{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-10-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7358_2019-10-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=17&type=1563347022&cHash=9e8103ed9a04509b718c7eb49c4d505f", "Checksum": "19229073b18eed50552dcd0c867a8080"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:20", "Num": ["18-7358"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 09.10.2019 18-7358"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 09.10.2019 18-7358"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 09.10.2019 18-7358"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 78 Abs. 2 Bst. a BauG, Art. 75 und Art. 136 Abs. 1 PBG, Art. 94 Abs. 1 VRP. Als Anbauten gelten an das Hauptgebäude angebaute untergeordnete Bauten. Massgebende Kriterien sind insbesondere die architektonische Gestaltung, die optische und/oder funktionale Unterordnung, die konstruktive Trennung und die funktionale Eigenständigkeit. Anbauten lehnen sich an die Fassade eines Hauptgebäudes an, sind von diesem aber durch eine Innenwand getrennt. Sie müssen deutlich als Anbau erkennbar sein und beseitigt werden können, ohne dass das Hauptgebäude konstruktiv verändert werden muss. Anbauten werden wie Nebenbauten auch als untergeordnete oder besondere Gebäude oder als Kleinbauten bezeichnet. Im konkreten Fall wurde der fragliche Gebäudeteil als Anbaute qualifiziert (Erw. 3.3). Das Schwimmbecken wurde vorliegend als Anlage definiert, weshalb kein Grenzabstand einzuhalten ist (Erw. 3.4). Die Kosten des Einspracheverfahrens sind grundsätzlich vom Baugesuchsteller als Verursacher zu tragen. Sie dürfen dem Einsprecher nur auferlegt werden, wenn er die Verfahrensregeln verletzt hat oder wenn eine Einsprache mutwilligen Charakter hat (Erw. 4.1).\r\n// (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/226 vom 28. Mai 2020 bestätigt.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:20", "Checksum": "545c320a29ebd6418f4f988f2424d250", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 09.10.2019 18-7358\nRegeste:\nArt. 78 Abs. 2 Bst. a BauG, Art. 75 und Art. 136 Abs. 1 PBG, Art. 94 Abs. 1 VRP. Als Anbauten gelten an das Hauptgebäude angebaute untergeordnete Bauten. Massgebende Kriterien sind insbesondere die architektonische Gestaltung, die optische und/oder funktionale Unterordnung, die konstruktive Trennung und die funktionale Eigenständigkeit. Anbauten lehnen sich an die Fassade eines Hauptgebäudes an, sind von diesem aber durch eine Innenwand getrennt. Sie müssen deutlich als Anbau erkennbar sein und beseitigt werden können, ohne dass das Hauptgebäude konstruktiv verändert werden muss. Anbauten werden wie Nebenbauten auch als untergeordnete oder besondere Gebäude oder als Kleinbauten bezeichnet. Im konkreten Fall wurde der fragliche Gebäudeteil als Anbaute qualifiziert (Erw. 3.3). Das Schwimmbecken wurde vorliegend als Anlage definiert, weshalb kein Grenzabstand einzuhalten ist (Erw. 3.4). Die Kosten des Einspracheverfahrens sind grundsätzlich vom Baugesuchsteller als Verursacher zu tragen. Sie dürfen dem Einsprecher nur auferlegt werden, wenn er die Verfahrensregeln verletzt hat oder wenn eine Einsprache mutwilligen Charakter hat (Erw. 4.1).\r\n// (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/226 vom 28. Mai 2020 bestätigt.)\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 65/2019), Seite 2/7\nRekurrenten an und verlangt Akteneinsicht. Mit Schreiben vom\n1. Juli 2019 hält er grundsätzlich am Rekurs seines Klienten fest. Ergänzend führt er aus, die Vorinstanz habe dem Rekurrenten bzw. damaligen Einsprecher zu Unrecht eine Entscheidgebühr auferlegt.\n\nE.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\nAm 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1;\nabgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972\n(nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a\nPBG). Die neuen Regelungen im PBG finden allerdings in der Regel\nauf Baugesuche erst dann Anwendung, wenn die kommunalen Rahmennutzungspläne revidiert und in Kraft gesetzt sind. Mithin sind – soweit vorliegend überhaupt relevant – weiterhin das BauG und das entsprechende Baureglement anwendbar, mit Ausnahme der gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im\nPBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärten Bestimmungen.\n\n3.\nDer Rekurrent macht geltend, das Bauprojekt verletze die Grenzabstandsvorschriften in mehrfacher Hinsicht. Bei dem südwestlichen Gebäudeteil handle es sich nicht um eine Anbaute. Aufgrund seiner Funktion, des Erscheinungsbilds und der Materialisierung sei der gedeckte\nSitzplatz Teil der Hauptbaute, weshalb der ordentliche Grenzabstand\nvon 8 m einzuhalten sei. Weiter grenze direkt an das Baugrundstück\nein landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Schwimmbecken keine Grenzabstandsvorschriften einzuhalten hätte.\n\n3.1 Gemäss Art. 10 des Baureglementes der Gemeinde Z.___ vom\n10. Mai 2010 (nachfolgend BauR) beträgt in der Wohnzone W2 der\ngrosse Grenzabstand 8 m und der kleine 4 m. Der grosse Grenzab-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 65/2019), Seite 3/7\nstand ist gegenüber der am stärksten nach Süden gerichteten Längsfassade, der kleine Grenzabstand auf den übrigen Gebäudeseiten einzuhalten (Art. 10 Ziff. 4 BauR). Für An- und Nebenbauten gilt ein verminderter Grenzabstand von 3 m (Art. 16 Abs. 8 BauR).\n\n3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass sowohl der gedeckte Sitzplatz\nals auch das Schwimmbecken innerhalb des grossen Grenzabstands\nvon 8 m zu liegen kommen. Fraglich ist, ob der verminderte Grenzabstand von 3 m für den gedeckten Sitzplatz als Anbaute bzw. kein\nGrenzabstand für das Schwimmbecken als Anlage anzunehmen sind.\n\n"}