{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7222---18-7323---_2020-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=193&type=1563347022&cHash=e894483d94ae89e8fecc3f60236f8d68", "Checksum": "1ba38d56916c205e211ca739e0d85a69"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:32:27", "Num": ["18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 VRP, Art. 8 Abs. 3 StrG, Art. 101 und 149 PBG. Werden von der Baubewilligungsbehörde interne Vernehmlassungen als förmliche Stellungnahmen zu einzelnen Aspekten eines Baugesuchs eingeholt, besteht kein Grund, diese gegenüber dem Baugesuchsteller oder dem Einsprecher nicht offen zu legen. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass diese geeignet sind, zur Entscheidfindung beizutragen (Erw. 5.1.1 ff.). Eine Zufahrt gilt nur dann als Feinerschliessungsanlage und ist deshalb nach Art. 8 Abs. 3 StrG als Gemeindestrasse dritter Klasse öffentlich zu erklären, wenn sie über ein Drittgrundstück führt bzw. geführt werden soll. Die Feinerschliessung ist in diesem Fall bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze des zu überbauenden Grundstücks heranzuführen, so dass dieses direkten Anstoss an eine öffentliche Strasse hat. Blosse Hauszugänge und -zufahrten auf den Baugrundstücken selbst zählen dagegen nicht mehr zur Feinerschliessung (Erw. 8.2). Wenn eine Baubewilligungsbehörde es aufgrund der Bodenverhältnisse auf einem Baugrundstück für erforderlich erachtet, dass noch vor Baubeginn Baugrubenpläne und geologische Berichte eingereicht werden müssen, um die ausreichende Sicherheit der Baugrube und die Hangentwässerung beurteilen zu können, liegen keine untergeordneten Bauhindernisse vor, die in ein nachlaufendes Bewilligungsverfahren verschoben werden dürfen. Solche Abklärungen müssen im Rahmen der Prüfung des Baugesuchs erfolgen und sind Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung (Erw. 10.1.4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:32:27", "Checksum": "3d045768b9eb0717dc8abf28e064f3a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639\nRegeste:\nArt. 16 VRP, Art. 8 Abs. 3 StrG, Art. 101 und 149 PBG. Werden von der Baubewilligungsbehörde interne Vernehmlassungen als förmliche Stellungnahmen zu einzelnen Aspekten eines Baugesuchs eingeholt, besteht kein Grund, diese gegenüber dem Baugesuchsteller oder dem Einsprecher nicht offen zu legen. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass diese geeignet sind, zur Entscheidfindung beizutragen (Erw. 5.1.1 ff.). Eine Zufahrt gilt nur dann als Feinerschliessungsanlage und ist deshalb nach Art. 8 Abs. 3 StrG als Gemeindestrasse dritter Klasse öffentlich zu erklären, wenn sie über ein Drittgrundstück führt bzw. geführt werden soll. Die Feinerschliessung ist in diesem Fall bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze des zu überbauenden Grundstücks heranzuführen, so dass dieses direkten Anstoss an eine öffentliche Strasse hat. Blosse Hauszugänge und -zufahrten auf den Baugrundstücken selbst zählen dagegen nicht mehr zur Feinerschliessung (Erw. 8.2). Wenn eine Baubewilligungsbehörde es aufgrund der Bodenverhältnisse auf einem Baugrundstück für erforderlich erachtet, dass noch vor Baubeginn Baugrubenpläne und geologische Berichte eingereicht werden müssen, um die ausreichende Sicherheit der Baugrube und die Hangentwässerung beurteilen zu können, liegen keine untergeordneten Bauhindernisse vor, die in ein nachlaufendes Bewilligungsverfahren verschoben werden dürfen. Solche Abklärungen müssen im Rahmen der Prüfung des Baugesuchs erfolgen und sind Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung (Erw. 10.1.4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\n7.2 Die Vorinstanz führte in den Erwägungen (Ziff. III 12.45) der angefochtenen Baubewilligung vom 10. August 2018 aus, das Projekt\nvermöge in gestalterischer und ortsbaulicher Hinsicht zu überzeugen.\nAllerdings gingen aus den Baugesuchsunterlagen die Ausführungsdetails und die definitiven Fassadenfarben noch nicht abschliessend hervor. Sie ordnete deshalb unter Ziff. IV 5 der Baubewilligung vom\n10. August 2018 als Auflage an, dass die Ausführungsdetails (vor\nBauausführung) mit der Leiterin der Bauberatung abzusprechen seien\nund die definitive Farbgebung der Fassaden in Absprache mit der\nBauberatung vor Ort grossflächig zu bemustern sei. Damit verwies sie\n– sinngemäss in Anwendung von Art. 149 PBG – die Prüfung der Ausführungsdetails und der Fassadenfarben in ein nachlaufendes Bewilligungsverfahren, was in Gebieten mit erhöhten ästhetischen Anforderungen nach dem oben Gesagten unzulässig wäre.\n\n7.3 Art. 51bis BauO verlangt, dass sich Mehrfamilienhäuser in der\nWobA besonders gut in die bestehende Überbauung einzufügen haben. Das gilt insbesondere für die Stellung der Bauten und deren\nStrassenabstand (Bst. a), die Erschliessung der Grundstücke sowie\ndie Parkierungsanlagen (Bst. b), die Abstände zu bestehenden Einund Zweifamilienhäusern (Bst. c) und die Freiraumgestaltung (Bst. d).\nBei den auf dem Gebiet der Politischen Gemeinde Z.___ im Zonenplan\nausgeschiedenen WobA handelt es sich somit unzweifelhaft um Gebiete, für die erhöhte Einfügungsvorschriften bestehen. Diese betreffen indessen nicht die Detailgestaltung der Bauten. Die Einfügungsanforderungen betreffen vielmehr einen höheren, deutlich gröberen Le-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 20/38\nvel, der darauf abzielt, die Stellung der Bauten in einem Quartier zueinander und gegenüber den Strassen, deren Erschliessung sowie die\nUmgebungsgestaltung zu regeln. Dies ergibt sich auch aus der Botschaft des Stadtrates der Stadt Z.___ an das Stadtparlament vom\n10. März 2015 (Nr. 2806) zur damaligen Änderung des Zonenplans\nund Schaffung des neuen Art. 51bis BauO (im Folgenden Botschaft).\nUnter Ziff. 4 (S. 7 f.) der Botschaft wird ausdrücklich ausgeführt, dass\nmit der neuen Bestimmung der Schutz der bestehenden Siedlungsstrukturen angestrebt werden solle. Für die Gebiete der WobA, die\nheute mit Ein- und Zweifamilienhäusern überbaut seien, sei charakteristisch, dass diese grosszügige Siedlungsmuster aufwiesen. Trotzdem könnten darin kleinere Mehrfamilienhäuser erstellt werden, sofern\nsie sich in die bestehende Quartierstruktur einfügten. Die genauen\nAusführungsdetails der Bauten (wie etwa Dachgestaltung, Fenstergrössen und -formen, Farbgebung oder Materialisierung) werden nach\ndem Wortlaut von Art. 51bis BauO nicht vom Normzweck umfasst; sie\nsind für die Beurteilung der Einfügung einer Baute in die WobA und in\nderen Quartierstruktur deshalb auch nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. dazu auch BDE Nr. 49/2016 vom 3. Oktober 2016 Erw. 8.2,\nin dem erwogen wurde, dass für die Errichtung von Mehrfamilienhäusern in der WobA nach Art. 51bis BauO die Stellung der Bauten, deren\nAbstände, die Freiraumgestaltung und deren Erschliessung als relevante Kriterien gelten würden). Dementsprechend war es der\nVorinstanz unbenommen, die erforderliche Einfügung der Mehrfamilienhäuser ohne Vorliegen dieser Ausführungsdetails zu beurteilen. Der\nRekurs 1 ist in diesem Punkt ebenfalls unbegründet.\n\n8.\nDie Rekurrenten 1 beanstanden im Rekurs 1 die hinreichende strassenmässige Erschliessung des Baugrundstücks. Sie rügen vorab, eine\nprivate Grundstückzufahrt genüge für die Erschliessung der beiden\nMehrfamilienhäuser auf Grundstück Nr. 001 nicht; die Zufahrt müsse\nzwingend öffentlich-rechtlich sichergestellt, also als Gemeindestrasse\nausgeschieden werden.\n\n"}