{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7222---18-7323---_2020-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=193&type=1563347022&cHash=e894483d94ae89e8fecc3f60236f8d68", "Checksum": "1ba38d56916c205e211ca739e0d85a69"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:32:27", "Num": ["18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 VRP, Art. 8 Abs. 3 StrG, Art. 101 und 149 PBG. Werden von der Baubewilligungsbehörde interne Vernehmlassungen als förmliche Stellungnahmen zu einzelnen Aspekten eines Baugesuchs eingeholt, besteht kein Grund, diese gegenüber dem Baugesuchsteller oder dem Einsprecher nicht offen zu legen. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass diese geeignet sind, zur Entscheidfindung beizutragen (Erw. 5.1.1 ff.). Eine Zufahrt gilt nur dann als Feinerschliessungsanlage und ist deshalb nach Art. 8 Abs. 3 StrG als Gemeindestrasse dritter Klasse öffentlich zu erklären, wenn sie über ein Drittgrundstück führt bzw. geführt werden soll. Die Feinerschliessung ist in diesem Fall bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze des zu überbauenden Grundstücks heranzuführen, so dass dieses direkten Anstoss an eine öffentliche Strasse hat. Blosse Hauszugänge und -zufahrten auf den Baugrundstücken selbst zählen dagegen nicht mehr zur Feinerschliessung (Erw. 8.2). Wenn eine Baubewilligungsbehörde es aufgrund der Bodenverhältnisse auf einem Baugrundstück für erforderlich erachtet, dass noch vor Baubeginn Baugrubenpläne und geologische Berichte eingereicht werden müssen, um die ausreichende Sicherheit der Baugrube und die Hangentwässerung beurteilen zu können, liegen keine untergeordneten Bauhindernisse vor, die in ein nachlaufendes Bewilligungsverfahren verschoben werden dürfen. Solche Abklärungen müssen im Rahmen der Prüfung des Baugesuchs erfolgen und sind Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung (Erw. 10.1.4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:32:27", "Checksum": "3d045768b9eb0717dc8abf28e064f3a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639\nRegeste:\nArt. 16 VRP, Art. 8 Abs. 3 StrG, Art. 101 und 149 PBG. Werden von der Baubewilligungsbehörde interne Vernehmlassungen als förmliche Stellungnahmen zu einzelnen Aspekten eines Baugesuchs eingeholt, besteht kein Grund, diese gegenüber dem Baugesuchsteller oder dem Einsprecher nicht offen zu legen. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass diese geeignet sind, zur Entscheidfindung beizutragen (Erw. 5.1.1 ff.). Eine Zufahrt gilt nur dann als Feinerschliessungsanlage und ist deshalb nach Art. 8 Abs. 3 StrG als Gemeindestrasse dritter Klasse öffentlich zu erklären, wenn sie über ein Drittgrundstück führt bzw. geführt werden soll. Die Feinerschliessung ist in diesem Fall bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze des zu überbauenden Grundstücks heranzuführen, so dass dieses direkten Anstoss an eine öffentliche Strasse hat. Blosse Hauszugänge und -zufahrten auf den Baugrundstücken selbst zählen dagegen nicht mehr zur Feinerschliessung (Erw. 8.2). Wenn eine Baubewilligungsbehörde es aufgrund der Bodenverhältnisse auf einem Baugrundstück für erforderlich erachtet, dass noch vor Baubeginn Baugrubenpläne und geologische Berichte eingereicht werden müssen, um die ausreichende Sicherheit der Baugrube und die Hangentwässerung beurteilen zu können, liegen keine untergeordneten Bauhindernisse vor, die in ein nachlaufendes Bewilligungsverfahren verschoben werden dürfen. Solche Abklärungen müssen im Rahmen der Prüfung des Baugesuchs erfolgen und sind Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung (Erw. 10.1.4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\n11.\nZusammenfassend ergibt sich, dass das geplante Bauprojekt nicht\nhinreichend erschlossen ist. Zudem wurden der Niveaupunkt des Gebäudes A und die Attikageschossflächen beider Mehrfamilienhäuser\nnicht richtig ermittelt. Im Weiteren erweisen sich die Baugesuchsunterlagen mit Blick auf die fehlenden Baugrubenpläne und auf den zum\nZeitpunkt der Baugesuchseinreichung fehlenden geologischen Bericht\nals unvollständig. Die angefochtenen Baubewilligungen der Vorinstanz\nvom 10. August 2018 und 3. Juli 2020 sowie die zugehörigen Einspracheentscheide sind deshalb genauso aufzuheben wie die Sichtzonenverfügung vom 13. September 2019. Die Rekurse 1, 2 und 3 –\njedenfalls soweit auf Rekurs 1 einzutreten ist bzw. die drei Rekurse\nnicht durch das Korrekturgesuch vom 11. März 2020 gegenstandslos\ngeworden und deshalb abzuschreiben sind – sowie die Rekurse 5, 6\nund 7, soweit auf sie einzutreten ist, erweisen sich somit im Wesentlichen als begründet. Sie sind deshalb im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen, im Übrigen abzuweisen. Rekurs 4 ist im Sinn der\nErwägungen vollumfänglich gutzuheissen.\n\n12.\n12.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Höhe der Entscheidgebühr in Rekursverfahren richtet sich\nnach Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) und beträgt zwischen Fr. 200.– und\nFr. 5'000.–. In ausserordentlichen Fällen können die Gebühren bis auf\ndas Doppelte des Höchstansatzes festgesetzt werden. Dies insbesondere für besonders schwierige und umfangreiche Geschäfte (Art. 12\nAbs. 1 Ziff. 1 der Verwaltungsgebührenverordnung [sGS 821.1] i.V.m.\nArt. 5 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor\nden Departementen [sGS 951.11]). Vorliegend waren insgesamt sieben Rekurse zu behandeln. Die Entscheidgebühr beträgt für die Rekursverfahren 1 bis 3 je Fr. 1'500.– und für die Rekursverfahren 4 bis 7\nje Fr. 1'000.–, insgesamt also Fr. 8'500.–. Dem Ausgang der Verfahren entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekursgegner gesamthaft zu überbinden.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 34/38\n12.2 Der im Verfahren Nr. 18-7222 (Rekurs 1) vom Vertreter der Rekurrenten 1 am 23. November 2018 geleistete Kostenvorschuss von\nFr. 1'000.– ist zurückzuerstatten.\n\n12.3 Der im Verfahren 19-7628 (Rekurs 4) von A.___ am 7. Oktober\n2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.\n\n12.4 Der im Verfahren Nr. 20-6605 (Rekurs 5) vom Vertreter der Rekurrenten 5 am 28. August 2020 geleistete Kostenvorschuss von\nFr. 1'800.– ist zurückzuerstatten.\n\n12.5 Die in den Verfahren Nrn. 18-7323 und 18-7324 (Rekurse 2\nund 3) vom Vertreter der Rekurrenten 2 und 3 jeweils am 22. Januar\n2019 geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'000.– sind zurückzuerstatten.\n\n12.6 Die in den Verfahren Nrn. 20-6638 und 20-6639 (Rekurse 6\nund 7) vom Vertreter der Rekurrenten 6 und 7 jeweils am 16. September 2020 geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'800.– sind zurückzuerstatten.\n\n13.\nDie Rekurrenten 1 bis 7 sowie der Rekursgegner (in den Verfahren 1\nbis 7) stellen jeweils Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.\n\n13.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n"}