{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7477_2020-11-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=182&type=1563347022&cHash=0f82b0c88c03111e898c8c7afe6b38c9", "Checksum": "3a40a239db382d9b08ec96f9d289632b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:33:29", "Num": ["18-7477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-7477"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-7477"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-7477"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 82ter BauG, Art. 159 Abs. 1 Bst. b PBG, Art. 18 Abs. 1 VRP. Ein Bauvorhaben im Meldeverfahren gilt nicht automatisch als bewilligt, wenn die Baubewilligungsbehörde anstelle einer schriftlichen Mitteilung, dass das Gesuch entweder in das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren verwiesen oder abgelehnt werde, innert 30 Tagen ergänzende Unterlagen von der Bauherrschaft einverlangt (Erw. 5.5). Ein Benützungsverbot hat sich auf bereits erfolgte und noch nicht bewilligte Nutzungsänderungen zu beschränken. Eine Ausdehnung auf unbestimmte künftige bewilligungspflichtige Nutzungsänderungen ist unzulässig, weil ein solcher Erlass zuerst ein Vorliegen einer unbewilligten, bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung voraussetzt (Erw. 6.3). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/223 vom 23. April 2021 teilweise bestätigt.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:33:29", "Checksum": "f23ff3059703a1019a263512fc9d4d05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-7477\nRegeste:\nArt. 82ter BauG, Art. 159 Abs. 1 Bst. b PBG, Art. 18 Abs. 1 VRP. Ein Bauvorhaben im Meldeverfahren gilt nicht automatisch als bewilligt, wenn die Baubewilligungsbehörde anstelle einer schriftlichen Mitteilung, dass das Gesuch entweder in das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren verwiesen oder abgelehnt werde, innert 30 Tagen ergänzende Unterlagen von der Bauherrschaft einverlangt (Erw. 5.5). Ein Benützungsverbot hat sich auf bereits erfolgte und noch nicht bewilligte Nutzungsänderungen zu beschränken. Eine Ausdehnung auf unbestimmte künftige bewilligungspflichtige Nutzungsänderungen ist unzulässig, weil ein solcher Erlass zuerst ein Vorliegen einer unbewilligten, bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung voraussetzt (Erw. 6.3). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/223 vom 23. April 2021 teilweise bestätigt.)\n\n9.3 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der\nausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach\nst.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004,\nS. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser\nRegel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen.\n\nEntscheid\n\n1.\na) Der Rekurs von A.___, Z.___, wird im Sinn der Erwägungen\nteilweise gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen, soweit darauf\neingetreten wird.\n\nb) Ziff. 1.2 des Beschlusses des Gemeinderates Z.___ vom 8. November 2018 wird aufgehoben.\n\n2.\na) A.___ bezahlt eine anteilige Entscheidgebühr von Fr. 3'500.–.\n\nb) Der am 30. November 2018 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird angerechnet.\n\nc) Auf die Erhebung des Anteils der amtlichen Kosten in der Höhe\nvon Fr. 1'000.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.\n\n3.\na) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird in der Hauptsache abgewiesen.\n\nb) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung\ngutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt A.___ ausseramtlich mit Fr. 1'000.–.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 104/2020), Seite 17/18\nc) Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der\nausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.\n\nDie Vorsteherin\n\nSusanne Hartmann\nRegierungsrätin\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 104/2020), Seite 18/18\n"}