{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7222---18-7323---_2020-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=193&type=1563347022&cHash=e894483d94ae89e8fecc3f60236f8d68", "Checksum": "1ba38d56916c205e211ca739e0d85a69"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:32:27", "Num": ["18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 VRP, Art. 8 Abs. 3 StrG, Art. 101 und 149 PBG. Werden von der Baubewilligungsbehörde interne Vernehmlassungen als förmliche Stellungnahmen zu einzelnen Aspekten eines Baugesuchs eingeholt, besteht kein Grund, diese gegenüber dem Baugesuchsteller oder dem Einsprecher nicht offen zu legen. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass diese geeignet sind, zur Entscheidfindung beizutragen (Erw. 5.1.1 ff.). Eine Zufahrt gilt nur dann als Feinerschliessungsanlage und ist deshalb nach Art. 8 Abs. 3 StrG als Gemeindestrasse dritter Klasse öffentlich zu erklären, wenn sie über ein Drittgrundstück führt bzw. geführt werden soll. Die Feinerschliessung ist in diesem Fall bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze des zu überbauenden Grundstücks heranzuführen, so dass dieses direkten Anstoss an eine öffentliche Strasse hat. Blosse Hauszugänge und -zufahrten auf den Baugrundstücken selbst zählen dagegen nicht mehr zur Feinerschliessung (Erw. 8.2). Wenn eine Baubewilligungsbehörde es aufgrund der Bodenverhältnisse auf einem Baugrundstück für erforderlich erachtet, dass noch vor Baubeginn Baugrubenpläne und geologische Berichte eingereicht werden müssen, um die ausreichende Sicherheit der Baugrube und die Hangentwässerung beurteilen zu können, liegen keine untergeordneten Bauhindernisse vor, die in ein nachlaufendes Bewilligungsverfahren verschoben werden dürfen. Solche Abklärungen müssen im Rahmen der Prüfung des Baugesuchs erfolgen und sind Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung (Erw. 10.1.4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:32:27", "Checksum": "3d045768b9eb0717dc8abf28e064f3a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639\nRegeste:\nArt. 16 VRP, Art. 8 Abs. 3 StrG, Art. 101 und 149 PBG. Werden von der Baubewilligungsbehörde interne Vernehmlassungen als förmliche Stellungnahmen zu einzelnen Aspekten eines Baugesuchs eingeholt, besteht kein Grund, diese gegenüber dem Baugesuchsteller oder dem Einsprecher nicht offen zu legen. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass diese geeignet sind, zur Entscheidfindung beizutragen (Erw. 5.1.1 ff.). Eine Zufahrt gilt nur dann als Feinerschliessungsanlage und ist deshalb nach Art. 8 Abs. 3 StrG als Gemeindestrasse dritter Klasse öffentlich zu erklären, wenn sie über ein Drittgrundstück führt bzw. geführt werden soll. Die Feinerschliessung ist in diesem Fall bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze des zu überbauenden Grundstücks heranzuführen, so dass dieses direkten Anstoss an eine öffentliche Strasse hat. Blosse Hauszugänge und -zufahrten auf den Baugrundstücken selbst zählen dagegen nicht mehr zur Feinerschliessung (Erw. 8.2). Wenn eine Baubewilligungsbehörde es aufgrund der Bodenverhältnisse auf einem Baugrundstück für erforderlich erachtet, dass noch vor Baubeginn Baugrubenpläne und geologische Berichte eingereicht werden müssen, um die ausreichende Sicherheit der Baugrube und die Hangentwässerung beurteilen zu können, liegen keine untergeordneten Bauhindernisse vor, die in ein nachlaufendes Bewilligungsverfahren verschoben werden dürfen. Solche Abklärungen müssen im Rahmen der Prüfung des Baugesuchs erfolgen und sind Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung (Erw. 10.1.4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 36/38\nausseramtliche Entschädigung ermessensweise auf jeweils Fr. 700.–,\nzusammen also Fr. 1'400.–, festzulegen; sie ist vom Rekursgegner zu\nbezahlen. Da in den Rekursen 6 und 7 kein Antrag um Zusprechung\nder Mehrwertsteuer gestellt wurde, wird diese aufgrund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum Honorar hinzugerechnet.\n\n13.3 Da der Rekursgegner mit seinen Anträgen in allen Rekursverfahren unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Seine Begehren sind deshalb abzuweisen.\n\nEntscheid\n\n1.\na) Die Rekurse 1 bis 3 (Verfahren Nrn. 18-7222, 18-7323 und\n18-7324) von A.___, B.___ sowie C.___, alle Z.___, werden, soweit\nsie durch das Korrekturgesuch vom 11. März 2020 gegenstandslos\ngeworden sind, von der Geschäftsliste des Baudepartementes abgeschrieben.\n\nb) Die Rekurse 1 (Verfahren Nr. 18-7222) und 5 (Verfahren\nNr. 20-6605) von A.___ werden, soweit auf die Rekurse eingetreten\nwird, im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen.\n\nc) Der Rekurs 4 (Verfahren Nr. 19-7628) von A.___ wird im Sinn\nder Erwägungen gutgeheissen.\n\nd) Die Rekurse 2 und 6 (Verfahren Nrn. 18-7323 und 20-6639) von\nB.___ werden, soweit auf Rekurs 6 eingetreten wird, im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen.\n\ne) Die Rekurse 3 und 7 (Verfahren Nrn. 18-7324 und 20-6638) von\nC.___ werden, soweit auf Rekurs 7 eingetreten wird, im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen.\n\nf) Die Beschlüsse der Baubewilligungskommission Z.___ vom\n10. August 2018 und 3. Juli 2020 (Baubewilligungen mit\nEinspracheentscheiden) werden aufgehoben.\n\ng) Der Beschluss der Baubewilligungskommission Z.___ vom\n13. September 2019 (Sichtzonenverfügung) wird aufgehoben.\n\n2.\na) D.___, Z.___, bezahlt für alle Rekursverfahren zusammen eine\nEntscheidgebühr von insgesamt Fr. 8'500.–.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 37/38\nb) Der im Verfahren Nr. 18-7222 (Rekurs 1) vom Vertreter von\nA.___ am 23. November 2018 geleistete Kostenvorschuss von\nFr. 1'000.– wird zurückerstattet.\n\nc) Der im Verfahren 19-7628 (Rekurs 4) von A.___ am 7. Oktober\n2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird zurückerstattet.\n\nd) Der im Verfahren Nr. 20-6605 (Rekurs 5) vom Vertreter von\nA.___ am 28. August 2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.–\nwird zurückerstattet.\n\ne) Die in den Verfahren Nrn. 18-7323 und 20-6639 (Rekurse 2\nund 6) vom Vertreter von B.___ am 22. Januar 2019 und 16. September 2020 geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 1'000.– und\nFr. 1'800.– werden zurückerstattet.\n\nf) Die in den Verfahren Nrn. 18-7324 und 20-6638 (Rekurse 3\nund 7) vom Vertreter von C.___ bzw. C.___ am 22. Januar 2019 und\n16. September 2020 geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 1'000.–\nund Fr. 1'800.– werden zurückerstattet.\n\n3.\na) Die Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten\nwerden gutgeheissen. D.___ entschädigt A.___ für die Rekurse 1, 4\nund 5 ausseramtlich mit insgesamt Fr. 5'250.–.\n\nb) Die Begehren von B.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten\nwerden gutgeheissen. D.___ entschädigt B.___ für den Rekurs 2 ausseramtlich mit Fr. 2'340.– zuzüglich Mehrwertsteuer und für den Rekurs 6 mit Fr. 700.–.\n\nc) Die Begehren von C.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten\nwerden gutgeheissen. D.___ entschädigt C.___ für den Rekurs 3 ausseramtlich mit Fr. 2'340.– zuzüglich Mehrwertsteuer und für den Rekurs 7 mit Fr. 700.–.\n\nd) Die Begehren von D.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten\nwerden abgewiesen.\n\nDie Vorsteherin\n\nSusanne Hartmann\nRegierungsrätin\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 38/38\n"}