{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-6942_2019-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7&type=1563347022&cHash=f4cecd287f05bb81fa96648f286f3d8c", "Checksum": "9bf9d61ba2483d611cbd49fc8d77d1d4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:25", "Num": ["18-6942"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.09.2019 18-6942"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.09.2019 18-6942"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.09.2019 18-6942"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 154 Abs. 1 und 2 PBG, Art. 157 Abs. 2 PBG, Art. 684 ZGB. Unterbleibt der Entscheid über die privatrechtliche Einsprache nach Art. 684 ZGB bei der Beurteilung des Baugesuchs, liegt eine unvollständige Verfügung vor und im Fall einer Anfechtung ist die Streitsache zur neuen Entscheidung zurückzuweisen (Erw. 4.1). Ein solches Vorgehen kommt einer Verletzung elementarer Verfahrensvorschriften gleich, weshalb auf die Erhebung der amtlichen Kosten bei der Vorinstanz nicht verzichtet wird (Erw. 6.1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:39:25", "Checksum": "f0f1e45ece1ccbf46a41c0986271006b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.09.2019 18-6942\nRegeste:\nArt. 154 Abs. 1 und 2 PBG, Art. 157 Abs. 2 PBG, Art. 684 ZGB. Unterbleibt der Entscheid über die privatrechtliche Einsprache nach Art. 684 ZGB bei der Beurteilung des Baugesuchs, liegt eine unvollständige Verfügung vor und im Fall einer Anfechtung ist die Streitsache zur neuen Entscheidung zurückzuweisen (Erw. 4.1). Ein solches Vorgehen kommt einer Verletzung elementarer Verfahrensvorschriften gleich, weshalb auf die Erhebung der amtlichen Kosten bei der Vorinstanz nicht verzichtet wird (Erw. 6.1).\n\n7.2 Die Rekurrentin obsiegt mit ihren Anträgen. Da das Verfahren\nzudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot,\ndie den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis\nVRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 3'250.– festzulegen;\nsie ist von der Politischen Gemeinde Z.___ zu bezahlen.\n\nEntscheid\n\n1.\na) Der Rekurs der A.___, Z.___, wird im Sinn der Erwägungen\ngutgeheissen.\n\nb) Der Beschluss des Gemeinderates Z.___ vom 8. Oktober 2018\nwird vollumfänglich aufgehoben und die Streitsache zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2.\na) Die Politische Gemeinde Z.___ bezahlt eine Entscheidgebühr\nvon Fr. 3'000.–.\n\nb) Der am 6. November 2018 vom Vertreter der Rekurrentin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird zurückerstattet.\n\n3.\nDas Begehren der A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird\ngutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt die Rekurrentin ausseramtlich mit Fr. 3'250.– zuzüglich Mehrwertsteuer.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2019), Seite 7/8\nDer Vorsteher\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2019), Seite 8/8\n"}