{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7477_2020-11-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=182&type=1563347022&cHash=0f82b0c88c03111e898c8c7afe6b38c9", "Checksum": "3a40a239db382d9b08ec96f9d289632b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:33:29", "Num": ["18-7477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-7477"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-7477"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-7477"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 82ter BauG, Art. 159 Abs. 1 Bst. b PBG, Art. 18 Abs. 1 VRP. Ein Bauvorhaben im Meldeverfahren gilt nicht automatisch als bewilligt, wenn die Baubewilligungsbehörde anstelle einer schriftlichen Mitteilung, dass das Gesuch entweder in das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren verwiesen oder abgelehnt werde, innert 30 Tagen ergänzende Unterlagen von der Bauherrschaft einverlangt (Erw. 5.5). Ein Benützungsverbot hat sich auf bereits erfolgte und noch nicht bewilligte Nutzungsänderungen zu beschränken. Eine Ausdehnung auf unbestimmte künftige bewilligungspflichtige Nutzungsänderungen ist unzulässig, weil ein solcher Erlass zuerst ein Vorliegen einer unbewilligten, bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung voraussetzt (Erw. 6.3). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/223 vom 23. 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Eine Ausdehnung auf unbestimmte künftige bewilligungspflichtige Nutzungsänderungen ist unzulässig, weil ein solcher Erlass zuerst ein Vorliegen einer unbewilligten, bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung voraussetzt (Erw. 6.3). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/223 vom 23. April 2021 teilweise bestätigt.)\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 104/2020), Seite 13/18\nBaubewilligungsverfahren der Norm, dass die zuständige Gemeindebehörde dem Baugesuchsteller zuerst die Möglichkeit gibt, seine Unterlagen zu vervollständigen, bevor sie mangels Vollständigkeit das\nBaugesuch abweist bzw. nicht darauf eintritt. Genauso verhält es sich\nauch beim Meldeverfahren. Daraus nun zu schliessen, dass gemäss\nArt. 82ter BauG eine Baubewilligung im Meldeverfahren erteilt worden\nsei, weil die zuständige Gemeindebehörde dem Gesuchsteller nicht\ninnert 30 Tagen schriftlich mitgeteilt habe, dass das Gesuch entweder\nin das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren verwiesen oder abgelehnt werde (Art. 82ter Abs. 2 Bst. a und b), obwohl bereits nach rund\nzwanzig Tagen ergänzende Unterlagen einverlangt worden waren, ist\nnicht nachvollziehbar.\n\n5.6 Als weiteres Zwischenfazit ergibt sich, dass für die Nutzungsänderung und die baulichen Massnahmen keine Baubewilligung vorliegt\nund diese damit zumindest formell rechtswidrig sind. Im Übrigen wurde\nim Baugesuch vom 24. Oktober 2016 lediglich eine Umnutzung ohne\nbauliche Massnahmen beantragt. Dass auch bauliche Massnahmen –\ndie von jenem Baugesuch ohnehin nicht abgedeckt waren – vorgenommen worden sind, bestreitet der Rekurrent nicht.\n\n6.\n6.1 Die Behörde kann zur Erhaltung des Zustands oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen (Art. 18 Abs. 1 VRP). Vorsorgliche Massnahmen sind dazu bestimmt, einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu erhalten oder bedrohte rechtliche Interessen einstweilen\nsicherzustellen. Der Hauptzweck des einstweiligen Rechtsschutzes ist\nseine Sicherungsfunktion im Hinblick auf das Ergebnis des Hauptsachenverfahrens (B. MÄRKLI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti (Hrsg.), Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 18 N 12; F. FYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 246; CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 1107).\nFür den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen sind die Interessen\ndes Gesuchstellers sowie die der übrigen Beteiligten und der Öffentlichkeit gegeneinander abzuwägen. In diese Abwägung können – mit\nZurückhaltung – auch die Aussichten des Ausgangs des Verfahrens\neinbezogen werden, sofern diese eindeutig sind. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu\n(VerwGE B 2019/160 vom 23. Januar 2020 Erw. 2.1; VerwGE\nB 2012/171 vom 10. Oktober 2012 Erw. 4.1; MÄRKLI, a.a.O., Art. 18\nN 28; CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 1111). Einstweiliger Rechtsschutz\nist in allen Verfahrensarten und in allen Verfahrensstadien und durch\nalle Instanzen hindurch möglich und gefordert, da jedes Verfahren\nauch tatsächlich effektiv sein soll. Das VRP konzentriert die Bestimmungen dazu auf der erstmals möglichen Stufe, also für die vorsorglichen Massnahmen auf der Stufe der Verwaltungsbehörden. Es können aber auch höhere Instanzen gestützt auf Art. 18 VRP erstmalig\nvorsorgliche Massnahmen erlassen (vgl. MÄRKLI, a.a.O., Art. 18 N 3\nund N 14). Nach der Praxis ist es insbesondere zulässig, ein Verbot\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 104/2020), Seite 14/18\nder Nutzung einer formell nicht bewilligten Baute als vorsorgliche Massnahme anzuordnen (vgl. GVP 2009 Nr. 66, bestätigt mit Entscheid\ndes Bundesgerichtes 1C_123/2009 vom 17. Juli 2009). Entsprechend\nsieht auch Art. 159 Abs. 1 Bst. b PBG vor, dass ein Benützungsverbot\nverfügt wird, wenn durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne\nBewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen wird.\n\n6.2 An der Einhaltung und Durchsetzung der Rechtsordnung besteht grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Interesse (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichtes 1P.708/2006 und 1P.710/2006 vom 13. April\n2007 Erw. 5.4 und 5.5.1; VerwGE B 2006/42, B 2006/43, B 2006/44\nvom 14. September 2006 Erw. 3.c). Eigenmächtiges Vorgehen und\ndas Schaffen von baurechtswidrigen Zuständen stellen eine Störung\nder öffentlichen Ordnung dar; ein erhebliches öffentliches Interesse\nbesteht zudem in Bezug auf die grundsätzliche Gleichbehandlung aller\nBürger sowie auf die Glaubwürdigkeit der Verwaltung (M. RUOSS\nFIERZ, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 100). Ein\nvorsorgliches Nutzungsverbot im Besonderen bezweckt die möglichst\nfrühzeitige Unterbindung von formell widerrechtlichen Nutzungen und\nsoll verhindern, dass der sich eigenmächtig über Vorschriften hinwegsetzende Bauherr aus seinem widerrechtlichen Vorgehen Vorteile\nzieht und bessergestellt wird, als der sich korrekt Verhaltende (RUOSS\nFIERZ, a.a.O., S. 94). Bei Feststellung der formellen Baurechtswidrigkeit ist der Erlass eines Nutzungsverbots daher grundsätzlich geboten\nund erforderlich; ein solches rechtfertigt sich umso mehr, wenn feststeht oder zu vermuten ist, dass zusätzlich eine materielle Rechtswidrigkeit vorliegt (RUOSS FIERZ, a.a.O., S. 99).\n\n"}