{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-6588_2020-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=39&type=1563347022&cHash=d7c91339e0b230cc4c0311ac8df5521a", "Checksum": "e6dffc30521e53aac8c3235741c550dd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:18", "Num": ["18-6588"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. \r\nWird durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt. Das Recht der Baubehörde einen Abbruch zu verfügen, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich auf dreissig Jahre nach Erstellung befristet. Im vorliegenden Fall ist die dreissigjährige Verwirkungsfrist verstrichen. Aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen ist ein Abbruch dennoch angezeigt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:18", "Checksum": "2a95fd7aae978fb166b069ee240a3ad4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588\nRegeste:\nArt. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. \r\nWird durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt. Das Recht der Baubehörde einen Abbruch zu verfügen, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich auf dreissig Jahre nach Erstellung befristet. Im vorliegenden Fall ist die dreissigjährige Verwirkungsfrist verstrichen. Aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen ist ein Abbruch dennoch angezeigt.\n\n6.6.4 Die Gefahr der freizeitlichen Nutzung besteht insbesondere aufgrund des Ausbau- und des Erschliessungsstandards. Als weitergehende Massnahme wäre ein teilweiser Rückbau zu prüfen. Ein solcher\nist jedoch nicht möglich, denn eine Forsthütte im eigentlichen Sinn –\nnämlich ein Ort zur Lagerung von Waldwerkzeug – besteht gar nicht\nmehr. Anstatt eines Rückbaus müssten bauliche Massnahmen angeordnet werden, damit die Forsthütte nicht mehr als Freizeithäuschen\ngenutzt werden kann. Mögliche bauliche Massnahmen wie z.B. Versiegelung/Plombierung der Toilette, Entfernen der verbauten Stromleitungen oder ein Zumauern des Cheminées würden die freizeitliche\nNutzung zwar erschweren, jedoch nicht verhindern. Sodann könnten\ndie baulichen Massnahmen unbemerkt wieder rückgängig gemacht\nwerden. Zum einen befindet sich die Forsthütte in einem abgelegenen\nGebiet, zum anderen betreffen die möglichen baulichen Massnahmen\ndas Innere der Forsthütte. Hinzu kommt, dass die Forsthütte durch\neine Gemeindestrasse 3. Klasse erschlossen ist und somit mit dem\nAuto gut und bequem erreicht werden kann. Die für die Freizeitnutzung\nbenötigten Gerätschaften wie Feuerschalen, Beleuchtungsanlagen,\nFestbänke, Stromgenerator, Heizlüfter und Gasherd können daher\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 20/24\nohne weiteres für einzelne Anlässe herangeschafft werden. Aufgrund\nder guten Erschliessungsstrasse ist die Forsthütte auch für eine\ngrosse Anzahl von Personen gut erreichbar und es besteht genügend\nPlatz um Fahrzeuge abzustellen. Nicht umsonst hat die Rekurrentin\nden Platz vor der Hütte in den letzten Jahren – gemäss den Fotos zu\nden Augenscheinen zwischen den Jahren 2013 und 2017 – zusätzlich\nmit Kies befestigt. Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass ein teilweiser Rückbau bzw. anderweitige bauliche Massnahmen nicht geeignet\nsind die Freizeitnutzung zu verhindern. Der Abbruch der Forsthütte\nbleibt somit die einzig geeignete Massnahme.\n\n6.6.5 Der Abbruch erweist sich somit als erforderlich. Entsprechend\nist der Abbruch als einzige geeignete Massnahme auf seine Zumutbarkeit hin zu überprüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse gegen\ndas private Interesse abzuwägen. Das öffentliche Interesse am Umweltschutz – und damit am Abbruch der Forsthütte – ist hoch zu gewichten. Zum einen verstösst die Forsthütte gegen den wichtigen\nraumplanerischen Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet. Zudem anderen befindet sich die Forsthütte in einem ökologisch äusserst sensiblen Gebiet. Ohne die Baute wäre das Gebiet\nsehr ruhig und ohne nennenswerte Störungen für die Lebensräume\nvon Pflanzen und Tieren. Da die Rekurrentin die Forsthütte ausschliesslich für forstliche Zwecke nutzen könnte, fällt das private Interesse dagegen gering aus. Zum einen führt die Rekurrentin in keiner\nArt und Weise aus, inwiefern sie die Hütte für forstliche Zwecke –\nsprich zur Lagerung von Werkzeug – überhaupt benötigt. Zum anderen entsteht aufgrund des hohen Ausbaustandards der Forsthütte wie\nauch der Umgebung (Festbänke, Feuerschalen und so weiter) der Eindruck, dass die Baute höchstens marginal für die Fortbewirtschaftung\ngenutzt worden ist. Angesichts einer Waldfläche von 3,8 ha entsteht\nauch nicht ein so hoher Arbeitsaufwand, als dass eine derart grosse\nund gut ausgebaute Forsthütte benötigt wäre. Entsprechend ist gemäss der St.Galler Praxis unter einer Waldfläche von 5 ha auch keine\nForsthütte notwendig (AREG, Vollzugshandbuch Bauen ausserhalb\nBauzonen, S. 152).\n\n6.7 Das öffentliche Interesse am Umweltschutz und damit am Abbruch der Forsthütte überwiegt das private Interesse der Rekurrentin\ndeutlich. Zudem sind der Abbruch und die Renaturierung der Freifläche in finanzieller wie auch technischer Hinsicht ohne Weiteres zumutbar. Die von der Vorinstanz verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich somit als rechtmässig; der Rekurs ist diesbezüglich abzuweisen.\n\n7.\nDie Rekurrentin hat schliesslich noch die ihr auferlegte Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– angefochten.\n\n7.1 Nach Art. 94 Abs. 1 VRP hat die vorgeschriebene Gebühr zu\nbezahlen, wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch sein\nVerhalten veranlasst. Er kann überdies zum Ersatz der Barauslagen\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 21/24\nder Behörde verpflichtet werden. Von den Kosten eines Gesuchsverfahrens sind die Kosten für ein Einspracheverfahren zu unterscheiden.\nDas Einspracheverfahren dient der institutionalisierten Ausübung des\nrechtlichen Gehörs. Damit ist es verfassungsmässig geboten, das\nrechtliche Gehör frei von Kostenrisiken zu garantieren (R. HIRT, Die\nRegelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 37). In BGE 143 II 467 Erw. 2.5 f. hat\ndas Bundesgericht darüber hinaus entschieden, dass Kosten des Einspracheverfahrens dem Einsprecher grundsätzlich auch im Baubewilligungsverfahren nicht auferlegt werden dürfen. Es ist vielmehr am\nBaugesuchsteller als Verursacher des Verwaltungsakts, sämtliche\nKosten, das heisst auch jene des Einspracheverfahrens, zu übernehmen. Dem Einsprecher können sie nur auferlegt werden, wenn er die\nVerfahrensregeln verletzt hat oder wenn eine Einsprache mutwilligen\nCharakter hat.\n\n"}