{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7477_2020-11-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=182&type=1563347022&cHash=0f82b0c88c03111e898c8c7afe6b38c9", "Checksum": "3a40a239db382d9b08ec96f9d289632b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:33:29", "Num": ["18-7477"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-7477"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-7477"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-7477"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 82ter BauG, Art. 159 Abs. 1 Bst. b PBG, Art. 18 Abs. 1 VRP. Ein Bauvorhaben im Meldeverfahren gilt nicht automatisch als bewilligt, wenn die Baubewilligungsbehörde anstelle einer schriftlichen Mitteilung, dass das Gesuch entweder in das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren verwiesen oder abgelehnt werde, innert 30 Tagen ergänzende Unterlagen von der Bauherrschaft einverlangt (Erw. 5.5). Ein Benützungsverbot hat sich auf bereits erfolgte und noch nicht bewilligte Nutzungsänderungen zu beschränken. Eine Ausdehnung auf unbestimmte künftige bewilligungspflichtige Nutzungsänderungen ist unzulässig, weil ein solcher Erlass zuerst ein Vorliegen einer unbewilligten, bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung voraussetzt (Erw. 6.3). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/223 vom 23. April 2021 teilweise bestätigt.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:33:29", "Checksum": "f23ff3059703a1019a263512fc9d4d05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 03.11.2020 18-7477\nRegeste:\nArt. 82ter BauG, Art. 159 Abs. 1 Bst. b PBG, Art. 18 Abs. 1 VRP. Ein Bauvorhaben im Meldeverfahren gilt nicht automatisch als bewilligt, wenn die Baubewilligungsbehörde anstelle einer schriftlichen Mitteilung, dass das Gesuch entweder in das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren verwiesen oder abgelehnt werde, innert 30 Tagen ergänzende Unterlagen von der Bauherrschaft einverlangt (Erw. 5.5). Ein Benützungsverbot hat sich auf bereits erfolgte und noch nicht bewilligte Nutzungsänderungen zu beschränken. Eine Ausdehnung auf unbestimmte künftige bewilligungspflichtige Nutzungsänderungen ist unzulässig, weil ein solcher Erlass zuerst ein Vorliegen einer unbewilligten, bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung voraussetzt (Erw. 6.3). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/223 vom 23. April 2021 teilweise bestätigt.)\n\nf) Aufgrund dieser erneuten Weigerung, die Baugesuchsunterlagen zu ergänzen, forderte der Gemeinderat den Baugesuchsteller mit\nSchreiben vom 8. Juni 2018 nochmals auf, seiner Mitwirkungspflicht\nbis 30. Juni 2018 nachzukommen. Gleichzeitig wurde seine Ansicht,\ndie Umnutzung sei bereits rechtskräftig bewilligt, zurückgewiesen.\nWeil innert Frist wiederum keine weiteren Unterlagen eingereicht wurden, wurde ihm am 27. Juli 2018 mitgeteilt, dass die Bauverwaltung\nnunmehr selbst die notwendigen Abklärungen auf seine Kosten veranlassen und für eine Bestandesaufnahme eine Begehung vor Ort am\n20. September 2018 durchführen würde. Für den Fall, dass er die Baugesuchsunterlagen weiterhin nicht vervollständigen würde, wurde ihm\nder Erlass eines Nutzungsverbots in Aussicht gestellt.\n\ng) Gegen das explizit als Verfügung gekennzeichnete Schreiben\nvom 27. Juli 2018 erhob A.___ durch seinen Rechtsvertreter Rekurs\nbeim Baudepartement (Verfahren Nr. 18-5191). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, und auf die \"Hausdurchsuchung sämtlicher\nBauten und Anlagen durch Vertreter der Bauverwaltung und anderer\nnotwendiger Amtsstellen und Drittpersonen\" sei zu verzichten. Über\nden vorgenannten Rekurs (Verfahren Nr. 18-5191) wird gleichzeitig\nmit dem vorliegenden in einem separaten Entscheid entschieden.\n\nh) Am 6. Oktober 2018 reichte der Baugesuchsteller ein Schreiben\nmit vier Planunterlagen (datiert: 8. Oktober 2018) ein, welche bauliche\nÄnderungen bzw. Umnutzungsabsichten in der Ökonomiebaute\n(Vers.-Nr. 005) dokumentierten. Im Schreiben wurde festgehalten,\ndass die Pläne die Umnutzung (sowie die gebäudeinternen Anpassungen, wie Abbruch von Einrichtungen des Kuhstalls, Erstellung von\nneuen Zwischenwänden usw.) enthielten.\n\ni) Die Bauverwaltung teilte mit Schreiben vom 11. Oktober 2018\ndem Rechtsvertreter der Bauherrschaft mit, dass für die angezeigten\nbaulichen Änderungen zu keiner Zeit eine Bewilligung im Meldeverfahren erteilt worden und eine Behandlung im Meldeverfahren auch\nausgeschlossen sei. Ebenfalls wurde mitgeteilt, dass die Bauverwaltung Kenntnis erhalten habe, dass auch in anderen Gebäuden sowohl\nauf Grundstück Nr. 001 als auch auf Grundstück Nr. 002 Umnutzungen bzw. bauliche Änderungen stattgefunden hätten. Die Bauherrschaft wurde aufgefordert, bis 31. Oktober 2018 zu bestätigen, dass\nausser die im Baugesuch und in den Plänen verzeichneten Änderungen keine weiteren Massnahmen oder Umnutzungen geplant oder bereits vorgenommen worden seien. Sie wurde erneut darauf hingewiesen, dass ohne fristgerechte Rückmeldung ohne weitere Ankündigung\nein Nutzungsverbot erlassen werde.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 104/2020), Seite 3/18\nj) Am 8. November 2018 fasste der Gemeinderat folgenden\nBeschluss:\n\nDer Gemeinderat\n\n1. verfügt, dass A.___ unter Androhung der Bestrafung\nwegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen\n(Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs,\nSR 311.0; abgekürzt StGB) verboten wird, ab dem\n1. April 2019 die Gebäude Vers.-Nrn. 004, 006 und\n005 auf seiner Liegenschaft Parzelle Nr. 001 (Gebiet\nN.___, Z.___) sowie das Gebäude Vers.-Nr. 007 auf\nseiner Liegenschaft Parzelle Nr. 002 (Gebiet O.___,\nZ.___)\n\n1.1 zur Kultivierung von Medizinalpflanzen oder\nHeilkräutern aller Art und Gattung, insbesondere von Hanfpflanzen zu benützen;\n\n1.2 in sonst einer baubewilligungspflichtigen Art und\nWeise umzunutzen.\n\nArt. 292 StGB lautet wie folgt:\n\nUngehorsam gegen amtliche Verfügungen\n\nWer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf\ndie Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit\nBusse bestraft.\n\n2. verfügt, dass das Benützungsverbot bis zum Widerruf\ndurch den Gemeinderat oder dem Vorliegen einer\nrechtskräftigen Baubewilligung zur Umnutzung der\nGebäude gilt.\n\n3. verfügt, dass einem allfälligen Rekurs gegen dieses\nBenützungsverbot die aufschiebende Wirkung entzogen wird.\n\n4. legt die Gebühr für vorliegenden Entscheid auf\nFr. 1'500.– fest.\n\n5. (Rechtsmittelbelehrung)\n\nC.\nGegen diesen Beschluss erhob A.___ durch seinen Rechtsvertreter\nmit Schreiben vom 16. November 2018 Rekurs beim Baudepartement.\nMit Rekursergänzung vom 28. Dezember 2018 werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Die Ziff. 1, 2, 3 und 4 der Verfügung des Gemeinderates Z.___ vom 8. November 2018 seien aufzuheben;\n\n"}