{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7222---18-7323---_2020-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=193&type=1563347022&cHash=e894483d94ae89e8fecc3f60236f8d68", "Checksum": "1ba38d56916c205e211ca739e0d85a69"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:32:27", "Num": ["18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 VRP, Art. 8 Abs. 3 StrG, Art. 101 und 149 PBG. Werden von der Baubewilligungsbehörde interne Vernehmlassungen als förmliche Stellungnahmen zu einzelnen Aspekten eines Baugesuchs eingeholt, besteht kein Grund, diese gegenüber dem Baugesuchsteller oder dem Einsprecher nicht offen zu legen. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass diese geeignet sind, zur Entscheidfindung beizutragen (Erw. 5.1.1 ff.). Eine Zufahrt gilt nur dann als Feinerschliessungsanlage und ist deshalb nach Art. 8 Abs. 3 StrG als Gemeindestrasse dritter Klasse öffentlich zu erklären, wenn sie über ein Drittgrundstück führt bzw. geführt werden soll. Die Feinerschliessung ist in diesem Fall bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze des zu überbauenden Grundstücks heranzuführen, so dass dieses direkten Anstoss an eine öffentliche Strasse hat. Blosse Hauszugänge und -zufahrten auf den Baugrundstücken selbst zählen dagegen nicht mehr zur Feinerschliessung (Erw. 8.2). Wenn eine Baubewilligungsbehörde es aufgrund der Bodenverhältnisse auf einem Baugrundstück für erforderlich erachtet, dass noch vor Baubeginn Baugrubenpläne und geologische Berichte eingereicht werden müssen, um die ausreichende Sicherheit der Baugrube und die Hangentwässerung beurteilen zu können, liegen keine untergeordneten Bauhindernisse vor, die in ein nachlaufendes Bewilligungsverfahren verschoben werden dürfen. Solche Abklärungen müssen im Rahmen der Prüfung des Baugesuchs erfolgen und sind Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung (Erw. 10.1.4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:32:27", "Checksum": "3d045768b9eb0717dc8abf28e064f3a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639\nRegeste:\nArt. 16 VRP, Art. 8 Abs. 3 StrG, Art. 101 und 149 PBG. Werden von der Baubewilligungsbehörde interne Vernehmlassungen als förmliche Stellungnahmen zu einzelnen Aspekten eines Baugesuchs eingeholt, besteht kein Grund, diese gegenüber dem Baugesuchsteller oder dem Einsprecher nicht offen zu legen. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass diese geeignet sind, zur Entscheidfindung beizutragen (Erw. 5.1.1 ff.). Eine Zufahrt gilt nur dann als Feinerschliessungsanlage und ist deshalb nach Art. 8 Abs. 3 StrG als Gemeindestrasse dritter Klasse öffentlich zu erklären, wenn sie über ein Drittgrundstück führt bzw. geführt werden soll. Die Feinerschliessung ist in diesem Fall bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze des zu überbauenden Grundstücks heranzuführen, so dass dieses direkten Anstoss an eine öffentliche Strasse hat. Blosse Hauszugänge und -zufahrten auf den Baugrundstücken selbst zählen dagegen nicht mehr zur Feinerschliessung (Erw. 8.2). Wenn eine Baubewilligungsbehörde es aufgrund der Bodenverhältnisse auf einem Baugrundstück für erforderlich erachtet, dass noch vor Baubeginn Baugrubenpläne und geologische Berichte eingereicht werden müssen, um die ausreichende Sicherheit der Baugrube und die Hangentwässerung beurteilen zu können, liegen keine untergeordneten Bauhindernisse vor, die in ein nachlaufendes Bewilligungsverfahren verschoben werden dürfen. Solche Abklärungen müssen im Rahmen der Prüfung des Baugesuchs erfolgen und sind Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung (Erw. 10.1.4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 8/38\nc) Gegen diesen Beschluss erhoben A.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 27. September 2019 Rekurs beim Baudepartement (im Folgenden Rekurs 4) mit folgenden Anträgen:\n\n1. Die Verfügung betreffend Anordnung einer Sichtzone\nzu Baugesuch 55415 der Baubewilligungskommission\nZ.___ vom 16. September 2019 sei aufzuheben, soweit darauf überhaupt einzutreten ist;\n\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nZur Begründung wird in materieller Hinsicht geltend gemacht, die\nSichtzone genüge nicht, weil sie mit 20 m viel zu kurz bemessen sei.\nWie sich aus dem hängigen Rekursverfahren 1 ergeben habe, hätte\ndie Sichtzone bergwärts 60 m betragen müssen. Hinzu komme, dass\nselbst die zu kurze Sichtzone nicht funktioniere, weil sie durch ein bei\nder Ausfahrt (im vorgesehenen Wartebereich) anhaltendes Fahrzeug\nblockiert würde und deshalb der Sichtbereich gar nicht von Hindernissen freigehalten werden könne.\n\nd) Mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2019 beantragt die\nVorinstanz unter Verweis auf die angefochtene Verfügung, den\nRekurs 4 abzuweisen.\n\ne) Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2019 beantragt der\nRekursgegner durch seinen Vertreter, auf den Rekurs unter\nKostenfolge nicht einzutreten. Zur Begründung wird geltend gemacht,\ndie Rekurrenten würden durch die Anordnung der Sichtzone nicht\nbelastet; folglich seien sie nicht rekursberechtigt. Im Übrigen sehe die\nVSS-Norm 40 273a vor, dass die minimale Sichtweite auf leichte\nZweiräder von 60 m nur für gerade Strassenabschnitte gelte und in\nKurven reduziert werden könne.\n\nf) Im Amtsbericht vom 18. November 2019 führt das TBA aus, die\nvon der Vorinstanz angeordnete Sichtzone sei ungenügend. Es gebe\nkeinen Grund für eine Reduktion der gemäss Norm geforderten Sichtweiten. Die Kurve gegen Osten weise einen sehr grossen Radius auf.\nDeshalb und weil das Gefälle der M.___strasse Richtung Osten konstant ansteige, sei von hohen Geschwindigkeiten der Velofahrer auszugehen. Daher sei die Einhaltung genügender Sichtweiten, vorliegend 60 m, auf Velofahrer zwingend sicherzustellen.\n\ng) Die Vorinstanz reicht am 9. Dezember 2019 eine Stellungnahme\nzum Amtsbericht des TBA ein, das TBA am 9. Januar 2020 eine Replik\nzur Eingabe der Vorinstanz und der Vertreter des Rekursgegners am\n3. Februar 2020 eine Stellungnahme zu sämtlichen genannten Eingaben.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 124/2020), Seite 9/38\nG.\na) In der Folge wurden die Rekursverfahren 1 bis 4 (Verfahren\nNrn. 18-7222, 18-7323, 18-7324 und 19-7628) sistiert, weil der Rekursgegner mit Eingabe vom 11. März 2020 bei der Vorinstanz ein\nKorrekturgesuch zur angefochtenen Baubewilligung vom 10. August\n2018 eingereicht hatte. Nach den Korrekturplänen ist u.a. vorgesehen,\nzwischen dem ersten und zweiten Untergeschoss neu einen Autolift\neinzubauen, wodurch auf die Erstellung der unterirdischen Rampe\nzwischen den beiden Geschossen verzichtet und der ordentliche\nStrassenabstand von 3 m zur M.___strasse eingehalten werden kann.\n\nb) Innert der Auflagefrist vom 19. März bis 1. April 2020 erhoben\nwiederum A.___ sowie C.___, Z.___, sowie B.___, alle wieder durch\nihre Vertreter, drei separate Einsprachen gegen das Bauvorhaben, in\ndenen sie weitgehend an den bereits gegen das ursprüngliche Baugesuch erhobenen Einwänden festhielten bzw. diese erneuerten.\n\nc) Mit Beschluss vom 3. Juli 2020 (eröffnet am 10. August 2020)\nerteilte die Baubewilligungskommission die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die öffentlich-rechtlichen Einsprachen ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung wurde ausgeführt,\ndie Untergeschosse hielten nun den ordentlichen Strassenabstand\nein, weshalb das Korrekturgesuch bewilligungsfähig sei. Soweit in den\nEinsprachen wiederum die Einwände gegen das ursprüngliche Baugesuch wiederholt würden, werde darauf nicht eingetreten.\n\n"}