{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7222---18-7323---_2020-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=193&type=1563347022&cHash=e894483d94ae89e8fecc3f60236f8d68", "Checksum": "1ba38d56916c205e211ca739e0d85a69"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:32:27", "Num": ["18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 VRP, Art. 8 Abs. 3 StrG, Art. 101 und 149 PBG. Werden von der Baubewilligungsbehörde interne Vernehmlassungen als förmliche Stellungnahmen zu einzelnen Aspekten eines Baugesuchs eingeholt, besteht kein Grund, diese gegenüber dem Baugesuchsteller oder dem Einsprecher nicht offen zu legen. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass diese geeignet sind, zur Entscheidfindung beizutragen (Erw. 5.1.1 ff.). Eine Zufahrt gilt nur dann als Feinerschliessungsanlage und ist deshalb nach Art. 8 Abs. 3 StrG als Gemeindestrasse dritter Klasse öffentlich zu erklären, wenn sie über ein Drittgrundstück führt bzw. geführt werden soll. Die Feinerschliessung ist in diesem Fall bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze des zu überbauenden Grundstücks heranzuführen, so dass dieses direkten Anstoss an eine öffentliche Strasse hat. Blosse Hauszugänge und -zufahrten auf den Baugrundstücken selbst zählen dagegen nicht mehr zur Feinerschliessung (Erw. 8.2). Wenn eine Baubewilligungsbehörde es aufgrund der Bodenverhältnisse auf einem Baugrundstück für erforderlich erachtet, dass noch vor Baubeginn Baugrubenpläne und geologische Berichte eingereicht werden müssen, um die ausreichende Sicherheit der Baugrube und die Hangentwässerung beurteilen zu können, liegen keine untergeordneten Bauhindernisse vor, die in ein nachlaufendes Bewilligungsverfahren verschoben werden dürfen. Solche Abklärungen müssen im Rahmen der Prüfung des Baugesuchs erfolgen und sind Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung (Erw. 10.1.4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:32:27", "Checksum": "3d045768b9eb0717dc8abf28e064f3a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639\nRegeste:\nArt. 16 VRP, Art. 8 Abs. 3 StrG, Art. 101 und 149 PBG. Werden von der Baubewilligungsbehörde interne Vernehmlassungen als förmliche Stellungnahmen zu einzelnen Aspekten eines Baugesuchs eingeholt, besteht kein Grund, diese gegenüber dem Baugesuchsteller oder dem Einsprecher nicht offen zu legen. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass diese geeignet sind, zur Entscheidfindung beizutragen (Erw. 5.1.1 ff.). Eine Zufahrt gilt nur dann als Feinerschliessungsanlage und ist deshalb nach Art. 8 Abs. 3 StrG als Gemeindestrasse dritter Klasse öffentlich zu erklären, wenn sie über ein Drittgrundstück führt bzw. geführt werden soll. Die Feinerschliessung ist in diesem Fall bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze des zu überbauenden Grundstücks heranzuführen, so dass dieses direkten Anstoss an eine öffentliche Strasse hat. Blosse Hauszugänge und -zufahrten auf den Baugrundstücken selbst zählen dagegen nicht mehr zur Feinerschliessung (Erw. 8.2). Wenn eine Baubewilligungsbehörde es aufgrund der Bodenverhältnisse auf einem Baugrundstück für erforderlich erachtet, dass noch vor Baubeginn Baugrubenpläne und geologische Berichte eingereicht werden müssen, um die ausreichende Sicherheit der Baugrube und die Hangentwässerung beurteilen zu können, liegen keine untergeordneten Bauhindernisse vor, die in ein nachlaufendes Bewilligungsverfahren verschoben werden dürfen. Solche Abklärungen müssen im Rahmen der Prüfung des Baugesuchs erfolgen und sind Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung (Erw. 10.1.4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\n13.2 Die Rekurrenten 1 bis 7 obsiegen mit ihren Anträgen. Da die\nVerfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten boten, die den Beizug von Rechtsvertretern rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung\n(Art. 98bis VRP). Nach Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung für\nRechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75; abgekürzt HonO)\nbeträgt das Honorar in der Verwaltungsrechtspflege vor Verwaltungsbehörden pauschal Fr. 500.– bis Fr. 6'000.–. Für ein aussergewöhnlich\naufwendiges Verfahren kann das Honorar um 100 Prozent erhöht werden (Art. 22 Abs. 2 HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten\nRahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen,\nnamentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der\nSchwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Nach ständiger Praxis des Baudepartementes wird für durchschnittlich schwierige Rekursverfahren\n(ohne Rekursaugenschein) regelmässig ein mittleres Honorar von\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 35/38\nFr. 2'750.–, bzw. von Fr. 3'250.– mit Rekursaugenschein, zuzüglich\nMehrwertsteuer festgesetzt, sofern ein begründeter Antrag auf Entschädigung der Mehrwertsteuer gestellt wurde.\n\n13.2.1 Im Rekurs 1 erscheint eine Entschädigung in der Höhe\ndes mittleren Honorars dem erforderlichen Aufwand angemessen.\nNachdem im Verfahren Nr. 18-7222 keine Kostennote eingereicht und\nkein Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer gestellt wurde, ist\ndie ausseramtliche Entschädigung ermessensweise auf Fr. 3'250.–\nfestzulegen; sie ist vom Rekursgegner zu bezahlen.\n\n13.2.2 Weil der Aufwand in den Rekursverfahren 4 und 5 bedeutend geringer ausfiel als im Ursprungsverfahren (Rekurs 1), erscheint\nes gerechtfertigt, die ausseramtliche Entschädigung ermessensweise\nauf jeweils Fr. 1'000.–, zusammen also Fr. 2'000.–, festzulegen; sie ist\nvom Rekursgegner zu bezahlen. Da im Rekurs 4 kein Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer bzw. im Rekurs 5 kein begründeter Antrag um Zusprechung der Mehrwertsteuer gestellt wurde, wird diese\naufgrund des per 1. Januar 2019 geänderten Art. 29 HonO nicht zum\nHonorar hinzugerechnet.\n\n13.2.3 Der Rechtsvertreter der Rekurrenten 2 und 3 reichte am\n13. August 2019 für die Rekurse 2 und 3 jeweils eine Honorarnote ein,\nwobei jene im Verfahren Nr. 18-7323 einen Betrag von Fr. 3'860.20\n(zusammengesetzt aus einer Honorarpauschale in der Höhe von\nFr. 3'400.– und Barauslagen in der Höhe von Fr. 184.20, zuzüglich\nMehrwertsteuer [7,7 Prozent] in der Höhe von Fr. 276.–) und jene im\nVerfahren Nr. 18-7324 einen Betrag von Fr. 4'083.– (zusammengesetzt aus einer Honorarpauschale in der Höhe von Fr. 3'600.–, Barauslagen in der Höhe von Fr. 191.10 sowie einer Mehrwertsteuer in\nder Höhe von Fr. 291.90) aufweist. Die Rekurrenten 2 und 3 haben\nzwar unabhängig voneinander Rekurs eingereicht, wurden dabei jedoch vom selben Rechtsanwalt vertreten. Die Sachlage war denn für\nbeide Rekurrenten sehr ähnlich, weshalb die Eingaben des Rechtsvertreters nahezu identisch sind. Unter Berücksichtigung dieses Umstands der Doppelmandatierung bei fast gleichem Sachverhalt und\ndemzufolge geringerem Aufwand, rechtfertigt sich die Herabsetzung\nder beiden Kostennoten unter die übliche Honorarpauschale. Betreffend die geltend gemachten effektiven Barauslagen fehlt es an Belegen, weshalb deren Entschädigung in einem Betrag von über 4 %\n(Barpauschale gemäss Art. 28bis HonO) nicht gerechtfertigt ist. Die\nausseramtliche Entschädigung für die Rekursverfahren 2 und 3 wird\ndeshalb ermessensweise um jeweils Fr.1'000.– unter das mittlere Honorar gekürzt. Sie beträgt somit je Fr. 2'250.– plus 4 % Barauslagen,\ninsgesamt also Fr. 2'340.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) und ist jeweils\nvom Rekursgegner zu bezahlen.\n\n13.2.4 Weil der Aufwand in den Rekursverfahren 6 und 7 bedeutend geringer ausfiel als in den beiden Ursprungsverfahren (Rekurse\n2 und 3), erscheint es – auch unter Berücksichtigung des Doppelmandats und der wiederum gleichlautenden Eingaben – gerechtfertigt, die\n\n"}