{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-6588_2020-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=39&type=1563347022&cHash=d7c91339e0b230cc4c0311ac8df5521a", "Checksum": "e6dffc30521e53aac8c3235741c550dd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:18", "Num": ["18-6588"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. \r\nWird durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt. Das Recht der Baubehörde einen Abbruch zu verfügen, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich auf dreissig Jahre nach Erstellung befristet. Im vorliegenden Fall ist die dreissigjährige Verwirkungsfrist verstrichen. Aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen ist ein Abbruch dennoch angezeigt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:18", "Checksum": "2a95fd7aae978fb166b069ee240a3ad4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588\nRegeste:\nArt. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. \r\nWird durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt. Das Recht der Baubehörde einen Abbruch zu verfügen, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich auf dreissig Jahre nach Erstellung befristet. Im vorliegenden Fall ist die dreissigjährige Verwirkungsfrist verstrichen. Aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen ist ein Abbruch dennoch angezeigt.\n\n7.2 Die Rekurrentin führt mit keinem Wort aus, warum die Auferlegung der Entscheid- und Einsprachegebühr nicht gerechtfertigt sein\nsoll. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal die Rekurrentin ein Baugesuch für die baulichen Erweiterungen sowie die Umnutzung gestellt\nhat. Die Einsprecherin und heutige Rekursgegnerin hat auch weder\nVerfahrensregeln verletzt noch die Einsprache mutwillig erhoben. Sodann bewegt sich die von der Vorinstanz erhobene Gebühr im üblichen\nRahmen (vgl. Ziff. 50.24.02 des Gebührentarifs für die Kantons- und\nGemeindeverwaltung [sGS 821.5; abgekürzt GebT]). Die Rüge erweist\nsich als unbegründet.\n\n8.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Baubewilligung vom 8. Februar 1974 nichtig ist. Obwohl der behördliche Anspruch auf Wiederherstellungsmassnahmen grundsätzlich verwirkt ist, ist der Abbruch zum\nSchutz der Umwelt dennoch angezeigt. Der Rekurs ist somit voll umfänglich abzuweisen.\n\n9.\n9.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des\nGebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung,\nsGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die\nMitglieder der Rekurrentin die amtlichen Kosten unter solidarischer\nHaftung zu bezahlen (Art. 96bis VRP).\n\n9.2 Der am 18. Oktober 2018 geleistete Kostenvorschuss von\nFr. 1'000.– wird angerechnet.\n\n10.\nRekurrentin und Rekursgegnerin stellen ein Begehren um Ersatz der\nausseramtlichen Kosten.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 22/24\n10.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP). Nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich mangels eines besonderen Aufwands keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO; vgl. dazu und zum Folgenden:\nVerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 4.3 ff., zusammengefasst in: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2014/I/6).\nDass ihnen gleichwohl ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen,\nist ungewöhnlich und bedarf deshalb einer besonderen Begründung.\nEine Umtriebsentschädigung erfolgt somit nur ausnahmsweise, insbesondere wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand erheblich ist und zwischen\ndem betrieblichen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung\nein vernünftiges Verhältnis besteht. Nicht anwaltlich vertretenen Personen spricht das Baudepartement lediglich eine Umtriebsentschädigung ohne Bezugnahme auf den Anwalts- oder einen anderen Branchentarif zu, und zwar praxisgemäss in der Höhe von Fr. 300.– bis\nFr. 500.– (vgl. auch hierzu VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014\nErw. 5, insbesondere Erw. 5.1 mit Hinweisen).\n\n10.2 Die Rekursgegnerin obsiegt mit ihren Anträgen. Sie begründet\nihren Antrag auf Umtriebsentschädigung mit einem nicht unerheblichen Abklärungsaufwand. Mit Blick auf die vorstehende Rechtsprechung und Praxis erscheint die ermessensweise Zusprechung einer\nUmtriebsentschädigung als gerechtfertigt, handelt es sich vorliegend\ndoch um eine komplexe Angelegenheit. Im Rekursverfahren fand ein\neinfacher Schriftenwechsel statt. Im Übrigen wurde die Rekursgegnerin im vorliegenden Verfahren erst nachträglich mit sämtlichen Akten\nbedient. Entsprechend ist der Rekursgegnerin zu Lasten der Rekurentin eine Umtriebsentschädigung von Fr. 400.– zuzusprechen.\n\n10.3 Da die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von\nvornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung.\nIhr Begehren ist deshalb abzuweisen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 23/24\nEntscheid\n\n1.\nDer Rekurs der Miteigentümergemeinschaft A.___ bestehend aus\nB.___, , C.___ und D.___ wird abgewiesen.\n\n2.\na) Die Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft A.___ bezahlen\nunter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.\n\nb) Der am 18. Oktober 2018 geleistete Kostenvorschuss von\nFr. 1'000.– wird angerechnet.\n\n3.\na) Das Begehren der Stiftung E.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Die Mitglieder der\nMiteigentümergemeinschaft A.___ entschädigen die Stiftung E.___\nausseramtlich mit Fr. 400.–.\n\nb) Das Begehren der Miteigentümerschaft A.___ um Ersatz der\nausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.\n\nDer Vorsteher\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 24/24\n"}