{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-10-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7358_2019-10-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=17&type=1563347022&cHash=9e8103ed9a04509b718c7eb49c4d505f", "Checksum": "19229073b18eed50552dcd0c867a8080"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:20", "Num": ["18-7358"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 09.10.2019 18-7358"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 09.10.2019 18-7358"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 09.10.2019 18-7358"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 78 Abs. 2 Bst. a BauG, Art. 75 und Art. 136 Abs. 1 PBG, Art. 94 Abs. 1 VRP. Als Anbauten gelten an das Hauptgebäude angebaute untergeordnete Bauten. Massgebende Kriterien sind insbesondere die architektonische Gestaltung, die optische und/oder funktionale Unterordnung, die konstruktive Trennung und die funktionale Eigenständigkeit. Anbauten lehnen sich an die Fassade eines Hauptgebäudes an, sind von diesem aber durch eine Innenwand getrennt. Sie müssen deutlich als Anbau erkennbar sein und beseitigt werden können, ohne dass das Hauptgebäude konstruktiv verändert werden muss. Anbauten werden wie Nebenbauten auch als untergeordnete oder besondere Gebäude oder als Kleinbauten bezeichnet. Im konkreten Fall wurde der fragliche Gebäudeteil als Anbaute qualifiziert (Erw. 3.3). Das Schwimmbecken wurde vorliegend als Anlage definiert, weshalb kein Grenzabstand einzuhalten ist (Erw. 3.4). Die Kosten des Einspracheverfahrens sind grundsätzlich vom Baugesuchsteller als Verursacher zu tragen. Sie dürfen dem Einsprecher nur auferlegt werden, wenn er die Verfahrensregeln verletzt hat oder wenn eine Einsprache mutwilligen Charakter hat (Erw. 4.1).\r\n// (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/226 vom 28. Mai 2020 bestätigt.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:20", "Checksum": "545c320a29ebd6418f4f988f2424d250", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 09.10.2019 18-7358\nRegeste:\nArt. 78 Abs. 2 Bst. a BauG, Art. 75 und Art. 136 Abs. 1 PBG, Art. 94 Abs. 1 VRP. Als Anbauten gelten an das Hauptgebäude angebaute untergeordnete Bauten. Massgebende Kriterien sind insbesondere die architektonische Gestaltung, die optische und/oder funktionale Unterordnung, die konstruktive Trennung und die funktionale Eigenständigkeit. Anbauten lehnen sich an die Fassade eines Hauptgebäudes an, sind von diesem aber durch eine Innenwand getrennt. Sie müssen deutlich als Anbau erkennbar sein und beseitigt werden können, ohne dass das Hauptgebäude konstruktiv verändert werden muss. Anbauten werden wie Nebenbauten auch als untergeordnete oder besondere Gebäude oder als Kleinbauten bezeichnet. Im konkreten Fall wurde der fragliche Gebäudeteil als Anbaute qualifiziert (Erw. 3.3). Das Schwimmbecken wurde vorliegend als Anlage definiert, weshalb kein Grenzabstand einzuhalten ist (Erw. 3.4). Die Kosten des Einspracheverfahrens sind grundsätzlich vom Baugesuchsteller als Verursacher zu tragen. Sie dürfen dem Einsprecher nur auferlegt werden, wenn er die Verfahrensregeln verletzt hat oder wenn eine Einsprache mutwilligen Charakter hat (Erw. 4.1).\r\n// (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/226 vom 28. Mai 2020 bestätigt.)\n\n3.3 Art. 78 Abs. 2 Bst. a BauG erwähnt Anbauten neben Neu-,\nUm-, Auf- und Nebenbauten ausdrücklich als Tatbestände, welche einer Baubewilligung bedürfen. Eine weiterführende Definition einer Anbaute fehlt im BauG. Nicht unmittelbar anwendbar ist der neue\nArt. 75 PBG, wonach Anbauten mit einem anderen Gebäude zusammengebaut sind, in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht\nüberschreiten und nur Nebennutzflächen enthalten (Anhang zum\nKreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom\n8. März 2017; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1).\nSomit sind vorliegend in erster Linie die gängige baurechtliche Definition und die dazugehörige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes\nweiterhin von Bedeutung. Als Anbauten gelten danach an das Hauptgebäude angebaute untergeordnete Bauten (B. HEER, St.Gallisches\nBau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 688). Massgebende Kriterien\nsind nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere\ndie architektonische Gestaltung, die optische und/oder funktionale Unterordnung, die konstruktive Trennung und die funktionale Eigenständigkeit. Anbauten lehnen sich an die Fassade eines Hauptgebäudes\nan, sind von diesem aber durch eine Innenwand getrennt. Sie müssen\ndeutlich als Anbau erkennbar sein und beseitigt werden können, ohne\ndass das Hauptgebäude konstruktiv verändert werden muss. Anbauten werden wie Nebenbauten auch als untergeordnete oder besondere Gebäude oder als Kleinbauten bezeichnet. Hinzu treten die Beschränkungen hinsichtlich Gebäudegrundfläche, First- und Gebäudehöhe im kommunalen Baureglement (GVP 2010 Nr. 41, VerwGE\nB 2013/70 vom 8. Juli 2014 Erw. 4.1 = GVP 2014 Nr.14). Gemäss\nArt. 9 Abs. 10 BauR sind Anbauten eingeschossige, mit der\nHauptbaute verbundene Bauten, die eine Gebäudegrundfläche von\nhöchstens 50 m2, eine Gebäudehöhe von höchstens 3,50 m und eine\nFirsthöhe von höchstens 5 m aufweisen.\n\nDas Bauprojekt sieht im Südwesten einen gedeckten Sitzplatz mit\neinem daran anschliessenden kleinen Geräteschuppen vor (Fläche\n30,24 m2, Gebäudehöhe 2,75 m). Der gedeckte Sitzplatz ist gegen\nSüden durch eine betonierte Mauer geschlossen, während die\nNordfront offen bzw. jedenfalls nicht betoniert ist. Aus diesem Grund\nmuss das Dach auf der offenen Seite von einem Pfosten abgestützt\nwerden. Der gedeckte Sitzplatz lehnt sich an die Fassade des\nHauptgebäudes an, ist von dieser aber durch eine isolierte\nFensterfront getrennt. Auf der Höhe dieser \"Scharnierstelle\" befindet\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 65/2019), Seite 4/7\nsich im Hauptgebäude die Küche und der Wohnbereich. Die Fassade\nder Geschosse der Hauptbaute besteht aus einer hellgrauen\nHolzschalung, während die Betonmauer des Sitzplatzes nicht mit Holz\nverkleidet ist.\n\nNach dem Gesagten ordnet sich die Anbaute mit einer Fläche von\n30,24 m2 dem Hauptbau grössenmässig unter. Weiter unterscheidet\nsich die Anbaute von den Geschossen des Hauptteils optisch, weil sie\nnicht mit Holz verkleidet ist. Sodann sind die beiden Teile konstruktiv\ndurch eine isolierte Fensterfront voneinander getrennt und werden\nanders genutzt. Die Küche bzw. der Wohnbereich der Hauptbaute\nwäre auch ohne den vorgelagerten gedeckten Sitzplatz und den\nGeräteschuppen offensichtlich nutzbar. Die funktionale\nEigenständigkeit der Hauptbaute ist damit gegeben. Zudem hält die\ngeplante Anbaute alle Vorgaben von Art. 9 Abs. 10 BauR ein. Folglich\nkann letztlich offenbleiben, in welchem Verhältnis die kommunale\nUmschreibung der Anbauten zu den kantonalen Vorgaben steht bzw.\ninwiefern überhaupt eine Abweichung besteht. Denn vorliegend sind\nsowohl alle kommunalen als auch kantonalen Begriffsmerkmale einer\nAnbaute eingehalten.\n\nZusammenfassend handelt es sich beim geplanten überdeckten Sitzplatz und dem Geräteschuppen um eine Anbaute, welche nur den verminderten Grenzabstand von 3 m einzuhalten hat. Diese Vorschrift\nwird vom Bauprojekt nicht verletzt.\n\n"}