{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7125_2019-09-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6&type=1563347022&cHash=3049e99e843b7b06e9c14412ccdc92c9", "Checksum": "37cd0f5c8f530d74d7d5f7de4b9982ee"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:32", "Num": ["18-7125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.09.2019 18-7125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.09.2019 18-7125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.09.2019 18-7125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 45 Abs. 1 und 94 VRP, Art. 5 Abs. 3 BauG, Art. 7 Abs. 3 Bst. c PBG, Art. 4a VISOS, Art. 21 Abs. 2 RPG. Die blosse Veränderung der Aussicht wie auch der Umstand, dass Nachbarn regelmässig von üblichem Baulärm betroffen sind, führt nicht zur Anerkennung der Rekursberechtigung (Erw. 1.3). Die Vorgabe in einem kommunalen Richtplan, dass eine Überbauung eines Grundstücks nur auf der Basis eines Sondernutzungsplans erfolgen darf, widerspricht dem früheren Baugesetz, das noch keine Sondernutzungsplanpflicht kannte; sie findet deshalb keine Anwendung im Baubewilligungsverfahren (Erw. 5). Der kantonale Richtplan und das ISOS sind im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn sie vorab in der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich umgesetzt wurden (Erw. 6.1 – 6.6). Bei einem erst seit sieben Jahren geltenden Zonenplan handelt es sich aus raumplanerischer Sicht noch um einen sehr neuen Plan; das Interesse an der Beständigkeit des Plan ist dementsprechend hoch zu gewichten (Erw. 6.7). Die Kosten des Einspracheverfahrens dürfen dem Einsprecher im Baubewilligungsverfahren in der Regel nicht auferlegt werden (Erw. 8). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/204 vom 17. Oktober 2020 teilweise bestätigt. Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 nicht ein.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:32", "Checksum": "ae9ba17b74f8982c3b5811706bc18f5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.09.2019 18-7125\nRegeste:\nArt. 45 Abs. 1 und 94 VRP, Art. 5 Abs. 3 BauG, Art. 7 Abs. 3 Bst. c PBG, Art. 4a VISOS, Art. 21 Abs. 2 RPG. Die blosse Veränderung der Aussicht wie auch der Umstand, dass Nachbarn regelmässig von üblichem Baulärm betroffen sind, führt nicht zur Anerkennung der Rekursberechtigung (Erw. 1.3). Die Vorgabe in einem kommunalen Richtplan, dass eine Überbauung eines Grundstücks nur auf der Basis eines Sondernutzungsplans erfolgen darf, widerspricht dem früheren Baugesetz, das noch keine Sondernutzungsplanpflicht kannte; sie findet deshalb keine Anwendung im Baubewilligungsverfahren (Erw. 5). Der kantonale Richtplan und das ISOS sind im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn sie vorab in der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich umgesetzt wurden (Erw. 6.1 – 6.6). Bei einem erst seit sieben Jahren geltenden Zonenplan handelt es sich aus raumplanerischer Sicht noch um einen sehr neuen Plan; das Interesse an der Beständigkeit des Plan ist dementsprechend hoch zu gewichten (Erw. 6.7). Die Kosten des Einspracheverfahrens dürfen dem Einsprecher im Baubewilligungsverfahren in der Regel nicht auferlegt werden (Erw. 8). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/204 vom 17. Oktober 2020 teilweise bestätigt. Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 nicht ein.)\n\ne) Im Rahmen der letzten Gesamtrevision des Zonenplans wurde\ndas Grundstück Nr. 001 dann der Bauzone zugeteilt. Gemäss dem\ngeltenden Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 9. März 2011 ist die\nsüdliche Hälfte des Grundstücks heute der Wohnzone für dreigeschossige Bauten (W3) zugeteilt; die nördliche Hälfte wurde grossteils\nder zweigeschossigen Wohnzone (W2c) und der nördliche Randbereich des Grundstücks der Grünzone Erholung (GE) zugewiesen.\n\nB.\na) Im Februar 2012 reichte die Erbengemeinschaft G.___ dem Gemeinderat eine Projektstudie für die Überbauung des Grundstücks\nNr. 001 ein, die zum Erlass eines Überbauungsplans führen sollte. Im\nRahmen der Erarbeitung dieses Überbauungsplans ersuchte das kantonale Amt für Kultur, Abteilung Denkmalpflege (DMP), im Auftrag der\nGemeinde Z.___ und des „runden Tisches O.___“ die Eidgenössische\nNatur- und Heimatschutzkommission (ENHK) am 18. Januar 2013 um\nein Gutachten zur Ein- und Umzonung im Ortsteil \"Unterer O.___\", weil\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2019), Seite 2/21\ndort anlässlich der vorangegangenen Gesamtrevision des Zonenplans\nnoch verschiedene Grundstücke von der definitiven Zonenzuteilung\nzurückgestellt waren. Das Grundstück Nr. 001 stand bei den Fragestellungen an die ENHK nicht im Mittelpunkt; in erster Linie ging es um\ndie Beurteilung umliegender Grundstücke und deren Bedeutung für\nden Landschafts- und Kulturraum. Im ENHK-Gutachten vom 12. Juli\n2013 (im Folgenden ENHK-Gutachten) machte die ENHK aber auch\nzu anderen Gebieten Bemerkungen, die für den Bereich \"Unterer\nO.___\" von Bedeutung sind, darunter auch zu Grundstück Nr. 001.\nGemäss ENHK-Gutachten gehöre dieses zum noch weitgehend unbebauten Hangfuss, der mit dem O.___ ein Ensemble bilde. Die inzwischen erfolgte Einzonung des Grundstücks Nr. 001 vom üG in die W3\nwurde als sehr problematisch beurteilt; sie beeinträchtige den Blick auf\ndas Ensemble des O.___s und verunkläre die topographische Situation des Gebiets in schwerwiegender Weise. Die ENHK kam zur Ansicht, dass zum O.___ hin langfristig ein klarer Siedlungsrand definiert\nwerden müsse, d.h. eine klare und im Gelände nachvollziehbare Form\nals Begrenzung gegenüber dem Grünbereich. Die zukünftige Bebauung dürfe die Hangfusslinie nicht überschreiten. Damit der Hangfuss\nkonsequent freigehalten werden könne, müsse das Grundstück Nr.\n001 ausgezont werden. Könne dieser Empfehlung nicht gefolgt werden, müsse die Bebauung in diesem Bereich zumindest auf maximal\nzwei Geschosse beschränkt werden.\n\nb) Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 hielt der Gemeinderat\nZ.___ zum ENHK-Gutachten fest, dass er die Haltung der ENHK zur\nAuszonung des Grundstücks Nr. 001 nicht teile. Einerseits sei das\nGrundstück erst im Jahr 2011 eingezont worden und dürfe wegen des\nGrundsatzes der Planbeständigkeit nach so kurzer Zeit nicht bereits\nwieder ausgezont werden; andererseits sei eine entschädigungspflichtige Auszonung kaum finanzierbar. Das Grundstück Nr. 001 liege\nrechtskräftig in der Bauzone, weshalb mit der Ausarbeitung des Überbauungsplans P.___ fortgeschritten werde.\n\nc) Nach zahlreichen Überarbeitungen wurde der Überbauungsplan\n\"P.___\" in der Folge vom Gemeinderat Z.___ erlassen und vom\n24. März bis 22. April 2015 öffentlich aufgelegt. Während der Einsprachefrist erhoben verschiedene Anrainer Einsprache beim Gemeinderat. Dieser wies die Einsprachen mit Beschluss vom 30. Mai\n2016 ab. Gegen diesen Beschluss erhoben u.a. A.___, B.___, C.___,\nalle X.___, sowie D.___ sowie E.___, alle Y.___, durch ihren Rechtsvertreter am 17. Juni 2016 Rekurs beim Baudepartement (16-3578).\nIm Rahmen des Rekursverfahrens wurde am 24. Januar 2017 ein Augenschein durchgeführt. Danach wurde das Rekursverfahren auf Antrag der Grundeigentümerin zur Prüfung weiterer Alternativen sistiert.\nMit Schreiben vom 11. Dezember 2017 beantragte die Grundeigentümerin dem Gemeinderat Z.___ den Widerruf des Überbauungsplans.\nDer Widerruf erfolgte am 18. Dezember 2017, woraufhin der Rekurs\ngegen den Überbauungsplan P.___ am 17. Januar 2018 als gegenstandslos von der Geschäftsliste des Baudepartementes abgeschrieben wurde.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 54/2019), Seite 3/21\nC.\na) Mit Baugesuch vom 1. März 2018 beantragte die F.___ AG,\nY.___, bei der Bauverwaltung Z.___ die Baubewilligung für die Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern mit jeweils einer Tiefgarage auf\nGrundstück Nr. 001.\n\n"}