unbeheizter Raum\" bzw. \"Dach\" und die entsprechende Prüfung der Fördervoraussetzungen der Fördermassnahme M21 \"Wärmedämmung mit Einzelmassnahme\" hat nach allgemeinen und objektiv überprüfbaren Kriterien und unabhängig einer bautechnischen Beurteilung im Einzelfall zu erfolgen (Erw. 2.2 f., 3.2). Gefördert wird die Dämmung des Dachs als Aussenhülle. Die Praxis der Vorinstanz, bei einem zwischen der Dämmung und dem Dach vorhandenen Luftraum mit einer Dicke über 300 mm, unabhängig der Funktion und Begehbarkeit des Luftraums, von einem \"unbeheizten Raum\" auszugehen, ist begründet (Erw. 3.3 f.). Entsprechend ist im vorliegenden Fall die Dämmung eines Sheddachs in der ausgeführten Weise nicht förderberechtigt. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/78 vom 19. Oktober 2020 bestätigt.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:37:03", "Checksum": "bab93b29dbb8464151093ea1b4384608", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 22.04.2020 18-7635\nRegeste:\nArt. 2a EnG; Art. 1, 2 und 6 EnFöV. Das Harmonisierte Fördermodell der Kantone (HFM) bildet die Grundlage für die finanzielle Förderung von Investitionsmassnahmen im Gebäudebereich im Rahmen des Kantonalen Förderprogramms Energie. (Erw. 2.1). Die unter Miteinbezug des HFM vorzunehmende Auslegung der Begriffe \"unbeheizter Raum\" bzw. \"Dach\" und die entsprechende Prüfung der Fördervoraussetzungen der Fördermassnahme M21 \"Wärmedämmung mit Einzelmassnahme\" hat nach allgemeinen und objektiv überprüfbaren Kriterien und unabhängig einer bautechnischen Beurteilung im Einzelfall zu erfolgen (Erw. 2.2 f., 3.2). Gefördert wird die Dämmung des Dachs als Aussenhülle. Die Praxis der Vorinstanz, bei einem zwischen der Dämmung und dem Dach vorhandenen Luftraum mit einer Dicke über 300 mm, unabhängig der Funktion und Begehbarkeit des Luftraums, von einem \"unbeheizten Raum\" auszugehen, ist begründet (Erw. 3.3 f.). Entsprechend ist im vorliegenden Fall die Dämmung eines Sheddachs in der ausgeführten Weise nicht förderberechtigt. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/78 vom 19. Oktober 2020 bestätigt.)\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 18-7635\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 26.05.2020\nEntscheiddatum: 22.04.2020\n\nBDE 2020 Nr. 31\nArt. 2a EnG; Art. 1, 2 und 6 EnFöV. Das Harmonisierte Fördermodell der\nKantone (HFM) bildet die Grundlage für die finanzielle Förderung von\nInvestitionsmassnahmen im Gebäudebereich im Rahmen des Kantonalen\nFörderprogramms Energie. (Erw. 2.1). Die unter Miteinbezug des HFM\nvorzunehmende Auslegung der Begriffe \"unbeheizter Raum\" bzw. \"Dach\"\nund die entsprechende Prüfung der Fördervoraussetzungen der\nFördermassnahme M21 \"Wärmedämmung mit Einzelmassnahme\" hat nach\nallgemeinen und objektiv überprüfbaren Kriterien und unabhängig einer\nbautechnischen Beurteilung im Einzelfall zu erfolgen (Erw. 2.2 f., 3.2).\nGefördert wird die Dämmung des Dachs als Aussenhülle. Die Praxis der\nVorinstanz, bei einem zwischen der Dämmung und dem Dach vorhandenen\nLuftraum mit einer Dicke über 300 mm, unabhängig der Funktion und\nBegehbarkeit des Luftraums, von einem \"unbeheizten Raum\" auszugehen,\nist begründet (Erw. 3.3 f.). Entsprechend ist im vorliegenden Fall die\nDämmung eines Sheddachs in der ausgeführten Weise nicht\nförderberechtigt. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/78 vom 19.\nOktober 2020 bestätigt.)\n\nBDE 2020 Nr. 31 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n18-7635\n\nEntscheid Nr. 31/2020 vom 22. April 2020\n\nRekurrentin A.___AG\n\ngegen\n\nVorinstanz Energieagentur St.Gallen GmbH (Verfügung vom 13. November\n2018)\n\nBetreff Kantonales Energieförderungsprogramm; Ablehnung Beitragsgesuch\nSachverhalt\n\nA.\nAm 13. August 2018 reichte die A.___AG, Z.___, der Energieagentur\nSt.Gallen GmbH, St.Gallen, gestützt auf das kantonale Förderungsprogramm Energie 2015 bis 2020 ein Gesuch zur Fördermassnahme\nM21 „Wärmedämmung von Einzelbauteilen“ ein. Das Gesuch betraf\ndie Dämmung eines Abschnitts des Sheddachs der gewerblichen\nLiegenschaft G.___strasse 1 in Z.___. Die A.___AG hatte bereits\nzuvor einzelne Dachabschnitte derselben Liegenschaft gedämmt und\ndafür Förderbeiträge erhalten.\n\nB.\na) Mit E-Mail vom 1. Oktober 2018 teilte die Energieagentur\nSt.Gallen GmbH der A.___AG mit, dass sie für die Gesuchsprüfung\nnoch weitere Unterlagen, insbesondere eine U-Wert-Berechnung,\nbenötige. Im Schnittplan sei sodann die zu dämmende Fläche zu\nmarkieren; die Flächen seien zu überprüfen und allenfalls eine ausführliche, angepasste Flächenberechnung zuzustellen. Mit E-Mail\nvom 23. Oktober 2018 reichte die A.___AG einen Planausschnitt mit\nmarkierter Dämmung ein und hielt unter anderem fest, dass zusätzlich zur Flächendämmung auch der Shed-Seitenteil gedämmt werde.\n\n(Planausschnitt, gedämmte Fläche gelb markiert)\n\nb) Darauf bezugnehmend führte die Energieagentur St.Gallen\nGmbH mit E-Mail vom 25. Oktober 2018 aus, dass die zu dämmende\nFläche keine direkte Aussenfläche sei, sondern eine Fläche gegen\neinen Aussenraum. Förderberechtigt seien jedoch lediglich Flächen,\ndie direkt gegen aussen gedämmt würden. Die Bewilligung der früheren Fördergesuche habe sich auf das alte Gebäudeprogramm gestützt, sei aber schon damals ein Grenzfall gewesen. Im Zusammenhang mit der Prüfung eines anderweitigen, dem vorliegenden aber\nähnlichen Fördergesuchs habe sich die Energieagentur St.Gallen\nGmbH bereits vor einigen Monaten entschieden, bei Fördergesuchen\ngestützt auf das seit dem 1. Januar 2017 geltende neue Gebäu-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 31/2020), Seite 2/10\ndeprogramm die zu dämmenden Fachwerkteile als „gegen unbeheizt“ und damit als nicht förderberechtigt zu beurteilen. Dabei werde\ndie Grenze, ab welcher Höhe ein Luftraum nicht mehr als Bauteil,\nsondern als unbeheizter Luftraum qualifiziert werde, auf 30 cm festgelegt; die Abgrenzung orientiere sich an der SIA-Norm 279 „Baustoffkennwerte“, welche Angaben für Luftströme nur bis zu einer Höhe von 30 cm enthalte. Entsprechend müsse das Fördergesuch abgelehnt werden.\n\nc) Mit Verfügung vom 13. November 2018 lehnte die Energieagentur St.Gallen GmbH in der Folge das Fördergesuch der\nA.___AG ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass die gedämmte Fläche als Bauteil gegen unbeheizt angesehen werde und nicht förderberechtigt sei.\n\nC.\nGegen diese Verfügung erhob die A.___AG mit Schreiben vom\n23. November 2018 Rekurs beim Baudepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:\n\n"}