{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7125_2019-09-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6&type=1563347022&cHash=3049e99e843b7b06e9c14412ccdc92c9", "Checksum": "37cd0f5c8f530d74d7d5f7de4b9982ee"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:32", "Num": ["18-7125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.09.2019 18-7125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.09.2019 18-7125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.09.2019 18-7125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 45 Abs. 1 und 94 VRP, Art. 5 Abs. 3 BauG, Art. 7 Abs. 3 Bst. c PBG, Art. 4a VISOS, Art. 21 Abs. 2 RPG. Die blosse Veränderung der Aussicht wie auch der Umstand, dass Nachbarn regelmässig von üblichem Baulärm betroffen sind, führt nicht zur Anerkennung der Rekursberechtigung (Erw. 1.3). Die Vorgabe in einem kommunalen Richtplan, dass eine Überbauung eines Grundstücks nur auf der Basis eines Sondernutzungsplans erfolgen darf, widerspricht dem früheren Baugesetz, das noch keine Sondernutzungsplanpflicht kannte; sie findet deshalb keine Anwendung im Baubewilligungsverfahren (Erw. 5). Der kantonale Richtplan und das ISOS sind im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn sie vorab in der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich umgesetzt wurden (Erw. 6.1 – 6.6). Bei einem erst seit sieben Jahren geltenden Zonenplan handelt es sich aus raumplanerischer Sicht noch um einen sehr neuen Plan; das Interesse an der Beständigkeit des Plan ist dementsprechend hoch zu gewichten (Erw. 6.7). Die Kosten des Einspracheverfahrens dürfen dem Einsprecher im Baubewilligungsverfahren in der Regel nicht auferlegt werden (Erw. 8). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/204 vom 17. Oktober 2020 teilweise bestätigt. Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 nicht ein.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:32", "Checksum": "ae9ba17b74f8982c3b5811706bc18f5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.09.2019 18-7125\nRegeste:\nArt. 45 Abs. 1 und 94 VRP, Art. 5 Abs. 3 BauG, Art. 7 Abs. 3 Bst. c PBG, Art. 4a VISOS, Art. 21 Abs. 2 RPG. Die blosse Veränderung der Aussicht wie auch der Umstand, dass Nachbarn regelmässig von üblichem Baulärm betroffen sind, führt nicht zur Anerkennung der Rekursberechtigung (Erw. 1.3). Die Vorgabe in einem kommunalen Richtplan, dass eine Überbauung eines Grundstücks nur auf der Basis eines Sondernutzungsplans erfolgen darf, widerspricht dem früheren Baugesetz, das noch keine Sondernutzungsplanpflicht kannte; sie findet deshalb keine Anwendung im Baubewilligungsverfahren (Erw. 5). Der kantonale Richtplan und das ISOS sind im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn sie vorab in der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich umgesetzt wurden (Erw. 6.1 – 6.6). Bei einem erst seit sieben Jahren geltenden Zonenplan handelt es sich aus raumplanerischer Sicht noch um einen sehr neuen Plan; das Interesse an der Beständigkeit des Plan ist dementsprechend hoch zu gewichten (Erw. 6.7). Die Kosten des Einspracheverfahrens dürfen dem Einsprecher im Baubewilligungsverfahren in der Regel nicht auferlegt werden (Erw. 8). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/204 vom 17. Oktober 2020 teilweise bestätigt. Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 nicht ein.)\n\n6.5 Aus dem ISOS und dem kantonalen Richtplan lässt sich somit\nfür die Gemeinde die Verpflichtung ableiten, den Schutz des Ortsbilds\nin die Nutzungsplanung zu übernehmen. Das Inventar ist aber nicht\nals direkt anwendbares Recht zu verstehen. Vielmehr hat nach Prüfung der geeigneten Massnahmen eine Umsetzung in die entsprechenden Erlasse zu erfolgen. Erst wenn diese grundeigentümerverbindlichen Festlegungen erfolgt sind, finden sie im Baubewilligungsverfahren Anwendung. Damit ist im vorliegenden Fall auch das ISOS\nnur mittelbar, über die kommunale Nutzungsplanung, nicht aber unmittelbar im Baubewilligungsverfahren von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichtes 1C_488/2015 vom 24. August 2016 Erw. 4.5.5 mit Hinweisen).\n\n6.6 Die Rekursgegnerin bringt vor, dass das Baugrundstück Nr. 001\nvom ISOS gar nicht als Schutzgegenstand (Ortsbild von nationaler Bedeutung) bestimmt werde, sondern dass es lediglich im Bereich einer\n\"Umgebungsrichtung\" liege. Die Rekurrenten sind demgegenüber der\nAnsicht, dass mit dem ENHK-Gutachten – über das ISOS hinaus –\nbereits eine verbindliche Konkretisierung der Schutzziele erfolgt sei;\neine Überbauung des Grundstücks komme deshalb nicht mehr in\nFrage. Das ENHK-Gutachten geht davon aus, dass das Baugrundstück gemäss ISOS im Bereich \"der nach Osten offenen Umgebungsrichtung U-Ri XI (N.___)\" liege. Diese Umgebungsrichtung werde als\nebenes und sanft ansteigendes Wiesland bezeichnet, wegen ihres\ngrossmehrheitlich unbebauten Charakters als unerlässlicher und empfindlicher Bereich bewertet (Aufnahmekategorie \"ab\") und ihr daher\neine \"gewisse\" Bedeutung beigemessen. Die ENHK gelangt im Rahmen ihrer Beurteilung zum Ergebnis, dass das Grundstück Nr. 001\nzum noch weitgehend unbebauten Hangfuss gehöre, der mit dem\nO.___ ein Ensemble bilde. Die inzwischen erfolgte Einzonung des\nGrundstücks Nr. 001 vom üG in die W3 wird im ENHK-Gutachten als\nsehr problematisch beurteilt, weil sie den Blick auf das Ensemble des\nO.___ beeinträchtige. Die ENHK vertrat deshalb im Gutachten die Ansicht, dass zum O.___ hin langfristig ein klarer Siedlungsrand definiert\nwerden müsse. Die zukünftige Bebauung dürfe die Hangfusslinie nicht\nüberschreiten. Damit der Hangfuss konsequent freigehalten werden\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2019), Seite 14/21\nkönne, müsse das Grundstück Nr. 001 ausgezont werden. Könne dieser Empfehlung nicht gefolgt werden, müsse die Bebauung in diesem\nBereich zumindest auf maximal zwei Geschosse beschränkt werden.\n\nDer Einwand der Rekursgegnerin, die Bedeutung von im ISOS lediglich mit einem Richtungspfeil gekennzeichneten Umgebungsrichtungen sei unklar, es fehle ihnen an der hinreichenden Konkretisierung\nund es könne der Planungsbehörde nicht zugemutet werden, blosse\nUmgebungsrichtungen in ihrer Nutzungsplanung einer überzeugenden planerischen Lösung zuzuführen, ist unter diesen Umständen unbegründet. Vielmehr ist den Rekurrenten beizupflichten, dass die\nSchutzziele für das Gebiet des Unteren O.___ aufgrund des ENHK-\nGutachtens vom 12. Juli 2013 zwischenzeitlich (nach dem Inkrafttreten des ISOS) tatsächlich konkretisiert worden sind.\n\n6.7 Vorinstanz und Rekursgegnerin machen indessen geltend, der\nGrundsatz der Planbeständigkeit verbiete eine neuerliche Anpassung\nder Grundordnung, nachdem diese erst seit dem Jahr 2011 Gültigkeit\nhabe.\n\n6.7.1 Nach Art. 21 Abs. 2 RPG werden Nutzungspläne überprüft und\nnötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert\nhaben. Ein Zonenplan kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn er eine\ngewisse Beständigkeit aufweist. Anderseits sind Pläne änderbar, weil\ndem Grundeigentümer kein Anspruch auf dauernden Verbleib seines\nLands in derselben Zone zukommt und Planung und Wirklichkeit bei\nBedarf in Übereinstimmung gebracht werden müssen. Für die Frage,\nob die Änderung der Verhältnisse erheblich ist und damit ein\nöffentliches Interesse an der Planänderung besteht, bedarf es einer\nInteressenabwägung unter Berücksichtigung u.a. der Geltungsdauer\ndes anzupassenden Zonenplans, seines Inhalts, des Ausmasses der\nbeabsichtigten Änderung und deren Begründung. Je neuer ein\nZonenplan ist, desto mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet\nwerden, und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung\nauswirkt, umso gewichtiger müssen die Gründe sein, die für die\nPlanänderung sprechen (Urteil des Bundesgerichtes 1C_1/2009 vom\n27. Juli 2009 Erw. 2.1 mit Hinweisen).\n\n"}