{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7477_2020-11-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=182&type=1563347022&cHash=0f82b0c88c03111e898c8c7afe6b38c9", "Checksum": "3a40a239db382d9b08ec96f9d289632b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:33:29", "Num": ["18-7477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-7477"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-7477"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-7477"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 82ter BauG, Art. 159 Abs. 1 Bst. b PBG, Art. 18 Abs. 1 VRP. Ein Bauvorhaben im Meldeverfahren gilt nicht automatisch als bewilligt, wenn die Baubewilligungsbehörde anstelle einer schriftlichen Mitteilung, dass das Gesuch entweder in das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren verwiesen oder abgelehnt werde, innert 30 Tagen ergänzende Unterlagen von der Bauherrschaft einverlangt (Erw. 5.5). Ein Benützungsverbot hat sich auf bereits erfolgte und noch nicht bewilligte Nutzungsänderungen zu beschränken. Eine Ausdehnung auf unbestimmte künftige bewilligungspflichtige Nutzungsänderungen ist unzulässig, weil ein solcher Erlass zuerst ein Vorliegen einer unbewilligten, bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung voraussetzt (Erw. 6.3). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/223 vom 23. April 2021 teilweise bestätigt.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:33:29", "Checksum": "f23ff3059703a1019a263512fc9d4d05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-7477\nRegeste:\nArt. 82ter BauG, Art. 159 Abs. 1 Bst. b PBG, Art. 18 Abs. 1 VRP. Ein Bauvorhaben im Meldeverfahren gilt nicht automatisch als bewilligt, wenn die Baubewilligungsbehörde anstelle einer schriftlichen Mitteilung, dass das Gesuch entweder in das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren verwiesen oder abgelehnt werde, innert 30 Tagen ergänzende Unterlagen von der Bauherrschaft einverlangt (Erw. 5.5). Ein Benützungsverbot hat sich auf bereits erfolgte und noch nicht bewilligte Nutzungsänderungen zu beschränken. Eine Ausdehnung auf unbestimmte künftige bewilligungspflichtige Nutzungsänderungen ist unzulässig, weil ein solcher Erlass zuerst ein Vorliegen einer unbewilligten, bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung voraussetzt (Erw. 6.3). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/223 vom 23. April 2021 teilweise bestätigt.)\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 104/2020), Seite 7/18\nNeben der Ökonomiebaute (Vers.-Nr. 005) – praktisch zur Grenze zu\nGrundstück Nr. 008 – sind vier mit LED-Beleuchtungspanelen\nausgestattete Kühlcontainer-Anhänger mit viergeschossigen Regalen\nabgestellt. Die meisten Regale standen zum Zeitpunkt des\nAugenscheins leer, teilweise befand sich getrockneter Hanf darin. Das\nErdgeschoss der Remise (Vers.-Nr. 004) wird als Lager- und\nStauraum verwendet. In der ehemaligen Milchkammer wurde ein Büro\neingerichtet. Im Obergeschoss, das ebenfalls als Lager und Stauraum\nverwendet wird, werden Hanfpflanzen getrocknet. Das Erdgeschoss\nder Remise (Vers.-Nr. 006), das früher als Lager für Himbeeren\ngenutzt wurde, wird jetzt für die Trocknung von Hanfblüten verwendet.\nDas Obergeschoss wird als Lagerraum verwendet.\n\nIn der Remise (Vers.-Nr. 007) auf Grundstück Nr. 002 werden im\nErdgeschoss Hanfpflanzen angebaut und über Schnüren getrocknet.\nBelichtet werden die Pflanzen durch LED-Panels sowie\nNatriumdampflampen. Das Obergeschoss dient als Stauraum, unter\nanderem auch für weitere Natriumdampflampen.\n\nb) Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 lässt sich die Vorinstanz zum\nAugenscheinprotokoll vernehmen. Ergänzend zum Protokoll macht sie\ngeltend, dass sie anlässlich des Augenscheins mehrfach verlangt\nhabe, Einsicht in den Heustock der Ökonomiebaute (Vers.-Nr. 005) zu\nerhalten. Seitens des Rekurrenten sei ausgeführt worden, es gäbe nur\neinen einzigen Zugang zu diesem Gebäudeteil (Vorraum zur\nHanfanlage 4), der jedoch bis unter die Decke mit Hanfreisig versperrt\nwäre, weshalb eine Besichtigung unmöglich sei, zumal gemäss Aussage des Rekurrenten kein weiterer Zugang zu diesem Raum bestehe.\nDer Rekurrent habe eine Besichtigung angeboten, allerdings habe er\nnicht nur der Gemeinde, sondern auch der Rekursinstanz und dem\nAREG mitzuteilen, sobald dieser Gebäudeteil zugänglich sei, damit an\neinem nachträglichen Augenschein der tatsächliche Zustand festgestellt werden könne. Weiter habe der Rekurrent behauptet, er habe die\nAufzucht von Hanfpflanzen in der besagten Scheune schon vor rund\nanderthalb Jahren eingestellt und werde diese in diesem Gebäude\nauch nicht mehr aufnehmen. Sie bestreite diese Darstellung aufgrund\nanderslautender Informationen. Der Rekurrent könne seine Behauptung durch Vorlage seiner Stromrechnungen für die Jahre 2018 und\n2019 sehr einfach beweisen, denn mit der Aufgabe der Hanfzucht hätten sich auch die Stromkosten vor anderthalb Jahren sprunghaft reduzieren müssen. Der Rekurrent sei daher aufzufordern, alle Stromrechnungen ab Januar 2018 für die Gebäude auf dem Grundstück Nr. 001\neinzureichen.\n\nc) Mit Stellungnahme vom 28. Juli 2020 hält der Rekurrent\nergänzend fest, dass mit dem Aufräumen der provisorischen\nKühlcontainer-Anhänger usw. auf seinem Hof noch zugewartet werde,\nbis die Bewilligungen für seinen zonenkonformen\nLandwirtschaftsbetrieb vorlägen. Bevor dies nicht klar sei, könne er\nAnhänger oder provisorische Abstellmöglichkeiten nicht einfach\nentfernen, weil unklar sei, ob diese nicht doch noch gebraucht bzw. in\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 104/2020), Seite 8/18\nden künftigen Betrieb integriert werden könnten. Im Übrigen seien alle\nUmnutzungen, Umbauten und Neubauten von Nichtlandwirten in der\nLandwirtschaftszone mit gleichen Ellen zu messen.\n\n"}