{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7125_2019-09-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6&type=1563347022&cHash=3049e99e843b7b06e9c14412ccdc92c9", "Checksum": "37cd0f5c8f530d74d7d5f7de4b9982ee"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:32", "Num": ["18-7125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.09.2019 18-7125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.09.2019 18-7125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.09.2019 18-7125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 45 Abs. 1 und 94 VRP, Art. 5 Abs. 3 BauG, Art. 7 Abs. 3 Bst. c PBG, Art. 4a VISOS, Art. 21 Abs. 2 RPG. Die blosse Veränderung der Aussicht wie auch der Umstand, dass Nachbarn regelmässig von üblichem Baulärm betroffen sind, führt nicht zur Anerkennung der Rekursberechtigung (Erw. 1.3). Die Vorgabe in einem kommunalen Richtplan, dass eine Überbauung eines Grundstücks nur auf der Basis eines Sondernutzungsplans erfolgen darf, widerspricht dem früheren Baugesetz, das noch keine Sondernutzungsplanpflicht kannte; sie findet deshalb keine Anwendung im Baubewilligungsverfahren (Erw. 5). Der kantonale Richtplan und das ISOS sind im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn sie vorab in der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich umgesetzt wurden (Erw. 6.1 – 6.6). Bei einem erst seit sieben Jahren geltenden Zonenplan handelt es sich aus raumplanerischer Sicht noch um einen sehr neuen Plan; das Interesse an der Beständigkeit des Plan ist dementsprechend hoch zu gewichten (Erw. 6.7). Die Kosten des Einspracheverfahrens dürfen dem Einsprecher im Baubewilligungsverfahren in der Regel nicht auferlegt werden (Erw. 8). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/204 vom 17. Oktober 2020 teilweise bestätigt. Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 nicht ein.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:32", "Checksum": "ae9ba17b74f8982c3b5811706bc18f5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.09.2019 18-7125\nRegeste:\nArt. 45 Abs. 1 und 94 VRP, Art. 5 Abs. 3 BauG, Art. 7 Abs. 3 Bst. c PBG, Art. 4a VISOS, Art. 21 Abs. 2 RPG. Die blosse Veränderung der Aussicht wie auch der Umstand, dass Nachbarn regelmässig von üblichem Baulärm betroffen sind, führt nicht zur Anerkennung der Rekursberechtigung (Erw. 1.3). Die Vorgabe in einem kommunalen Richtplan, dass eine Überbauung eines Grundstücks nur auf der Basis eines Sondernutzungsplans erfolgen darf, widerspricht dem früheren Baugesetz, das noch keine Sondernutzungsplanpflicht kannte; sie findet deshalb keine Anwendung im Baubewilligungsverfahren (Erw. 5). Der kantonale Richtplan und das ISOS sind im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn sie vorab in der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich umgesetzt wurden (Erw. 6.1 – 6.6). Bei einem erst seit sieben Jahren geltenden Zonenplan handelt es sich aus raumplanerischer Sicht noch um einen sehr neuen Plan; das Interesse an der Beständigkeit des Plan ist dementsprechend hoch zu gewichten (Erw. 6.7). Die Kosten des Einspracheverfahrens dürfen dem Einsprecher im Baubewilligungsverfahren in der Regel nicht auferlegt werden (Erw. 8). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/204 vom 17. Oktober 2020 teilweise bestätigt. Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 nicht ein.)\n\nb) Innert der Auflagefrist vom 24. April bis 7. Mai 2018 erhoben\nwiederum A.___ (Grundstück Nr. 002), B.___ (Grundstück Nr. 003),\nC.___ (Grundstück Nr. 002), D.___ (Grundstück Nr. 004) sowie E.___\n(Grundstück Nr. 005) durch ihren Rechtsvertreter Einsprache gegen\ndas Bauvorhaben. Sie rügten zusammenfassend, das Bauvorhaben\nliege in einem Gebiet mit besonderem Planungsbedarf; ein Sondernutzungsplan fehle bislang. Ausserdem sei das Vorhaben mit den Anliegen des ISOS nicht vereinbar.\n\nc) Mit Beschluss vom 8. Oktober 2018 erteilte die Baukommission\nZ.___ die Baubewilligung, wies die Einsprache ab und überband den\nEinsprechern eine Einsprachegebühr von Fr. 1'200.–. Zur Begründung\nführte sie aus, nach dem kommunalen Richtplan liege das Baugrundstück in einem Gebiet mit besonderem Planungsbedarf. Auch treffe es\nzu, dass kein Sondernutzungsplan für das Baugrundstück existiere.\nAllerdings sei der Richtplan für Private nicht bindend, weshalb es ihnen\nfreigestanden habe, das Baugesuch ohne vorgängigem Erlass eines\nSondernutzungsplans einzureichen. Eine Pflicht zur Beachtung des\nISOS im Baubewilligungsverfahren gebe es nicht. Das Bauvorhaben\norientiere sich aber streng an der Regelbauweise und weiche nicht von\nder Grundnutzungsordnung ab.\n\nD.\nGegen diesen Beschluss erhoben A.___, B.___, C.___ sowie D.___\nsowie E.___ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 2. November 2018 Rekurs beim Baudepartement. Zur Begründung wird u.a. geltend gemacht, das Bauprojekt stehe mit dem ENHK-Gutachten in völligem Widerspruch. Es sehe im nördlichen Grundstücksteil ein zweigeschossiges Gebäude \"Berg\" mit gut sichtbarer Garagenzufahrt ins\nUntergeschoss und davor, im südlichen Grundstücksteil, ein lang gezogenes Gebäude \"Tal\" mit mehrheitlich drei Vollgeschossen vor.\nBeide Bauten zusammen erschienen von Süden her als fünf- bis\nsechsgeschossiger Gebäudekomplex und verunstalteten den Grüngürtel am Hangfuss des O.___. Die Überbauung führe zu einem\nschwerwiegenden Eingriff in den geschützten Hangbereich. Die Nutzungsplanung stamme aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des ISOS.\nDer kommunale Richtplan statuiere eine Sondernutzungsplanpflicht\nfür das Baugrundstück; ein solcher Erlass fehle jedoch bis heute. Im\nWeiteren habe der Kanton St.Gallen seinen Richtplan bereits den bundesrechtlichen – aus dem ISOS resultierenden – Vorgaben angepasst.\nFehle es – wie vorliegend – auf kommunaler Ebene noch an der Umsetzung der Bundesinventare, müssten diese – und selbstverständlich\nauch der behördenverbindliche kantonale Richtplan – direkt auf ein\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2019), Seite 4/21\nEinzelbauvorhaben angewendet werden. Folglich hätte das Baugrundstück Nr. 001 aus- oder zumindest abgezont werden müssen. Mit den\nVorgaben des ISOS und des ENHK-Gutachtens sei das umstrittene\nBauprojekt jedenfalls nicht vereinbar; daran vermöge der Umstand,\ndass sich das Projekt offenbar streng an die Regelbauvorschriften\nhalte, nichts zu ändern.\n\nE.\na) Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2019 beantragt die Rekursgegnerin, vertreten durch Dr. Benedikt Fässler, Rechtsanwalt,\nSt.Gallen, auf den Rekurs von A.___ sowie B.___ – mangels Legitimation – nicht einzutreten; im Übrigen sei der Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen.\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2019 beantragt die Baukommission sinngemäss die Abweisung des Rekurses.\n\nc) Im Amtsbericht vom 28. März 2019 kommt die DMP zum Ergebnis, die geplante Überbauung sei aus denkmalpflegerischer Sicht zulässig.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt.\n\n1.3 Die Rekursberechtigung ist umstritten. Die Vorinstanz beurteilte\nim angefochtenen Entscheid die Einspracheberechtigung einzelner\nEinsprecher aufgrund ihrer fehlenden räumlichen Nähe zum Bauvorhaben als fraglich; sie prüfte diese dann jedoch nicht weiter und trat\ngesamthaft auf die Einsprache ein, weil sie diese ohnehin abwies. Die\nRekursgegnerin bringt nun vor, A.___ sowie B.___ seien nicht rekursberechtigt, weil sie 125 m bzw. 150 m vom Baugrundstück Nr. 001 entfernt wohnten; es fehle ihnen die nötige räumliche Beziehung. Dagegen seien die übrigen Rekurrenten legitimiert, weil sie näher als 100 m\nvom Baugrundstück entfernt wohnten.\n\n"}