{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7125_2019-09-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6&type=1563347022&cHash=3049e99e843b7b06e9c14412ccdc92c9", "Checksum": "37cd0f5c8f530d74d7d5f7de4b9982ee"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:32", "Num": ["18-7125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.09.2019 18-7125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.09.2019 18-7125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.09.2019 18-7125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 45 Abs. 1 und 94 VRP, Art. 5 Abs. 3 BauG, Art. 7 Abs. 3 Bst. c PBG, Art. 4a VISOS, Art. 21 Abs. 2 RPG. Die blosse Veränderung der Aussicht wie auch der Umstand, dass Nachbarn regelmässig von üblichem Baulärm betroffen sind, führt nicht zur Anerkennung der Rekursberechtigung (Erw. 1.3). Die Vorgabe in einem kommunalen Richtplan, dass eine Überbauung eines Grundstücks nur auf der Basis eines Sondernutzungsplans erfolgen darf, widerspricht dem früheren Baugesetz, das noch keine Sondernutzungsplanpflicht kannte; sie findet deshalb keine Anwendung im Baubewilligungsverfahren (Erw. 5). Der kantonale Richtplan und das ISOS sind im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn sie vorab in der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich umgesetzt wurden (Erw. 6.1 – 6.6). Bei einem erst seit sieben Jahren geltenden Zonenplan handelt es sich aus raumplanerischer Sicht noch um einen sehr neuen Plan; das Interesse an der Beständigkeit des Plan ist dementsprechend hoch zu gewichten (Erw. 6.7). Die Kosten des Einspracheverfahrens dürfen dem Einsprecher im Baubewilligungsverfahren in der Regel nicht auferlegt werden (Erw. 8). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/204 vom 17. Oktober 2020 teilweise bestätigt. Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 nicht ein.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:32", "Checksum": "ae9ba17b74f8982c3b5811706bc18f5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.09.2019 18-7125\nRegeste:\nArt. 45 Abs. 1 und 94 VRP, Art. 5 Abs. 3 BauG, Art. 7 Abs. 3 Bst. c PBG, Art. 4a VISOS, Art. 21 Abs. 2 RPG. Die blosse Veränderung der Aussicht wie auch der Umstand, dass Nachbarn regelmässig von üblichem Baulärm betroffen sind, führt nicht zur Anerkennung der Rekursberechtigung (Erw. 1.3). Die Vorgabe in einem kommunalen Richtplan, dass eine Überbauung eines Grundstücks nur auf der Basis eines Sondernutzungsplans erfolgen darf, widerspricht dem früheren Baugesetz, das noch keine Sondernutzungsplanpflicht kannte; sie findet deshalb keine Anwendung im Baubewilligungsverfahren (Erw. 5). Der kantonale Richtplan und das ISOS sind im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn sie vorab in der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich umgesetzt wurden (Erw. 6.1 – 6.6). Bei einem erst seit sieben Jahren geltenden Zonenplan handelt es sich aus raumplanerischer Sicht noch um einen sehr neuen Plan; das Interesse an der Beständigkeit des Plan ist dementsprechend hoch zu gewichten (Erw. 6.7). Die Kosten des Einspracheverfahrens dürfen dem Einsprecher im Baubewilligungsverfahren in der Regel nicht auferlegt werden (Erw. 8). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/204 vom 17. Oktober 2020 teilweise bestätigt. Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 nicht ein.)\n\n6.3 Seit dem 1. Juli 2010 verpflichtet Art. 4a der eidgenössischen\nVerordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder\nder Schweiz (SR 451.12; abgekürzt VISOS) die Kantone, das ISOS\nbei der Erstellung ihrer Richtpläne zu berücksichtigen. Der Kanton\nSt.Gallen hat in der Folge die Ortsbilder von nationaler und kantonaler\nBedeutung in seinen Richtplan aufgenommen. Im Kapitel \"Siedlung\",\nKoordinationsblatt S31 (\"schützenswerte Ortsbilder\"), wird folgender\nBeschluss gefasst: \"Als schützenswerte Ortsbilder von nationaler und\nkantonaler Bedeutung werden die im Anhang aufgelisteten Ortsbilder\n(darunter auch die Gemeinde Z.___ [\"KleinGemeinde/Flecken\"]), festgelegt. Ziel ist, die topographischen, räumlichen und architekturhistorischen Qualitäten, die zum nationalen oder kantonalen Wert der Ortsbilder führen, ungeschmälert zu erhalten und eine irreversible Schädigung zu vermeiden. Zu diesem Zweck wird jedes Ortsbild in Ortsteile\n– Gebiete, Baugruppen, Umgebungszonen und Umgebungsrichtungen – aufgeschlüsselt und darauf basierend jedem Ortsteil ein Erhaltungsziel zugeteilt, das Vorschläge zum Bewahren und Gestalten verbindet. Die Erhaltungsziele bezwecken einerseits, die Substanz, die\nStruktur oder den Charakter der bebauten Gebiete zu erhalten und anderseits, die Beschaffenheit oder die wesentlichen Eigenschaften der\nUmgebung zu erhalten.\" Des Weiteren enthält der Richtplan folgende\nPlanungsanweisung: \"Mit Massnahmen der Ortsplanung stellen die\nGemeinden den Schutz der Ortsbilder von nationaler und kantonaler\nBedeutung parzellenscharf und grundeigentümerverbindlich innert\nzehn Jahren ab Genehmigung der Richtplan-Anpassung 12 durch den\nBundesrat sicher. Dieser Richtplaninhalt wurde am 5. März 2013 vom\nBundesrat genehmigt. Offenbar aufgrund der erst zwei Jahre zuvor erfolgten Genehmigung des totalrevidierten Zonenplans bzw. der erst\ndrei Jahre davor erfolgten Genehmigung der SchutzV und mit Blick auf\nden Grundsatz der Planbeständigkeit sah die Vorinstanz keine Veranlassung, ihre Zonenordnung erneut zu revidieren, zumal die Genehmigung der beiden Planerlasse durch die kantonalen Stellen nach Inkrafttreten und in Kenntnis der Vorgaben und Empfehlungen des ISOS\nerfolgt war.\n\n6.4 Soweit die Rekurrenten die Auffassung vertreten, der kantonale\nRichtplan und das ISOS (und nicht die kommunale Zonenordnung)\nseien als Entscheidgrundlagen für das umstrittene Baugesuch massgebend, ist ihnen nicht zu folgen. Wie das Bundesgericht ausgeführt\nhat, kommt dem ISOS seiner Natur nach einem Sachplan und Konzept\nim Sinn von Art. 13 des Bundesgesetzes über die Raumplanung\n(SR 700; abgekürzt RPG) gleich. Im Rahmen der allgemeinen Planungspflicht der Kantone (Art. 2 RPG) legen diese die Planungsgrundlagen in ihrer Richtplanung im Allgemeinen fest (Art. 6 RPG) und berücksichtigen die Bundesinventare als besondere Form von Konzepten und Sachplänen im Speziellen (Art. 6 Abs. 4 RPG). Aufgrund der\nBehördenverbindlichkeit der Richtplanung (Art. 9 RPG) finden die\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2019), Seite 13/21\nSchutzanliegen des Bundesinventars auf diese Weise Eingang in die\nNutzungsplanung (Art. 14 ff. RPG), insbesondere in die Ausscheidung\nvon Schutzzonen (Art. 17 Abs. 1 RPG) und in die Anordnung von anderen Schutzmassnahmen (Art. 17 Abs. 2 RPG). Erst eine derart ausgestaltete Nutzungsplanung ist auch für die Eigentümer verbindlich\n(BGE 135 II 209 Erw. 2.1), und erst nach Erstellen der kantonalen\nRichtpläne kann die weitere raumplanerische Tätigkeit mit dem Ziel,\ngrundeigentümerverbindliche Instrumente zu erlassen, fortgeführt\nwerden (W ALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, 2006, Vorbemerkungen zu Art. 6-12, Rz. 3 ff.). Damit fällt eine direkte Anwendbarkeit\ndes kantonalen Richtplans in einem Baubewilligungsverfahren ausser\nBetracht.\n\n"}