{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7477_2020-11-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=182&type=1563347022&cHash=0f82b0c88c03111e898c8c7afe6b38c9", "Checksum": "3a40a239db382d9b08ec96f9d289632b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:33:29", "Num": ["18-7477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-7477"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-7477"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-7477"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 82ter BauG, Art. 159 Abs. 1 Bst. b PBG, Art. 18 Abs. 1 VRP. Ein Bauvorhaben im Meldeverfahren gilt nicht automatisch als bewilligt, wenn die Baubewilligungsbehörde anstelle einer schriftlichen Mitteilung, dass das Gesuch entweder in das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren verwiesen oder abgelehnt werde, innert 30 Tagen ergänzende Unterlagen von der Bauherrschaft einverlangt (Erw. 5.5). Ein Benützungsverbot hat sich auf bereits erfolgte und noch nicht bewilligte Nutzungsänderungen zu beschränken. Eine Ausdehnung auf unbestimmte künftige bewilligungspflichtige Nutzungsänderungen ist unzulässig, weil ein solcher Erlass zuerst ein Vorliegen einer unbewilligten, bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung voraussetzt (Erw. 6.3). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/223 vom 23. 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Eine Ausdehnung auf unbestimmte künftige bewilligungspflichtige Nutzungsänderungen ist unzulässig, weil ein solcher Erlass zuerst ein Vorliegen einer unbewilligten, bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung voraussetzt (Erw. 6.3). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/223 vom 23. April 2021 teilweise bestätigt.)\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 104/2020), Seite 4/18\n2. Dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung wieder zu\ngewähren; Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung vom\n8. November 2018 sei umgehend aufzuheben;\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, der Rekurrent habe mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 (recte: 24. Oktober 2016) ein Baugesuch\nim Meldeverfahren eingereicht, obwohl das Bauvorhaben durchaus\nauch als nichtbaubewilligungspflichtig habe betrachtet werden können. Weil die zuständige Gemeindebehörde das Baugesuch weder in\ndas vereinfachte oder das ordentliche Verfahren verwiesen noch abgelehnt habe, sei das Bauvorhaben somit spätestens per 30. November 2016 rechtmässig und rechtskräftig bewilligt. Das Nutzungsverbot\nsei daher bereits aus diesen Gründen aufzuheben. Aufgrund der\nHängigkeit des Rekursverfahrens Nr. 18-5191 sei die Vorinstanz zudem gar nicht berechtigt gewesen, in dieser Sache vorsorgliche\nMassnahmen zu erlassen. Im Übrigen fehle es an der notwendigen\nKonkretisierung. Die Vorinstanz könne nicht für künftige, unbekannte\nUmnutzungen bereits heute ein Nutzungsverbot auf Vorrat aussprechen. Ebenso wenig könne einem Rekurs gegen künftige Nutzungsänderungen bereits heute in Unkenntnis der konkreten künftigen Situation die aufschiebende Wirkung entzogen werden. Die Gebäude\nVers.-Nrn. 004, 006 und 007 seien nie für die Kultivierung von Medizinalpflanzen oder Heilkräutern benutzt worden. Daher gebe es keine\nRechtsgrundlage für die Verfügung eines Nutzungsverbots auf Vorrat\nunter Strafandrohung mit gleichzeitigem Entzug der aufschiebenden\nWirkung.\n\nD.\nMit Schreiben vom 7. Februar 2019 führte das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) als Antwort auf eine Anfrage des\nRechtsvertreters des Rekurrenten aus, dass die Umnutzung der Remise (Vers.-Nr. 007) für die Aufzucht von Hanf-Jungpflanzen und für\ndie Unterbringung der Hanfernte raumplanungsrechtlich als bewilligungspflichtige Nutzungsänderung mit baulichen Massnahmen zu\nqualifizieren sei. Dafür dürften bauliche Massnahmen im Innern der\nRemise, die zuvor für die Unterbringung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sowie als Obst- und Leergebindelager gedient\nhabe, unumgänglich sein; ebenso dürfte die Zweckänderung über das\nJahr gesehen zu einer intensiveren Nutzung der Remise führen und\nzusätzlichen Erschliessungsverkehr generieren.\nE.\na) Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 beantragt die\nVorinstanz, vertreten durch lic.iur.HSG Christoph Spahr, Rechtsanwalt, Arbon, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die bereits vorgenommene Nutzungsänderung ohne erforderliche Bewilligung erfolgt sei und daher\nseit mehr als zwei Jahren ein baurechtswidriger Zustand bestehe.\nDem Rekurrenten sei mehrfach eine Frist zur Einreichung vollständiger Baugesuchsunterlagen gesetzt worden. Da der Rekurrent bis\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 104/2020), Seite 5/18\nheute seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Umfang nicht nachgekommen sei, habe sich die Vorinstanz veranlasst gesehen, der illegalen Umnutzung der Bauten Einhalt zu gebieten. Insbesondere\nkönne es aus Gründen der Gleichbehandlung nicht angehen, dass ein\nbaurechtswidriges Verhalten toleriert werde, weil der Rekurrent seiner\ngesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachkomme. Allein aus diesem\nGrund sei es gerechtfertigt, dem Nutzungsverbot die aufschiebende\nWirkung zu entziehen. Neben dem wichtigen Grund der Gleichbehandlung komme hinzu, dass dem Rekurrenten bis zur vollen Wirksamkeit des Nutzungsverbots eine mehr als grosszügige Frist von\nrund viereinhalb Monaten zugestanden worden sei, um seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Diese Möglichkeit habe er aber bis\nheute nicht genutzt und behaupte weiterhin, er verfüge über eine\nrechtskräftige Baubewilligung. Dass die Umnutzung baubewilligungspflichtig sei, habe im Übrigen auch das AREG mit Schreiben vom\n7. Februar 2019 dem Rekurrenten mitgeteilt. Nachdem der Rekurrent\nbis heute nicht bereit sei, vollständige Baugesuchsunterlagen einzureichen und/oder die am 20. September 2018 angekündigte amtliche\nBestandesaufnahme zuzulassen, sei die Vorinstanz nicht in der Lage,\nden Umfang der nicht bewilligten Umnutzungen und Ausbauten festzustellen. Allerdings sei ihr bekannt, dass auch in anderen Gebäuden\nbauliche Änderungen vorgenommen worden seien, weshalb sie das\nNutzungsverbot für sämtliche Bauten und Anlagen erlassen habe.\n\nb) Mit Entscheid Nr. 10/2019 vom 11. März 2019 stellte die Rekursinstanz die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her.\n\n"}