{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7222---18-7323---_2020-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=193&type=1563347022&cHash=e894483d94ae89e8fecc3f60236f8d68", "Checksum": "1ba38d56916c205e211ca739e0d85a69"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:32:27", "Num": ["18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 VRP, Art. 8 Abs. 3 StrG, Art. 101 und 149 PBG. Werden von der Baubewilligungsbehörde interne Vernehmlassungen als förmliche Stellungnahmen zu einzelnen Aspekten eines Baugesuchs eingeholt, besteht kein Grund, diese gegenüber dem Baugesuchsteller oder dem Einsprecher nicht offen zu legen. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass diese geeignet sind, zur Entscheidfindung beizutragen (Erw. 5.1.1 ff.). Eine Zufahrt gilt nur dann als Feinerschliessungsanlage und ist deshalb nach Art. 8 Abs. 3 StrG als Gemeindestrasse dritter Klasse öffentlich zu erklären, wenn sie über ein Drittgrundstück führt bzw. geführt werden soll. Die Feinerschliessung ist in diesem Fall bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze des zu überbauenden Grundstücks heranzuführen, so dass dieses direkten Anstoss an eine öffentliche Strasse hat. Blosse Hauszugänge und -zufahrten auf den Baugrundstücken selbst zählen dagegen nicht mehr zur Feinerschliessung (Erw. 8.2). Wenn eine Baubewilligungsbehörde es aufgrund der Bodenverhältnisse auf einem Baugrundstück für erforderlich erachtet, dass noch vor Baubeginn Baugrubenpläne und geologische Berichte eingereicht werden müssen, um die ausreichende Sicherheit der Baugrube und die Hangentwässerung beurteilen zu können, liegen keine untergeordneten Bauhindernisse vor, die in ein nachlaufendes Bewilligungsverfahren verschoben werden dürfen. Solche Abklärungen müssen im Rahmen der Prüfung des Baugesuchs erfolgen und sind Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung (Erw. 10.1.4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:32:27", "Checksum": "3d045768b9eb0717dc8abf28e064f3a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639\nRegeste:\nArt. 16 VRP, Art. 8 Abs. 3 StrG, Art. 101 und 149 PBG. Werden von der Baubewilligungsbehörde interne Vernehmlassungen als förmliche Stellungnahmen zu einzelnen Aspekten eines Baugesuchs eingeholt, besteht kein Grund, diese gegenüber dem Baugesuchsteller oder dem Einsprecher nicht offen zu legen. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass diese geeignet sind, zur Entscheidfindung beizutragen (Erw. 5.1.1 ff.). Eine Zufahrt gilt nur dann als Feinerschliessungsanlage und ist deshalb nach Art. 8 Abs. 3 StrG als Gemeindestrasse dritter Klasse öffentlich zu erklären, wenn sie über ein Drittgrundstück führt bzw. geführt werden soll. Die Feinerschliessung ist in diesem Fall bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze des zu überbauenden Grundstücks heranzuführen, so dass dieses direkten Anstoss an eine öffentliche Strasse hat. Blosse Hauszugänge und -zufahrten auf den Baugrundstücken selbst zählen dagegen nicht mehr zur Feinerschliessung (Erw. 8.2). Wenn eine Baubewilligungsbehörde es aufgrund der Bodenverhältnisse auf einem Baugrundstück für erforderlich erachtet, dass noch vor Baubeginn Baugrubenpläne und geologische Berichte eingereicht werden müssen, um die ausreichende Sicherheit der Baugrube und die Hangentwässerung beurteilen zu können, liegen keine untergeordneten Bauhindernisse vor, die in ein nachlaufendes Bewilligungsverfahren verschoben werden dürfen. Solche Abklärungen müssen im Rahmen der Prüfung des Baugesuchs erfolgen und sind Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung (Erw. 10.1.4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 32/38\n10.1.4.1 Das Baugrundstück Nr. 001 befindet sich nach der Gefahrenkarte des Kantons St.Gallen zwar nicht in einem Gefahrengebiet\nfür Rutschungen. Es liegt aber an einem nach Norden abfallenden\nHang, und der kantonalen Karte der Geologie (harmonisiert), welche\ndie Beschaffenheit des obersten Bereichs des Untergrunds des Kantons St.Gallen darstellt, ist zu entnehmen, dass sich quer durch das\nBaugrundstück Nr. 001 und mitten durch das geplante Bauvorhaben\ndie Grenze der \"Rutschmasse\" zieht. Das hat zur Folge, dass der nördliche Teil des Bauvorhabens in dieser \"Rutschmasse\" zu liegen\nkommt. Nachdem sich das Baugrundstück unmittelbar oberhalb der\nGrundstücke Nrn. 005 und 004 der Rekurrenten 2 und 3 bzw. 6 und 7\nbefindet, ist verständlich, dass diese befürchten, die bis an ihre Grenze\nreichende Baugrube könne allenfalls zu Rutschungen führen, welche\ndie eigenen, bereits überbauten Grundstücke gefährde. Wie die Rekurrenten ging im Übrigen wohl auch die Vorinstanz in der Baubewilligung davon aus, dass auf dem Baugrundstück Nr. 001 keine einfachen Bodenverhältnisse bestehen. Sie verfügte deshalb in der angefochtenen Baubewilligung vom 10. August 2018 gestützt auf die\nErw. 16.1 als Auflage (IV Ziff. 55), für die Sicherung der Baugrube\nseien alle Massnahmen zu treffen, um auf den eigenen und den umliegenden Grundstücken nachteilige Senkungen, Rutschungen oder\nBeschädigungen zu verhüten. Einen Monat vor Baubeginn seien dem\nAmt für Baubewilligungen die Baugrubenpläne und allfällig vorhandene geologische Berichte einzureichen.\n\n10.1.4.2 Die Verknüpfung einer Baubewilligung mit Auflagen oder\nBedingungen ist indessen nur zulässig, sofern es dabei um untergeordnete öffentlich-rechtliche Bauhindernisse geht. Im vorliegenden\nFall ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Wenn die Vorinstanz es\naufgrund der Bodenverhältnisse auf dem Baugrundstück für erforderlich erachtet, dass noch vor Baubeginn Baugrubenpläne und geologische Berichte eingereicht werden müssen, um die ausreichende Sicherheit der Baugrube und die Hangentwässerung beurteilen zu können, liegen keine untergeordneten Bauhindernisse vor. Solche Abklärungen sind im Rahmen der Prüfung des Baugesuchs nach Art. 101\nPBG Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Folglich sind\ndiese Untersuchungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens\nvorzunehmen und die zugehörigen Berichte und Pläne bilden Gegenstand der Baugesuchsunterlagen und stehen den Einspracheberechtigten zur Einsicht offen. Nachdem diese Abklärungen zum Zeitpunkt\nder Bewilligungserteilung fehlten, war das Baugesuch unvollständig.\nFolglich hätte die Baubewilligung nicht unter der erwähnten Auflage\nerteilt werden dürfen (BDE Nr. 48/2016 vom 3. Oktober 2016 Erw. 5.4).\nAn dieser Beurteilung vermag der Umstand, dass der Rekursgegner\nwährend der hängigen Rekursverfahren mit Eingabe vom 20. November 2020 den inzwischen vorliegenden geotechnischen Bericht vom\n30. Oktober 2020 der Rekursinstanz einreichte, nichts zu ändern.\nZwar wäre die nachträgliche Heilung eines solchen Mangels mittels\neines Korrekturgesuchs grundsätzlich möglich. Weil es sich dabei aber\num eine Vervollständigung des ursprünglich mangelhaften Bauge-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 33/38\nsuchs handelt, müsste dieses Korrekturgesuch bei der Vorinstanz eingereicht und von dieser dafür ein Bewilligungsverfahren, das den Gehörsansprüchen davon Betroffener genügt, durchgeführt werden.\n\n10.2 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob sich das Bauvorhaben ausreichend ins bestehende Orts- und Landschaftsbild einfügt.\nEbenso erübrigt sich bei diesem Ergebnis die weitere – von den Rekurrenten 2 und 3 verlangte – immissionsrechtliche Prüfung des Bauvorhabens nach Art. 684 ZGB (vgl. dazu VerwGE B 2013/135 vom\n19. August 2014 Erw. 2.2.4) und die Gewährung der vom Vertreter der\nRekurrenten 6 und 7 mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 nachgesuchten Fristerstreckung für eine allfällige weitere Stellungnahme zu dem\nvom Rekursgegner am 20. November 2020 eingereichten geotechnischen Bericht vom 30. Oktober 2020.\n\n"}