{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-6588_2020-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=39&type=1563347022&cHash=d7c91339e0b230cc4c0311ac8df5521a", "Checksum": "e6dffc30521e53aac8c3235741c550dd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:18", "Num": ["18-6588"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. \r\nWird durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt. Das Recht der Baubehörde einen Abbruch zu verfügen, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich auf dreissig Jahre nach Erstellung befristet. Im vorliegenden Fall ist die dreissigjährige Verwirkungsfrist verstrichen. Aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen ist ein Abbruch dennoch angezeigt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:18", "Checksum": "2a95fd7aae978fb166b069ee240a3ad4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588\nRegeste:\nArt. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. \r\nWird durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt. Das Recht der Baubehörde einen Abbruch zu verfügen, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich auf dreissig Jahre nach Erstellung befristet. Im vorliegenden Fall ist die dreissigjährige Verwirkungsfrist verstrichen. Aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen ist ein Abbruch dennoch angezeigt.\n\n6.5.4 Die regelmässige Nutzung zu Freizeitzwecken würde den\nSchutzzielen diametral entgegenstehen. Gemäss Art. 6 SchutzV ist im\nLebensraum-Kerngebiet ausschliesslich die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Jagd und Fischerei zulässig. Die Freizeitnutzung\nist ebenfalls nicht mit den Schutzzielen gemäss Art. 11 SchutzV zu\nvereinbaren. Demnach sind im Biotopverbund alle Tätigkeiten und\nMassnahmen zu unterlassen, die eine Gefährdung dieser Gebiete mit\nsich bringen. Weiter untersagt Art. 14 SchutzV (Naturschutzgebiet Magerwiese) ausdrücklich die Nutzung zu Erholungs- und Freizeitzwecken, wie Lagern, Zelten, Campieren und das Anfachen von Feuer.\nEntsprechend erachtete das ANJF, die mit einem Ferienhaus verbundenen Störungen als unnötig und im vorliegenden Fall als besonders\ngravierend. Ohne die Baute wäre das Gebiet sehr ruhig und ohne nennenswerte Störungen.\n\nWürde die Forsthütte weiterhin – zumindest auch – für Freizeitzwecke\ngenutzt werden, so würde dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung\nder Umwelt führen.\n\n6.5.5 Der komplette Abbruch der Forsthütte wäre sicherlich eine geeignete Massnahme, um dem gewichtigen öffentlichen Interesse des\nUmweltschutzes Rechnung zu tragen.\n\n6.6 Die Rekurrentin bringt vor, dass der gänzliche Abbruch der\nForsthütte gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstosse.\nDie Vorinstanz stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass aufgrund\nder Missbrauchsgefahr der Abbruch erforderlich sei. Der Rechtsvorgänger der Rekurrentin habe mit seinem Vorgehen auch das Risiko in\nKauf genommen, die einheitlich konstruierte Baute bei Bekanntwerden\nder widerrechtlichen Ausbauten als Ganzes beseitigen zu müssen. Die\nRekursgegnerin erachtet den Rückbau der baulichen Massnahmen als\nverhältnismässig, da die öffentlichen Interessen am Umweltschutz die\nprivaten Interessen der Rekurrentin überwiegen würden.\n\n6.6.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss\nder angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden. Das Element der\nGeeignetheit dient der Prüfung der Präzision staatlichen Handelns.\nUngeeignet ist die Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst,\nd.h. keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet. Die Verwaltungsmassnahme muss im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel sodann erforderlich sein; sie hat zu\nunterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme\nfür den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Das Element der Erforderlichkeit dient der Prüfung der Intensität staatlichen Handelns. Die\nMassnahme darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 19/24\nHinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen. Schliesslich muss\nsich die geeignete und erforderliche Massnahme als zumutbar erweisen. Die Massnahme muss durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Nur in diesem Fall ist\nsie dem Privaten zumutbar. Für die Interessenabwägung massgeblich\nsind also einerseits die Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen und anderseits das Gewicht der betroffenen privaten Interessen.\nEine Massnahme, an der nur ein geringes öffentliches Interesse besteht, die aber tiefgreifende Auswirkungen auf die Rechtsstellung der\nbetroffenen Privaten hat, soll unterbleiben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016,\nRz. 514 ff. mit weiteren Hinweisen).\n\n6.6.2 Die von der Vorinstanz verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands – sprich der Abbruch der Forsthütte und die Renaturierung des Gebiets – ist sicherlich geeignet, um die Freizeitnutzung zu verhindern und so den Schutzzielen aus SchutzV, WEP und\nRichtplan Rechnung zu tragen.\n\n6.6.3 Fraglich ist, ob mit einer ebenfalls geeigneten, aber milderen\nMassnahme die Freizeitnutzung verhindert werden kann. Der Verzicht\nauf den Abbruch unter der Auflage, dass die Forsthütte nur für forstliche Zwecke genutzt werden dürfe, ist offensichtlich ungeeignet. Denn\ndiese Auflage war schon in der Baubewilligung aus dem Jahr 1974\nvorgesehen und dennoch hat sich die Rekurrentin mit einer gewissen\nRegelmässigkeit darüber hinweggesetzt. Selbst wenn die Auflage im\nFall einer Widerhandlung mit der Androhung einer Busse verbunden\nwird, ist nicht gewährleistet, dass die Auflage eingehalten wird. Denn\ndie Überwachung der Einhaltung der Auflage ist mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden. Entsprechend sind weitergehende Massnahmen zu prüfen.\n\n"}