{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7477_2020-11-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=182&type=1563347022&cHash=0f82b0c88c03111e898c8c7afe6b38c9", "Checksum": "3a40a239db382d9b08ec96f9d289632b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:33:29", "Num": ["18-7477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-7477"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-7477"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-7477"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 82ter BauG, Art. 159 Abs. 1 Bst. b PBG, Art. 18 Abs. 1 VRP. Ein Bauvorhaben im Meldeverfahren gilt nicht automatisch als bewilligt, wenn die Baubewilligungsbehörde anstelle einer schriftlichen Mitteilung, dass das Gesuch entweder in das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren verwiesen oder abgelehnt werde, innert 30 Tagen ergänzende Unterlagen von der Bauherrschaft einverlangt (Erw. 5.5). Ein Benützungsverbot hat sich auf bereits erfolgte und noch nicht bewilligte Nutzungsänderungen zu beschränken. Eine Ausdehnung auf unbestimmte künftige bewilligungspflichtige Nutzungsänderungen ist unzulässig, weil ein solcher Erlass zuerst ein Vorliegen einer unbewilligten, bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung voraussetzt (Erw. 6.3). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/223 vom 23. 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Eine Ausdehnung auf unbestimmte künftige bewilligungspflichtige Nutzungsänderungen ist unzulässig, weil ein solcher Erlass zuerst ein Vorliegen einer unbewilligten, bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung voraussetzt (Erw. 6.3). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/223 vom 23. April 2021 teilweise bestätigt.)\n\n6.3 Im angefochtenen Beschluss verfügte die Vorinstanz ein Nutzungsverbot für die Gebäude (Vers.-Nrn. 004, 006 und 005) auf\nGrundstück Nr. 001 sowie für die Remise (Vers.-Nr. 007) auf Grundstück Nr. 002 zur Kultivierung von Medizinalpflanzen oder Heilkräutern\naller Art und Gattung, insbesondere von Hanfpflanzen. Gleichzeitig\nwurde dem Rekurrenten verboten, die Bauten in sonst einer baubewilligungspflichtigen Art und Weise umzunutzen. Wie der Augenschein\ngezeigt hat, werden alle obgenannten Gebäude für den Anbau und die\nLagerung von Hanfpflanzen genutzt. Da es sich, wie in Erw. 4.2 ausgeführt, um eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung handelt, ist\ndas Nutzungsverbot geeignet, die formell rechtswidrige Nutzung zu\nunterbinden, und verhältnismässig, soweit die bisherige Nutzung der\nGebäude weiterhin zulässig ist und sich nur auf die bereits erfolgte und\nnoch nicht bewilligte Nutzungsänderung beschränkt. Soweit aber das\nBenützungsverbot auch auf künftige bewilligungspflichtige Nutzungsänderungen ausgedehnt wird, ist deren Erlass nicht zulässig, weil ein\nsolches zuerst ein Vorliegen einer unbewilligten, bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung voraussetzt. Ziff. 1.2 des angefochtenen Beschlusses ist demzufolge aufzuheben.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 104/2020), Seite 15/18\n6.4 Das Nutzungsverbot erlischt bei Widerruf oder bei Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung. Am 7. Mai 2020 bewilligte der Gemeinderat die mit Baugesuch vom 16. März 2019 beantragte Umnutzung der Remise (Vers.-Nr. 007) auf Grundstück Nr. 002 für die Hanfproduktion. Das Benützungsverbot betreffend diese Remise wurde\ndadurch hinfällig.\n\n7.\nZusammenfassend ergibt sich, dass sich die aktuelle Nutzung der Gebäude (Vers.-Nrn. 004, 006 und 005) auf Grundstück Nr. 002 als formell baurechtswidrig erweist, und der Erlass eines Benützungsverbots\nbis zur rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung geeignet und erforderlich sowie verhältnismässig ist, soweit es sich auf die Umnutzung zur Kultivierung von Medizinalpflanzen und Heilkräutern (Industriehanf) beschränkt. Der Rekurs ist somit in einem untergeordneten\nPunkt begründet und im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen,\nsoweit das Benützungsverbot auf künftige Nutzungen ausgeweitet\nwurde. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sollte sich der Rekurrent weiterhin weigern, ein Baugesuch für\ndie Kultivierung und Lagerung von Hanfpflanzen einzureichen, hat die\nVorinstanz die entsprechenden Schritte zur Wiederherstellung des\nrechtmässigen Zustands einzuleiten.\n\n8.\nIn verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten hat nach Art. 95 Abs. 1 VRP\ngrundsätzlich jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren\nganz oder teilweise abgewiesen werden.\n\n8.1 Die Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung der Kosten für\nden Entscheid des Baudepartementes Nr. 10/2019 vom 11. März\n2019, womit die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederhergestellt wurde, auf Fr. 4'500.– festzusetzen (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Nachdem der Rekurs grossmehrheitlich abzuweisen ist, sind die amtlichen\nKosten grundsätzlich dem Rekurrenten zu überbinden. In Anbetracht\nder zu Unrecht entzogenen aufschiebenden Wirkung des Rekurses\nrechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 95 Abs. 2 VRP indessen,\nder Vorinstanz einen Betrag von Fr. 1000.– aufzuerlegen; auf dessen\nErhebung ist gemäss Art. 95 Abs. 3 VRP zu verzichten. Der Rekurrent\nhat somit eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.– zu entrichten, da er\nlediglich in einem untergeordneten Punkt obsiegt.\n\n8.2 Der vom Rekurrenten am 30. November 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist anzurechnen.\n\n9.\nRekurrent und Vorinstanz stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 104/2020), Seite 16/18\n9.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n9.2 Der Rekurrent unterliegt mit seinen Anträgen grossmehrheitlich.\nFür die Entschädigungsfrage ist indessen in Betracht zu ziehen, dass\ndie aufschiebende Wirkung des Rekurses zu Unrecht entzogen worden ist. Es erscheint deshalb angemessen, die Politische Gemeinde\nZ.___ zu verpflichten, den Rekurrenten im Umfang von Fr. 1'000.–\nausseramtlich zu entschädigen (Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der\nHonorarordnung, sGS 963.75).\n\n"}