{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-6942_2019-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7&type=1563347022&cHash=f4cecd287f05bb81fa96648f286f3d8c", "Checksum": "9bf9d61ba2483d611cbd49fc8d77d1d4"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:39:25", "Num": ["18-6942"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.09.2019 18-6942"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.09.2019 18-6942"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 23.09.2019 18-6942"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 154 Abs. 1 und 2 PBG, Art. 157 Abs. 2 PBG, Art. 684 ZGB. 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Unterbleibt der Entscheid über die privatrechtliche Einsprache nach Art. 684 ZGB bei der Beurteilung des Baugesuchs, liegt eine unvollständige Verfügung vor und im Fall einer Anfechtung ist die Streitsache zur neuen Entscheidung zurückzuweisen (Erw. 4.1). Ein solches Vorgehen kommt einer Verletzung elementarer Verfahrensvorschriften gleich, weshalb auf die Erhebung der amtlichen Kosten bei der Vorinstanz nicht verzichtet wird (Erw. 6.1).\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe – nach\nder öffentlichen Auflage des umstrittenen Baugesuchs – vom 18. Juni\nbis 17. Juli 2018 auch noch den Teilstrassenplan N.___strasse öffentlich aufgelegt. Gegen diesen seien keine Einsprachen erhoben worden, und er sei inzwischen rechtskräftig. Damit sei erstellt, dass das\nBaugrundstück – wie die Vorinstanz richtig feststelle – hinreichend erschlossen sei. Die Vorinstanz habe die Baubewilligung einzig deshalb\nverweigert, weil das Bauvorhaben angeblich verunstaltend sei. Davon\nkönne keine Rede sein, zumal das Projekt sämtliche Regelbauvorschriften einhalte.\n\nD.\na) Mit Schreiben vom 22. November 2018 verzichtet die Vorinstanz\nauf eine Vernehmlassung.\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2018 beantragen der\nRekursgegner 4 und seine Ehefrau, F.___, sinngemäss, den Rekurs\nabzuweisen.\n\nc) Mit Amtsbericht vom 13. Februar 2019 nimmt das kantonale\nTiefbauamt (TBA) zur Erschliessungssituation Stellung.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2019), Seite 3/8\nd) Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 äussert sich der Vertreter\nder Rekurrentin zum Amtsbericht des TBA.\n\nE.\na) Das Baudepartement führte am 26. Februar 2019 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten sowie eines Vertreters des TBA einen\nAugenschein durch.\n\nb) Mit Eingabe vom 15. März 2019 nimmt der Rekursgegner 2 für\nsich und in Vertretung des Rekursgegners 1 zum Augenscheinprotokoll Stellung. Das TBA lässt sich am 20. März 2019, der Rekursgegner 3 am 24. März 2019 und die Rekurrentin am 3. Mai 2019 zum Augenscheinprotokoll vernehmen.\n\nF.\nIn der Folge wurde das Rekursverfahren wegen Vergleichsverhandlungen sistiert. Mit Schreiben vom 27. August 2019 teilt der Vertreter\nder Rekurrentin mit, die Gespräche seien gescheitert. Er ersucht, das\nVerfahren fortzuführen.\n\nG.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\nDie Berechtigung zur Erhebung eines Rekurses setzt voraus, dass bereits erstinstanzlich öffentlich-rechtliche Einsprache erhoben wurde\n(Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2009/III/7). Ähnliches\ngilt für Rekursgegner: Nur Dritte, die bereits formell am erstinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, können sich am Rechtsmittelverfahren beteiligen und werden von der Rekursinstanz auch automatisch zum Rechtsmittelverfahren beigezogen (GVP 2014 Nr. 9 mit Hinweisen).\n\nDer Rekursgegner 4 hat am 16. Januar 2018 gegen das vorliegend\numstrittene Bauvorhaben Einsprache beim Z.___ erhoben. Seine Ehefrau, F.___, hat sich damals am Einspracheverfahren nicht beteiligt.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 55/2019), Seite 4/8\nSie ist deshalb – trotz Mitunterzeichnung der Rekursvernehmlassung\nvom 5. Dezember 2018 – nicht berechtigt, sich am Rekursverfahren\nzu beteiligen.\n\n3.\nAm 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1;\nabgekürzt PBG) in Kraft getreten und das BauG aufgehoben worden\n(Art. 172 Bst. a PBG). Die neuen Regelungen im PBG finden allerdings\nin der Regel auf Baugesuche erst dann Anwendung, wenn die kommunalen Rahmennutzungspläne revidiert und in Kraft gesetzt sind.\nMithin sind – soweit vorliegend überhaupt relevant – weiterhin das\nBauG und das entsprechende Baureglement anwendbar, mit Ausnahme der gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche\nBestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärten\nBestimmungen.\n\n4.\nDie Rekurrentin verlangt neben der Aufhebung des angefochtenen\nEntscheids sinngemäss auch, die Vorinstanz sei anzuweisen, die\nnachgesuchte Baubewilligung zu erteilen. Eine solche Anweisung fiele\nindessen nur dann in Betracht, wenn die Vorinstanz im Rahmen der\nBearbeitung des Baugesuchs das ordentliche Bewilligungsverfahren\nordnungsgemäss (Art. 138 f. PBG) durchgeführt und auch abgeschlossen hätte. Diesbezüglich fällt auf, dass die Vorinstanz in materieller Hinsicht nicht über die Immissionseinsprachen entschieden, sondern diese in Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat.\n\n"}