{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7477_2020-11-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=182&type=1563347022&cHash=0f82b0c88c03111e898c8c7afe6b38c9", "Checksum": "3a40a239db382d9b08ec96f9d289632b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:33:29", "Num": ["18-7477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-7477"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-7477"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-7477"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 82ter BauG, Art. 159 Abs. 1 Bst. b PBG, Art. 18 Abs. 1 VRP. Ein Bauvorhaben im Meldeverfahren gilt nicht automatisch als bewilligt, wenn die Baubewilligungsbehörde anstelle einer schriftlichen Mitteilung, dass das Gesuch entweder in das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren verwiesen oder abgelehnt werde, innert 30 Tagen ergänzende Unterlagen von der Bauherrschaft einverlangt (Erw. 5.5). Ein Benützungsverbot hat sich auf bereits erfolgte und noch nicht bewilligte Nutzungsänderungen zu beschränken. Eine Ausdehnung auf unbestimmte künftige bewilligungspflichtige Nutzungsänderungen ist unzulässig, weil ein solcher Erlass zuerst ein Vorliegen einer unbewilligten, bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung voraussetzt (Erw. 6.3). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/223 vom 23. 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Eine Ausdehnung auf unbestimmte künftige bewilligungspflichtige Nutzungsänderungen ist unzulässig, weil ein solcher Erlass zuerst ein Vorliegen einer unbewilligten, bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung voraussetzt (Erw. 6.3). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/223 vom 23. April 2021 teilweise bestätigt.)\n\n4.3 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass es sich bei der Umnutzung\nzur Kultivierung von Medizinalpflanzen und Heilkräutern – wobei sich\ndiese vorab auf die Kultivierung von Industriehanf beschränkt – um\neine baubewilligungspflichtige Nutzungsänderung handelt.\n\n5.\nDer Rekurrent macht geltend, dass diese Umnutzung bereits im\nJahr 2016 im Meldeverfahren bewilligt worden sei.\n\n5.1 Zum Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs war noch das\nBaugesetz in Kraft. Zur Beurteilung der Frage, ob die Umnutzung im\nMeldeverfahren bereits bewilligt worden ist, ist daher auf die Bestimmungen des Baugesetzes abzustellen. Das Meldeverfahren setzt ein\nentsprechendes Begehren des Baugesuchstellers voraus. Das Verfahren kommt zur Anwendung, wenn die zu bewilligenden Bauten und\nAnlagen weder die Interessen von Einspracheberechtigten noch wesentliche öffentliche Interessen berühren (Art. 82ter Abs. 1 BauG). Das\nMeldeverfahren findet keine Anwendung bei Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie bei Änderungen von Bauvorhaben, die\ndem ordentlichen oder dem vereinfachten Verfahren unterstehen, jedoch noch nicht rechtskräftig bewilligt sind (Art. 82ter Abs. 3 BauG).\nDas Vorhaben darf ausgeführt werden, wenn die zuständige Gemeindebehörde nicht innert 30 Tagen nach Eingang des Baugesuchs dem\nGesuchsteller schriftlich mitteilt, dass das Gesuch in das vereinfachte\noder das ordentliche Verfahren verwiesen (Art. 82ter Abs. 2 Bst. a\nBauG) oder das Baugesuch abgelehnt wird (Art. 82ter Abs. 2 Bst. b).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 104/2020), Seite 12/18\n5.2 Das Baugesuch beinhaltete eine reine Nutzungsänderung der\nÖkonomiebaute (Vers.-Nr. 005) und der Jauchegrube für die Kultivierung von Medizinalpflanzen und Heilkräutern ohne Einwirkungen auf\ndie Umgebung sowie ohne bauliche Massnahmen und umfasste nebst\nBaugesuchsformular des Kantons St.Gallen lediglich einen Situationsplan, auf dem das Gebäude (Vers.-Nr. 005) in fünf Sektoren (zwei Lager und drei Aufzuchträume) sowie die Jauchegrube als Pflanzenaufzuchtraum angegeben sind.\n\n5.3 Nach Art. 41 Abs. 1 des Baureglements der Gemeinde Z.___\nvom 20. Oktober 2009 (abgekürzt BauR) ist für das Baugesuch das\nkantonale Formular zu verwenden. Es sind die dort verlangten Unterlagen mitzuliefern. Art. 80 Abs. 2 und 3 BauG führen dazu aus, dass\ndas Baugesuch die für die baupolizeiliche Beurteilung notwendigen\nUnterlagen, wie Situationsplan, Grundriss, Ansichten, Schnitte und\nKanalisationspläne, enthalten muss. Die zuständige Gemeindebehörde ist berechtigt, in besonderen Fällen ergänzende Unterlagen zu\nverlangen. Für Bauvorhaben, die im Melde- oder vereinfachten Verfahren behandelt werden, sind nur jene Unterlagen einzureichen, die\nfür die bau- und feuerpolizeiliche Beurteilung notwendig sind (Art. 41\nAbs. 4 BauR). Aber auch für diese gilt, dass bestehende, abzubrechende und beabsichtigte Bauten und Bauteile bei baulichen Veränderungen zu kennzeichnen sind. Für bestehende Bauteile gilt die\nschwarze, für abzubrechende die gelbe und für neue die rote Farbe\n(Art. 41 Abs. 2 BauR). Ausserdem ging es bei diesem Bauvorhaben\num eine Nutzungsänderung, die der Konkretisierung bedurfte.\n\n5.4 Abgesehen davon, dass über den betrieblichen Ablauf, Einrichtungen usw. der aufgeführten Kultivierung von Medizinalpflanzen und\nHeilkräutern keine Ausführungen gemacht wurden, zeigt bereits der\neingereichte Situationsplan, dass im Gebäude (Vers.-Nr. 005) eine\nvöllig andere Aufteilung im Vergleich zum bewilligten Zustand vom\n27. Februar 1994 vorgesehen war. Die Bauverwaltung hat daher auch\nmit Schreiben vom 15. November 2016 zu Recht festgestellt, dass die\neingereichten Baugesuchsunterlagen für eine baupolizeiliche Beurteilung unzureichend seien und hat den Baugesuchsteller aufgefordert,\nweitere Unterlagen bis 15. Dezember 2016 nachzureichen. Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass die Behandlungsfrist\nnach der Verordnung über die Verfahrenskoordination und Fristen in\nBausachen (sGS 731.21; in Kraft gewesen bis 30. September 2017)\nerst ab Eingang der einverlangten Unterlagen weiterlaufe.\n\n5.5 Nachdem der Rekurrent gegen dieses Schreiben sogar Rekurs\n(Verfahren Nr. 16-7186) beim Baudepartement eingereicht hatte mit\nder Begründung, dass der eingereichte Situationsplan für die Beurteilung einer Nutzungsänderung hinreichend sei, und dass es unverhältnismässig und nicht erforderlich sei, nachträglich Ansichtspläne zu\nverlangen, war es auch ihm zu jedem Zeitpunkt klar, dass die Bauverwaltung erst eine Beurteilung des Bauvorhabens vornehmen würde,\nwenn alle Unterlagen vorlägen. Es entspricht auch beim ordentlichen\n\n"}