{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7222---18-7323---_2020-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=193&type=1563347022&cHash=e894483d94ae89e8fecc3f60236f8d68", "Checksum": "1ba38d56916c205e211ca739e0d85a69"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:32:27", "Num": ["18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 VRP, Art. 8 Abs. 3 StrG, Art. 101 und 149 PBG. Werden von der Baubewilligungsbehörde interne Vernehmlassungen als förmliche Stellungnahmen zu einzelnen Aspekten eines Baugesuchs eingeholt, besteht kein Grund, diese gegenüber dem Baugesuchsteller oder dem Einsprecher nicht offen zu legen. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass diese geeignet sind, zur Entscheidfindung beizutragen (Erw. 5.1.1 ff.). Eine Zufahrt gilt nur dann als Feinerschliessungsanlage und ist deshalb nach Art. 8 Abs. 3 StrG als Gemeindestrasse dritter Klasse öffentlich zu erklären, wenn sie über ein Drittgrundstück führt bzw. geführt werden soll. Die Feinerschliessung ist in diesem Fall bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze des zu überbauenden Grundstücks heranzuführen, so dass dieses direkten Anstoss an eine öffentliche Strasse hat. Blosse Hauszugänge und -zufahrten auf den Baugrundstücken selbst zählen dagegen nicht mehr zur Feinerschliessung (Erw. 8.2). Wenn eine Baubewilligungsbehörde es aufgrund der Bodenverhältnisse auf einem Baugrundstück für erforderlich erachtet, dass noch vor Baubeginn Baugrubenpläne und geologische Berichte eingereicht werden müssen, um die ausreichende Sicherheit der Baugrube und die Hangentwässerung beurteilen zu können, liegen keine untergeordneten Bauhindernisse vor, die in ein nachlaufendes Bewilligungsverfahren verschoben werden dürfen. Solche Abklärungen müssen im Rahmen der Prüfung des Baugesuchs erfolgen und sind Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung (Erw. 10.1.4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:32:27", "Checksum": "3d045768b9eb0717dc8abf28e064f3a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639\nRegeste:\nArt. 16 VRP, Art. 8 Abs. 3 StrG, Art. 101 und 149 PBG. Werden von der Baubewilligungsbehörde interne Vernehmlassungen als förmliche Stellungnahmen zu einzelnen Aspekten eines Baugesuchs eingeholt, besteht kein Grund, diese gegenüber dem Baugesuchsteller oder dem Einsprecher nicht offen zu legen. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass diese geeignet sind, zur Entscheidfindung beizutragen (Erw. 5.1.1 ff.). Eine Zufahrt gilt nur dann als Feinerschliessungsanlage und ist deshalb nach Art. 8 Abs. 3 StrG als Gemeindestrasse dritter Klasse öffentlich zu erklären, wenn sie über ein Drittgrundstück führt bzw. geführt werden soll. Die Feinerschliessung ist in diesem Fall bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze des zu überbauenden Grundstücks heranzuführen, so dass dieses direkten Anstoss an eine öffentliche Strasse hat. Blosse Hauszugänge und -zufahrten auf den Baugrundstücken selbst zählen dagegen nicht mehr zur Feinerschliessung (Erw. 8.2). Wenn eine Baubewilligungsbehörde es aufgrund der Bodenverhältnisse auf einem Baugrundstück für erforderlich erachtet, dass noch vor Baubeginn Baugrubenpläne und geologische Berichte eingereicht werden müssen, um die ausreichende Sicherheit der Baugrube und die Hangentwässerung beurteilen zu können, liegen keine untergeordneten Bauhindernisse vor, die in ein nachlaufendes Bewilligungsverfahren verschoben werden dürfen. Solche Abklärungen müssen im Rahmen der Prüfung des Baugesuchs erfolgen und sind Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung (Erw. 10.1.4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\nDas Argument des Rekursgegners, es könne nicht angehen, dass er\nals einziger im Quartier eine ausreichende Sichtzone bei seiner\nGrundstückausfahrt einhalten müsse, vermag daran ebenso wenig zu\nändern, wie seine und die zumindest auch sinngemäss von der\nVorinstanz geäusserte Ansicht, im Interesse eines schönen Strassenbilds müsse auf die quartierüblichen Umgebungsgestaltungen und die\nVorgärten mit ihren Bepflanzungen Rücksicht genommen werden. Rekursgegner und Vorinstanz übersehen, dass vorliegend kein Einfamilienhaus zur Diskussion steht, das für sich allein betrachtet allenfalls\nnur untergeordneten Erschliessungsverkehr verursacht, sondern eben\neine neu zu erstellende Mehrfamilienhausüberbauung mit (gemäss\nKorrekturgesuch immerhin noch) 14 Tiefgaragenabstellplätzen und einem Besucherparkplatz zu beurteilen ist. Der von einer solchen Überbauung ausgehende Verkehr kann nicht als unerheblich betrachtet\nwerden, weshalb die für die Erschliessung erforderliche Grundstückzufahrt wenigstens ansatzweise eine normkonforme und damit verkehrssichere Zu- und Wegfahrt gewährleisten muss.\n\n9.4 Die Rekurrenten 4 wenden in ihrer Eingabe vom 2. April 2020\nein, nach Art. 2 in Verbindung mit Anhang I des geltenden Reglements\nder Stadt Z.___ über den Vollzug der Bauordnung und des Reklamereglements vom 6. Dezember 2005 (im Folgenden VR-BO) sei als anerkannte Regel der Baukunde für Verkehrsanlagen die VSS-Norm\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 28/38\n640 273 (Knoten Sichtverhältnisse), Ausgabe November 1992, anzuwenden. Dabei handle es sich um einen statisch-direkten Verweis,\nweshalb die Norm zu kommunalem Recht geworden und dementsprechend zwingend einzuhalten sei. Die Rekurrenten machen damit zumindest sinngemäss geltend, das TBA hätte die alte VSS-Norm und\nnicht die inzwischen geltende, überarbeite Norm 40 273a auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt anwenden müssen. Demgegenüber vertritt der Rekursgegner in seiner Eingabe vom 20. April 2020\nzu Rekurs 4 die Ansicht, der Einwand der Rekurrenten 4 sei unbehelflich, weil gemäss der alten Norm ebenfalls eine minimale Knotensichtweite von 20 m, allerdings ab einer Beobachtungsdistanz von nur\n2,5 m gegolten habe; damit sei die alte Norm grosszügiger als die\nneue, weshalb die Sichtzone sogar kleiner hätte ausfallen können. Die\nVorinstanz wiederum hält in der angefochtenen Baubewilligung vom\n10. August 2018 dafür, dass es sich bei den in Anhang I der VR-BO\nzitierten Normen lediglich um unverbindliche Richtlinien handle.\n\n9.4.1 Den Rekurrenten 4 ist zuzustimmen, dass es sich bei den in Anhang I der VR-BO zitierten VSS-Normen – entgegen der Ansicht der\nVorinstanz – nicht bloss um Verwaltungsanweisungen handelt, von\ndenen im Einzelfall unter Umständen abgewichen werden darf, sondern um öffentlich-rechtliche Bauvorschriften der Politischen Gemeinde Z.___. Dies wurde zwischenzeitlich auch vom Verwaltungsgericht ausdrücklich so entschieden, und es spielt dabei keine Rolle,\ndass die Bestimmungen der VSS-Norm 640 273 vom November 1992\nheute nicht mehr in Kraft sind (neu VSS-Normen SN 640 273a und 40\n273a, beide genehmigt im Juni 2010, gültig ab 1. August 2010 bzw.\n31. März 2019), da sie durch statischen Verweis im Anhang I der VR-\nBO zu kommunalem Recht wurden (VerwGE B 2018/246 vom 8. Juli\n2019 Erw. 5.2 mit Hinweisen; BDE Nr. 96/2020 vom 13. Oktober 2020\nErw. 5.2.6.1 f.).\n\n"}