{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-12-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7222---18-7323---_2020-12-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=193&type=1563347022&cHash=e894483d94ae89e8fecc3f60236f8d68", "Checksum": "1ba38d56916c205e211ca739e0d85a69"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:32:27", "Num": ["18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 16 VRP, Art. 8 Abs. 3 StrG, Art. 101 und 149 PBG. Werden von der Baubewilligungsbehörde interne Vernehmlassungen als förmliche Stellungnahmen zu einzelnen Aspekten eines Baugesuchs eingeholt, besteht kein Grund, diese gegenüber dem Baugesuchsteller oder dem Einsprecher nicht offen zu legen. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass diese geeignet sind, zur Entscheidfindung beizutragen (Erw. 5.1.1 ff.). Eine Zufahrt gilt nur dann als Feinerschliessungsanlage und ist deshalb nach Art. 8 Abs. 3 StrG als Gemeindestrasse dritter Klasse öffentlich zu erklären, wenn sie über ein Drittgrundstück führt bzw. geführt werden soll. Die Feinerschliessung ist in diesem Fall bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze des zu überbauenden Grundstücks heranzuführen, so dass dieses direkten Anstoss an eine öffentliche Strasse hat. Blosse Hauszugänge und -zufahrten auf den Baugrundstücken selbst zählen dagegen nicht mehr zur Feinerschliessung (Erw. 8.2). Wenn eine Baubewilligungsbehörde es aufgrund der Bodenverhältnisse auf einem Baugrundstück für erforderlich erachtet, dass noch vor Baubeginn Baugrubenpläne und geologische Berichte eingereicht werden müssen, um die ausreichende Sicherheit der Baugrube und die Hangentwässerung beurteilen zu können, liegen keine untergeordneten Bauhindernisse vor, die in ein nachlaufendes Bewilligungsverfahren verschoben werden dürfen. Solche Abklärungen müssen im Rahmen der Prüfung des Baugesuchs erfolgen und sind Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung (Erw. 10.1.4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:32:27", "Checksum": "3d045768b9eb0717dc8abf28e064f3a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.12.2020 18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 / 20-6639\nRegeste:\nArt. 16 VRP, Art. 8 Abs. 3 StrG, Art. 101 und 149 PBG. Werden von der Baubewilligungsbehörde interne Vernehmlassungen als förmliche Stellungnahmen zu einzelnen Aspekten eines Baugesuchs eingeholt, besteht kein Grund, diese gegenüber dem Baugesuchsteller oder dem Einsprecher nicht offen zu legen. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass diese geeignet sind, zur Entscheidfindung beizutragen (Erw. 5.1.1 ff.). Eine Zufahrt gilt nur dann als Feinerschliessungsanlage und ist deshalb nach Art. 8 Abs. 3 StrG als Gemeindestrasse dritter Klasse öffentlich zu erklären, wenn sie über ein Drittgrundstück führt bzw. geführt werden soll. Die Feinerschliessung ist in diesem Fall bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze des zu überbauenden Grundstücks heranzuführen, so dass dieses direkten Anstoss an eine öffentliche Strasse hat. Blosse Hauszugänge und -zufahrten auf den Baugrundstücken selbst zählen dagegen nicht mehr zur Feinerschliessung (Erw. 8.2). Wenn eine Baubewilligungsbehörde es aufgrund der Bodenverhältnisse auf einem Baugrundstück für erforderlich erachtet, dass noch vor Baubeginn Baugrubenpläne und geologische Berichte eingereicht werden müssen, um die ausreichende Sicherheit der Baugrube und die Hangentwässerung beurteilen zu können, liegen keine untergeordneten Bauhindernisse vor, die in ein nachlaufendes Bewilligungsverfahren verschoben werden dürfen. Solche Abklärungen müssen im Rahmen der Prüfung des Baugesuchs erfolgen und sind Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung (Erw. 10.1.4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\n18-7222 / 18-7323 / 18-7324 / 19-7628 / 20-6605 / 20-6638 /\nFall-Nr.:\n20-6639\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 24.12.2020\nEntscheiddatum: 10.12.2020\n\nBDE 2020 Nr. 124\nArt. 16 VRP, Art. 8 Abs. 3 StrG, Art. 101 und 149 PBG. Werden von der\nBaubewilligungsbehörde interne Vernehmlassungen als förmliche\nStellungnahmen zu einzelnen Aspekten eines Baugesuchs eingeholt, besteht\nkein Grund, diese gegenüber dem Baugesuchsteller oder dem Einsprecher\nnicht offen zu legen. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass diese geeignet\nsind, zur Entscheidfindung beizutragen (Erw. 5.1.1 ff.). Eine Zufahrt gilt nur\ndann als Feinerschliessungsanlage und ist deshalb nach Art. 8 Abs. 3 StrG\nals Gemeindestrasse dritter Klasse öffentlich zu erklären, wenn sie über ein\nDrittgrundstück führt bzw. geführt werden soll. Die Feinerschliessung ist in\ndiesem Fall bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze des zu überbauenden\nGrundstücks heranzuführen, so dass dieses direkten Anstoss an eine\nöffentliche Strasse hat. Blosse Hauszugänge und -zufahrten auf den\nBaugrundstücken selbst zählen dagegen nicht mehr zur Feinerschliessung\n(Erw. 8.2). Wenn eine Baubewilligungsbehörde es aufgrund der\nBodenverhältnisse auf einem Baugrundstück für erforderlich erachtet, dass\nnoch vor Baubeginn Baugrubenpläne und geologische Berichte eingereicht\nwerden müssen, um die ausreichende Sicherheit der Baugrube und die\nHangentwässerung beurteilen zu können, liegen keine untergeordneten\nBauhindernisse vor, die in ein nachlaufendes Bewilligungsverfahren\nverschoben werden dürfen. Solche Abklärungen müssen im Rahmen der\nPrüfung des Baugesuchs erfolgen und sind Voraussetzung für die Erteilung\nder Baubewilligung (Erw. 10.1.4.2). // (Gegen diesen Entscheid wurde\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.)\n\nBDE 2020 Nr. 124 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/39\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n18-7222/18-7323/18-7324/19-7628/20-6605/20-6638/20-6639\n\nEntscheid Nr. 124/2020 vom 10. Dezember 2020\n\nRekurrenten 1, 4 und 5 A.___\nvertreten durch Dr.iur. Markus Neff, Rechtsanwalt, Marktplatz 4,\n9004 St.Gallen\n\nRekurrent 2 und 6 B.___\n\nRekurrenten 3 und 7 C.___\nalle vertreten durch lic.oec.HSG Thomas Frey, Rechtsanwalt, Oberer\nGraben 16, 9001 St.Gallen\n\ngegen\n\nVorinstanz Baubewilligungskommission Z.___ (Entscheide vom 10. August\n2018, 13. September 2019 und 3. Juli 2020)\n\nRekursgegner D.___\nvertreten durch lic.iur. Alex Keller, Rechtsanwalt, Teufener Strasse 11, 9001 St.Gallen\n\nBetreff Baubewilligung (Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit\nTiefgarage), Sichtzone, Korrekturbewilligung\nSachverhalt\n\nA.\na) D.___, Z.___, ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch Y.___, an der M.___strasse in Z.___. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus überbaut. Gemäss geltendem Zonenplan der\nStadt Z.___ vom 1. Dezember 2001 (Teilplan A) liegt das Grundstück\nin der Wohnzone (W2a). Darüber hinaus befindet sich das Grundstück\nNr. 001 gemäss Zonenplan \"Änderung 2011: Schutzgebiete (Teilplan\nOst)\", vom Baudepartement genehmigt am 30. Januar 2017, in einer\n\"Wohnzone mit besonderen Anforderungen\" (WobA).\n\n"}