{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7477_2020-11-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=182&type=1563347022&cHash=0f82b0c88c03111e898c8c7afe6b38c9", "Checksum": "3a40a239db382d9b08ec96f9d289632b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:33:29", "Num": ["18-7477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-7477"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-7477"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-7477"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 82ter BauG, Art. 159 Abs. 1 Bst. b PBG, Art. 18 Abs. 1 VRP. Ein Bauvorhaben im Meldeverfahren gilt nicht automatisch als bewilligt, wenn die Baubewilligungsbehörde anstelle einer schriftlichen Mitteilung, dass das Gesuch entweder in das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren verwiesen oder abgelehnt werde, innert 30 Tagen ergänzende Unterlagen von der Bauherrschaft einverlangt (Erw. 5.5). Ein Benützungsverbot hat sich auf bereits erfolgte und noch nicht bewilligte Nutzungsänderungen zu beschränken. Eine Ausdehnung auf unbestimmte künftige bewilligungspflichtige Nutzungsänderungen ist unzulässig, weil ein solcher Erlass zuerst ein Vorliegen einer unbewilligten, bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung voraussetzt (Erw. 6.3). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/223 vom 23. 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Eine Ausdehnung auf unbestimmte künftige bewilligungspflichtige Nutzungsänderungen ist unzulässig, weil ein solcher Erlass zuerst ein Vorliegen einer unbewilligten, bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung voraussetzt (Erw. 6.3). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/223 vom 23. April 2021 teilweise bestätigt.)\n\nc) Mit Vernehmlassung vom 28. März 2019 beantragt das AREG\ndie Abweisung des Rekurses. Zur Begründung wird geltend gemacht,\ndass angesichts des Gegenstands der Anpflanzung (Medizinalhanf)\nund auch der zu erwartenden Geruchsimmissionen davon auszugehen sei, dass bereits aufgrund der künftigen Nutzung von einem bewilligungspflichtigen, im ordentlichen Verfahren zu behandelnden Tatbestand auszugehen sei. Hinzu kämen bewilligungspflichtige bauliche\nMassnahmen, die zumindest den Einbezug des Amtes für Umwelt erforderten (Jauchegrube im Zusammenhang mit der Behandlung des\nAbwassers). Das ordentliche Verfahren habe vorliegend trotz Aufforderung der Gemeinde zur Einreichung eines Baugesuchs mit den erforderlichen Unterlagen nicht durchgeführt werden können, weshalb\nbetreffend Ökonomiebaute (Vers.-Nr. 005) auf Grundstück Nr. 001\nvon einem formell unrechtmässigen Zustand auszugehen sei. Seit\ndem 12. Dezember 2018 sei die Zustimmung des AREG für Vorhaben\nin der Weilerzone unentbehrlich. Das durch die Vorinstanz erlassene\nBenützungsverbot erscheine aufgrund der Vorgeschichte schlüssig\nund nachvollziehbar.\n\nd) Mit Replik vom 14. Juni 2019 macht der Rekurrent geltend, dass\ner für die fragliche Nutzung (\"ohne äussere Änderungen\") ein Baugesuch eingereicht und eine Beurteilung im Meldeverfahren beantragt\nhabe. Nachdem der Gemeinderat nach der Gesuchseinreichung keine\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 104/2020), Seite 6/18\nVerfügung erlassen habe, sei er berechtigt gewesen, das Bauvorhaben rund 30 Tage später auszuführen. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hätten im Kanton St.Gallen Weilerzonen als Bauzonen gegolten, daher sei auch das Meldeverfahren im konkreten Fall anwendbar gewesen. Im Übrigen sei das Halten von Tieren in einer Ökonomiebaute mit mehr Emissionen verbunden als die Überwinterung von\n(Hanf-)Stammpflanzen mit Aufzucht von Jungpflanzen für das Folgejahr. Zweckänderungen, die weniger Auswirkungen auf die Umgebung\nhätten als die vorbestandene Nutzung, seien – zumindest in der\nBauzone – nicht bewilligungspflichtig. Wenn die Gemeinde der Auffassung gewesen wäre, das Baugesuch sei unvollständig, hätte sie dieses gemäss Art. 82ter Abs. 2 Bst. a des Baugesetzes vom 6. Juni 1972\n(nGS 8, 134; abgekürzt BauG) innert der gesetzlichen Frist abweisen\nmüssen.\n\ne) Am 7. Mai 2020 erliess der Gemeinderat eine Gesamtverfügung\nund bewilligte die Umnutzung der Remise (Vers.-Nr. 007) auf Grundstück Nr. 002 für die Aufzucht von Hanf-Jungpflanzen und die Unterbringung der Ernte zur Trocknung, wofür der Rekurrent am 16. März\n2019 ein Baugesuch eingereicht hatte.\n\nF.\na) Das Baudepartement führte am 18. Juni 2020 in Anwesenheit\nder Verfahrensbeteiligten sowie einer Vertreterin des AREG in dieser\nAngelegenheit einen Augenschein durch. Dabei wurde festgestellt,\ndass im Eingangsbereich der Ökonomiebaute (Vers.-Nr. 005) ein\ngrosser Verteilerkasten neueren Datums angebracht ist. Im Segment\nder ehemaligen Futtertenne gemäss Plan \"Grundriss / Schnitte\" (1:100\nmit Genehmigungsdatum 27. Januar 1994) bzw. der Hanfanlage 4\ngemäss Plan \"Grundriss / Schnitte\" (1:100 vom 8. Oktober 2018) ist\nder Boden im gesamten Raum mit Ausnahme eines schmalen\nDurchgangs in der Mitte mit Töpfen für die Hanfaufzucht belegt. Der\nRaum wird durch 24 an zwei Schienen an der Decke aufgehängte\nNatriumdampflampen beleuchtet. Jede einzelne Lampe erbringt eine\nLeistung von 1 kW und gibt nebst Licht auch viel Wärme ab. In jedem\nTopf stecken zudem zwei Heizkabel, durch die ebenfalls Wärme\nabgegeben werden könnte. Der Heustock ist gefüllt mit trockenem\nHanfreisig (Stängel und Zweige), welches über die Öffnung bis in die\nHanfanlage 4 quillt.\n\nDer südliche Teil des Gebäudes, der gemäss bewilligten Plänen für\ndie Viehhaltung (Laufgang, Liegeboxen, Fressgang) und gemäss Plan\nvom 8. Oktober 2018 für die Hanfanlage 5 vorgesehen ist, wird als\nAbstellraum verwendet, steht aber grösstenteils leer. Der Raum\nverfügt über ein Entfeuchtungsgerät mit einer Leistung von 4 kW,\nwelches die Luft über zwei grosse, an der Decke befestigte Rohre\nansaugt. Die Jauchegrube befindet sich südöstlich des genannten\nGebäudeteils und wird durch eine externe Türe über eine Holztreppe\nbetreten. Zur Zeit des Augenscheins stand die Jauchegrube unter\nWasser und konnte nicht benutzt werden.\n\n"}