{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-10-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7358_2019-10-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=17&type=1563347022&cHash=9e8103ed9a04509b718c7eb49c4d505f", "Checksum": "19229073b18eed50552dcd0c867a8080"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:20", "Num": ["18-7358"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 09.10.2019 18-7358"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 09.10.2019 18-7358"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 09.10.2019 18-7358"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 78 Abs. 2 Bst. a BauG, Art. 75 und Art. 136 Abs. 1 PBG, Art. 94 Abs. 1 VRP. Als Anbauten gelten an das Hauptgebäude angebaute untergeordnete Bauten. Massgebende Kriterien sind insbesondere die architektonische Gestaltung, die optische und/oder funktionale Unterordnung, die konstruktive Trennung und die funktionale Eigenständigkeit. Anbauten lehnen sich an die Fassade eines Hauptgebäudes an, sind von diesem aber durch eine Innenwand getrennt. Sie müssen deutlich als Anbau erkennbar sein und beseitigt werden können, ohne dass das Hauptgebäude konstruktiv verändert werden muss. Anbauten werden wie Nebenbauten auch als untergeordnete oder besondere Gebäude oder als Kleinbauten bezeichnet. Im konkreten Fall wurde der fragliche Gebäudeteil als Anbaute qualifiziert (Erw. 3.3). Das Schwimmbecken wurde vorliegend als Anlage definiert, weshalb kein Grenzabstand einzuhalten ist (Erw. 3.4). Die Kosten des Einspracheverfahrens sind grundsätzlich vom Baugesuchsteller als Verursacher zu tragen. Sie dürfen dem Einsprecher nur auferlegt werden, wenn er die Verfahrensregeln verletzt hat oder wenn eine Einsprache mutwilligen Charakter hat (Erw. 4.1).\r\n// (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/226 vom 28. Mai 2020 bestätigt.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:20", "Checksum": "545c320a29ebd6418f4f988f2424d250", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 09.10.2019 18-7358\nRegeste:\nArt. 78 Abs. 2 Bst. a BauG, Art. 75 und Art. 136 Abs. 1 PBG, Art. 94 Abs. 1 VRP. Als Anbauten gelten an das Hauptgebäude angebaute untergeordnete Bauten. Massgebende Kriterien sind insbesondere die architektonische Gestaltung, die optische und/oder funktionale Unterordnung, die konstruktive Trennung und die funktionale Eigenständigkeit. Anbauten lehnen sich an die Fassade eines Hauptgebäudes an, sind von diesem aber durch eine Innenwand getrennt. Sie müssen deutlich als Anbau erkennbar sein und beseitigt werden können, ohne dass das Hauptgebäude konstruktiv verändert werden muss. Anbauten werden wie Nebenbauten auch als untergeordnete oder besondere Gebäude oder als Kleinbauten bezeichnet. Im konkreten Fall wurde der fragliche Gebäudeteil als Anbaute qualifiziert (Erw. 3.3). Das Schwimmbecken wurde vorliegend als Anlage definiert, weshalb kein Grenzabstand einzuhalten ist (Erw. 3.4). Die Kosten des Einspracheverfahrens sind grundsätzlich vom Baugesuchsteller als Verursacher zu tragen. Sie dürfen dem Einsprecher nur auferlegt werden, wenn er die Verfahrensregeln verletzt hat oder wenn eine Einsprache mutwilligen Charakter hat (Erw. 4.1).\r\n// (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/226 vom 28. Mai 2020 bestätigt.)\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 18-7358\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 15.01.2020\nEntscheiddatum: 09.10.2019\n\nBDE 2019 Nr. 65\nArt. 78 Abs. 2 Bst. a BauG, Art. 75 und Art. 136 Abs. 1 PBG, Art. 94 Abs. 1\nVRP. Als Anbauten gelten an das Hauptgebäude angebaute untergeordnete\nBauten. Massgebende Kriterien sind insbesondere die architektonische\nGestaltung, die optische und/oder funktionale Unterordnung, die\nkonstruktive Trennung und die funktionale Eigenständigkeit. Anbauten\nlehnen sich an die Fassade eines Hauptgebäudes an, sind von diesem aber\ndurch eine Innenwand getrennt. Sie müssen deutlich als Anbau erkennbar\nsein und beseitigt werden können, ohne dass das Hauptgebäude konstruktiv\nverändert werden muss. 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Markus Joos, Rechtsanwalt, Marktplatz 4,\n9004 St.Gallen\n\ngegen\n\nVorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheid vom 23. Oktober 2018)\n\nRekursgegner B.___ und C.___\n\nBetreff Baubewilligung (Neubau Einfamilienhaus mit Doppelgarage und\nSchwimmbecken)\nSachverhalt\n\nA.\nB.___ und C.___, beide X.___, sind Eigentümer von Grundstück\nNr. 001, Grundbuch Z.___, an der I.___strasse in Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom\n20. Oktober 1992 in der Wohnzone (W2). Es ist mit einem Einfamilienhaus überbaut.\n\nB.\na) Mit Baugesuch vom 2. Juli 2018 beantragten B.___ und C.___\nbei der Gemeinde Z.___ die Baubewilligung für die Erstellung eines\nneuen Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Schwimmbecken.\n\nb) Innert der Auflagefrist vom 29. August bis 11. September 2018\nerhob A.___, Y.___, Eigentümer der Grundstücke Nrn. 002 und 003,\nEinsprache gegen das Bauvorhaben. Er rügte die Nichteinhaltung der\nGrenzabstände.\n\nc) Mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 erteilte der Gemeinderat\nZ.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies\ndie Einsprache von A.___ ab. Gleichzeitig auferlegte er dem Einsprecher die Entscheidgebühr von Fr. 500.–. Er begründete seinen Entscheid damit, dass für An- und Nebenbauten nur der verminderte\nGrenzabstand gelte. Das Schwimmbecken sei eine Anlage, weshalb\ndieses überhaupt keine Grenzabstände einzuhalten habe. Das Bauvorhaben halte sämtliche Grenzabstandsvorschriften ein. Weil damit\ndie Einsprache abgewiesen und die Baubewilligung erteilt werde, habe\nA.___ die Kosten zu tragen.\n\nC.\nGegen diesen Beschluss erhob A.___ mit Schreiben vom 12. November 2018 Rekurs beim Baudepartement. Es wird folgender Antrag gestellt:\n\nDie Baubewilligung vom 29. Oktober sei aufzuheben.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, das Bauprojekt verletze die\nreglementarisch festgelegten Grenzabstände.\n\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2018 beantragt die\nVorinstanz den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf\nden Einspracheentscheid.\n\nb) Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 wurde das vorliegende\nVerfahren aufgrund von Vergleichsgesprächen sistiert. Diese blieben\nergebnislos, weshalb das Verfahren in der Folge weitergeführt wurde.\n\nc) Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 zeigt lic.iur. Markus Joos,\nRechtsanwalt, St.Gallen, die Übernahme der Interessenvertretung des\n\n"}