{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-7125_2019-09-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6&type=1563347022&cHash=3049e99e843b7b06e9c14412ccdc92c9", "Checksum": "37cd0f5c8f530d74d7d5f7de4b9982ee"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:32", "Num": ["18-7125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.09.2019 18-7125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.09.2019 18-7125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.09.2019 18-7125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 45 Abs. 1 und 94 VRP, Art. 5 Abs. 3 BauG, Art. 7 Abs. 3 Bst. c PBG, Art. 4a VISOS, Art. 21 Abs. 2 RPG. Die blosse Veränderung der Aussicht wie auch der Umstand, dass Nachbarn regelmässig von üblichem Baulärm betroffen sind, führt nicht zur Anerkennung der Rekursberechtigung (Erw. 1.3). Die Vorgabe in einem kommunalen Richtplan, dass eine Überbauung eines Grundstücks nur auf der Basis eines Sondernutzungsplans erfolgen darf, widerspricht dem früheren Baugesetz, das noch keine Sondernutzungsplanpflicht kannte; sie findet deshalb keine Anwendung im Baubewilligungsverfahren (Erw. 5). Der kantonale Richtplan und das ISOS sind im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn sie vorab in der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich umgesetzt wurden (Erw. 6.1 – 6.6). Bei einem erst seit sieben Jahren geltenden Zonenplan handelt es sich aus raumplanerischer Sicht noch um einen sehr neuen Plan; das Interesse an der Beständigkeit des Plan ist dementsprechend hoch zu gewichten (Erw. 6.7). Die Kosten des Einspracheverfahrens dürfen dem Einsprecher im Baubewilligungsverfahren in der Regel nicht auferlegt werden (Erw. 8). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/204 vom 17. Oktober 2020 teilweise bestätigt. Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 nicht ein.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:32", "Checksum": "ae9ba17b74f8982c3b5811706bc18f5f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 10.09.2019 18-7125\nRegeste:\nArt. 45 Abs. 1 und 94 VRP, Art. 5 Abs. 3 BauG, Art. 7 Abs. 3 Bst. c PBG, Art. 4a VISOS, Art. 21 Abs. 2 RPG. Die blosse Veränderung der Aussicht wie auch der Umstand, dass Nachbarn regelmässig von üblichem Baulärm betroffen sind, führt nicht zur Anerkennung der Rekursberechtigung (Erw. 1.3). Die Vorgabe in einem kommunalen Richtplan, dass eine Überbauung eines Grundstücks nur auf der Basis eines Sondernutzungsplans erfolgen darf, widerspricht dem früheren Baugesetz, das noch keine Sondernutzungsplanpflicht kannte; sie findet deshalb keine Anwendung im Baubewilligungsverfahren (Erw. 5). Der kantonale Richtplan und das ISOS sind im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn sie vorab in der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich umgesetzt wurden (Erw. 6.1 – 6.6). Bei einem erst seit sieben Jahren geltenden Zonenplan handelt es sich aus raumplanerischer Sicht noch um einen sehr neuen Plan; das Interesse an der Beständigkeit des Plan ist dementsprechend hoch zu gewichten (Erw. 6.7). Die Kosten des Einspracheverfahrens dürfen dem Einsprecher im Baubewilligungsverfahren in der Regel nicht auferlegt werden (Erw. 8). // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2019/204 vom 17. Oktober 2020 teilweise bestätigt. Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022 nicht ein.)\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 18-7125\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 15.01.2020\nEntscheiddatum: 10.09.2019\n\nBDE 2019 Nr. 54\nArt. 45 Abs. 1 und 94 VRP, Art. 5 Abs. 3 BauG, Art. 7 Abs. 3 Bst. c PBG, Art.\n4a VISOS, Art. 21 Abs. 2 RPG. Die blosse Veränderung der Aussicht wie auch\nder Umstand, dass Nachbarn regelmässig von üblichem Baulärm betroffen\nsind, führt nicht zur Anerkennung der Rekursberechtigung (Erw. 1.3). Die\nVorgabe in einem kommunalen Richtplan, dass eine Überbauung eines\nGrundstücks nur auf der Basis eines Sondernutzungsplans erfolgen darf,\nwiderspricht dem früheren Baugesetz, das noch keine\nSondernutzungsplanpflicht kannte; sie findet deshalb keine Anwendung im\nBaubewilligungsverfahren (Erw. 5). 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September 2019\n\nRekurrenten A.___\nB.___\nC.___\nD.___\nE.___\nalle vertreten durch lic.iur. Martin Pestalozzi, Rechtsanwalt, Seefeldstrasse 9a, 8630 Rüti ZH\n\ngegen\n\nVorinstanz Baukommission Z.___ (Entscheid vom 8. Oktober 2018)\n\nRekursgegnerin F.___ AG\nvertreten durch Dr. Benedikt Fässler, Rechtsanwalt, Teufenerstrasse 3, 9001 St.Gallen\n\nBetreff Baubewilligung (Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit\nTiefgarage)\nSachverhalt\n\nA.\na) Die Erbengemeinschaft G.___ist Grundeigentümerin des unüberbauten, 5'698 m2 grossen Grundstücks Nr. 001, Grundbuch\nZ.___, an der M.___strasse im Gebiet N.___.\n\nb) Die Schutzverordnung der Gemeinde Z.___ vom 16. Juli 2010\n(SchutzV) legt das Gebiet \"Unterer O.___\" als geschütztes Ortsbild\nfest. Dieses erstreckt sich über das nördlich des Grundstücks Nr. 001\nliegende und unter Schutz gestellte „Schloss O.___“ und erfasst im\nOsten auch das Grundstück Nr. 006 mit dem ebenfalls als Einzelschutzobjekt erfassten \"Haus O.___\".\n\nc) Das Gebiet N.___ mit Grundstück Nr. 001 liegt ausserhalb des\nOrtsbildschutzgebiets, ist allerdings im Inventar der schützenswerten\nOrtsbilder der Schweiz (ISOS) erfasst. Das ISOS trat für Z.___ am 1.\nMai 2010 in Kraft. Das Gebiet N.___ ist darin als Umgebungsrichtung\nU-Ri XI (Aufnahmekategorie \"ab\") aufgeführt und als unerlässlicher\nund empfindlicher Teil des Ortsbilds beschrieben. Weiter sieht das\nISOS für das Gebiet N.___ (einschliesslich des Grundstücks Nr. 001)\ndas Erhaltungsziel \"a\" vor, das die Erhaltung der Beschaffenheit als\nKulturland oder Freifläche verlangt. Zusätzlich empfiehlt das Bundesinventar, dass die Umgebungsrichtung N.___ nicht als Baugebiet vorzusehen sei.\n\nd) Der kommunale Richtplan der Gemeinde Z.___ vom 18. Januar\n2010 sieht dagegen vor, das damals noch dem übrigen Gemeindegebiet (üG) zugeteilte Grundstück Nr. 001 teils in die Wohnzone für dreigeschossige Bauten (W3) und teils in die zweigeschossige Wohnzone\n(W2) einzuzonen; zudem soll gemäss Richtplan eine Überbauung des\nGrundstücks nur auf Basis eines Sondernutzungsplans erfolgen.\n\n"}