{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7125_2019-09-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6&type=1563347022&cHash=3049e99e843b7b06e9c14412ccdc92c9", "Checksum": "37cd0f5c8f530d74d7d5f7de4b9982ee"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:32", "Num": ["18-7125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.09.2019 18-7125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.09.2019 18-7125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.09.2019 18-7125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 45 Abs. 1 und 94 VRP, Art. 5 Abs. 3 BauG, Art. 7 Abs. 3 Bst. c PBG, Art. 4a VISOS, Art. 21 Abs. 2 RPG. Die blosse Veränderung der Aussicht wie auch der Umstand, dass Nachbarn regelmässig von üblichem Baulärm betroffen sind, führt nicht zur Anerkennung der Rekursberechtigung (Erw. 1.3). Die Vorgabe in einem kommunalen Richtplan, dass eine Überbauung eines Grundstücks nur auf der Basis eines Sondernutzungsplans erfolgen darf, widerspricht dem früheren Baugesetz, das noch keine Sondernutzungsplanpflicht kannte; sie findet deshalb keine Anwendung im Baubewilligungsverfahren (Erw. 5). Der kantonale Richtplan und das ISOS sind im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn sie vorab in der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich umgesetzt wurden (Erw. 6.1 – 6.6). Bei einem erst seit sieben Jahren geltenden Zonenplan handelt es sich aus raumplanerischer Sicht noch um einen sehr neuen Plan; das Interesse an der Beständigkeit des Plan ist dementsprechend hoch zu gewichten (Erw. 6.7). Die Kosten des Einspracheverfahrens dürfen dem Einsprecher im Baubewilligungsverfahren in der Regel nicht auferlegt werden (Erw. 8). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/204 vom 17. Oktober 2020 teilweise bestätigt. Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 nicht ein.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:32", "Checksum": "ae9ba17b74f8982c3b5811706bc18f5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.09.2019 18-7125\nRegeste:\nArt. 45 Abs. 1 und 94 VRP, Art. 5 Abs. 3 BauG, Art. 7 Abs. 3 Bst. c PBG, Art. 4a VISOS, Art. 21 Abs. 2 RPG. Die blosse Veränderung der Aussicht wie auch der Umstand, dass Nachbarn regelmässig von üblichem Baulärm betroffen sind, führt nicht zur Anerkennung der Rekursberechtigung (Erw. 1.3). Die Vorgabe in einem kommunalen Richtplan, dass eine Überbauung eines Grundstücks nur auf der Basis eines Sondernutzungsplans erfolgen darf, widerspricht dem früheren Baugesetz, das noch keine Sondernutzungsplanpflicht kannte; sie findet deshalb keine Anwendung im Baubewilligungsverfahren (Erw. 5). Der kantonale Richtplan und das ISOS sind im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn sie vorab in der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich umgesetzt wurden (Erw. 6.1 – 6.6). Bei einem erst seit sieben Jahren geltenden Zonenplan handelt es sich aus raumplanerischer Sicht noch um einen sehr neuen Plan; das Interesse an der Beständigkeit des Plan ist dementsprechend hoch zu gewichten (Erw. 6.7). Die Kosten des Einspracheverfahrens dürfen dem Einsprecher im Baubewilligungsverfahren in der Regel nicht auferlegt werden (Erw. 8). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/204 vom 17. Oktober 2020 teilweise bestätigt. Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 nicht ein.)\n\n5.\nDie Rekurrenten bringen vor, der kommunale Richtplan von Z.___ statuiere eine Sondernutzungsplanpflicht für das Baugrundstück; ein solcher Erlass fehle jedoch bis heute, weshalb das Grundstück nicht\nüberbaut werden dürfe. Der Richtplan sei für die\nVorinstanz behördenverbindlich und Gründe für ein Abweichen vom\nRichtplan gebe es nicht. Dem hält die Rekursgegnerin entgegen, aufgrund der geltenden kommunalen Grundordnung bestehe keine Sondernutzungsplanpflicht für das Baugrundstück. Der kommunale Richtplan sei bloss wegleitend, nicht behördenverbindlich. Aber selbst wenn\ner als behördenverbindlich angesehen würde, käme seine direkte Anwendbarkeit im Baubewilligungsverfahren nicht in Frage; relevant sei\neinzig die grundeigentümerverbindliche Nutzungsplanung.\n\n5.1 Der kommunale Richtplan dient den Gemeinden – ergänzend\nzum kantonalen Richtplan – als längerfristige Richtschnur, um ihre\nräumliche Entwicklung zu steuern und insbesondere die Siedlungsund Infrastrukturentwicklung aufeinander abzustimmen (Botschaft und\nEntwurf der Regierung vom 11. August 2015 zum PBG, Erläuterungen\nzu den einzelnen Bestimmungen, Art. 6, S. 32 [im Folgenden Botschaft]). Der kommunale Richtplan ist für die Behörden wegleitend und\nnicht wie der kantonale Richtplan behördenverbindlich. Konkret meint\n\"wegleitend\", dass eine Gemeindebehörde von ihrem eigenen Richtplan nicht ohne sachliche Begründung abweichen sollte. Dagegen hat\nder kommunale Richtplan für den Kanton und die Nachbargemeinden\nkeinerlei Bindungswirkung (Botschaft, a.a.O., Art. 7, S. 31). Der Re-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2019), Seite 10/21\nkursgegnerin ist auch zuzustimmen, dass ein Richtplan keine grundeigentümerverbindliche Wirkung hat; er dient der Gemeinde lediglich als\nplanerisches Steuerungsinstrument für ihre Nutzungsplanung. Dabei\nversteht es sich von selbst, dass die in einem kommunalen Richtplan\nenthaltenen Vorgaben und Ziele sich im vorgegebenen Rahmen der\nübergeordneten kantonalen und bundesrechtlichen Gesetzes- und\nVerordnungsbestimmungen bewegen müssen.\n\n5.2 Der kommunale Richtplan der Gemeinde Z.___ datiert vom\n18. Januar 2010; er wurde folglich noch während der Geltung des\nfrüheren BauG erlassen. Dieses sah indessen noch keine Überbauungsplanpflicht vor. Gemäss Botschaft zum III. Nachtragsgesetz zum\nBaugesetz (in Kraft vom 1. Februar 1997 bis 30. September 2017)\nwollte die Regierung damals im Rahmen der Nachtragsgesetzgebung\neine Überbauungsplanpflicht einführen (Art. 27bis; ABL 1994, S. 2256).\nDer Gesetzgeber hat die entsprechende Bestimmung aber noch während des Gesetzgebungsverfahrens ersatzlos gestrichen. Das Fehlen\neiner Überbauungsplanpflicht im früheren BauG kam daher einem bewusst negativen Entscheid des Gesetzgebers gleich. Dieser hat mit\nanderen Worten die Möglichkeit einer Überbauungsplanpflicht nicht\nübersehen, sondern sich stillschweigend (aber bewusst) – im negativen Sinn – dagegen entschieden (BDE Nr. 56/2009 vom 3. November\n2009, Erw. 2.3.3). Die Vorgabe im Richtplan von Z.___, wonach eine\nÜberbauung des Grundstücks Nr. 001 nur auf der Basis eines Sondernutzungsplans erfolgen darf, steht damit mit dem damals geltenden, übergeordneten kantonalen Recht im Widerspruch und kann damit von vornherein keine Anwendung im vorliegenden Baubewilligungsverfahren finden. Folglich sieht auch der derzeit geltende, am\n9. März 2011 vom Baudepartement genehmigte Zonenplan von Z.___\nfür das Baugrundstück keine Sondernutzungsplanpflicht vor, weshalb\ndas Grundstück Nr. 001 aufgrund der geltenden, grundeigentümerverbindlichen Regelbauvorschriften überbaut werden darf.\n\n5.3 Inzwischen sieht das seit dem 1. Oktober 2017 geltende PBG in\nArt. 7. Abs. 3 Bst. c zwar neu vor, dass im Zonenplan das Bauen in\nkonkret bezeichneten Gebieten vom Erlass eines Sondernutzungsplans abhängig gemacht werden kann. Diese Vorschrift ist indessen\nnicht direkt anwendbar, sondern bedarf der vorgängigen Anpassung\nder Rahmennutzungsordnung ans neue Recht; diese steht in Z.___\nnoch aus, weshalb auch unter Berücksichtigung der neuen Bestimmung im PBG vorliegend noch keine Sondernutzungsplanpflicht besteht.\n\n"}