{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-6588_2020-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=39&type=1563347022&cHash=d7c91339e0b230cc4c0311ac8df5521a", "Checksum": "e6dffc30521e53aac8c3235741c550dd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:18", "Num": ["18-6588"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. \r\nWird durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt. Das Recht der Baubehörde einen Abbruch zu verfügen, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich auf dreissig Jahre nach Erstellung befristet. Im vorliegenden Fall ist die dreissigjährige Verwirkungsfrist verstrichen. Aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen ist ein Abbruch dennoch angezeigt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:18", "Checksum": "2a95fd7aae978fb166b069ee240a3ad4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588\nRegeste:\nArt. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. \r\nWird durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt. Das Recht der Baubehörde einen Abbruch zu verfügen, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich auf dreissig Jahre nach Erstellung befristet. Im vorliegenden Fall ist die dreissigjährige Verwirkungsfrist verstrichen. Aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen ist ein Abbruch dennoch angezeigt.\n\n6.5.1 Eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist auch\nnach dreissig Jahren noch möglich, wenn sie zum Schutz von Polizeigütern im engeren Sinn (Sicherheit und Gesundheit von Personen) erforderlich ist. Auch andere zwingende öffentliche Interessen können\neine Wiederherstellung unabhängig vom Zeitablauf rechtfertigen, so\nerhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt, des Ortsbilds oder der\nLandschaft (Urteil des Bundesgerichtes 1C_726/2013 vom 24. November 2014 Erw. 4). Wie bereits ausgeführt, befindet sich die\nForsthütte gemäss kommunaler Schutzverordnung im Lebensraum-\nKerngebiet, in einem sog. Biotopverbund sowie einem Naturschutzgebiet (Magerwiese). Die Lebensräume-Kerngebiet gelten als Schutzgegenstände nach Art. 98 Abs. 1 Bst. d BauG bzw. Art. 115 Abs. 1 Bst.\ne PBG. Sie sind in ihrer Unberührtheit zu erhalten. Tätigkeiten, die den\nSchutzgegenstand beseitigen oder beeinträchtigen, sind nicht zulässig\n(Art. 6 SchutzV). Ein Biotopverbund fasst einzelne Naturschutzgebiete, welche zueinander in enger Beziehung stehen, zusammen. Bezweckt wird die Erhaltung und Wiederherstellung des Artenreichtums\nvon Fauna und Flora (Art. 10 SchutzV). In den bezeichneten Gebieten\nsind alle Tätigkeiten und Massnahmen zu unterlassen, die eine Gefährdung der Gebiete mit sich bringen (Art. 11 SchutzV). Naturschutzgebiete sind klar abgrenzbare, kleinflächige Lebensstätten von artenreichen Pflanzen- und Tiergesellschaften, die einen umfassenden\nSchutz erfordern (Art. 13 SchutzV). Gemäss kantonalem Richtplan\nliegt die Forsthütte ebenfalls im Lebensraum-Kerngebiet. In den Kern-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 17/24\ngebieten sind die Unberührtheit und der naturschutzähnliche Charakter zu bewahren. Freizeitaktivitäten sind nur zulässig, wenn nachgewiesen ist, dass sie keine schädigenden Auswirkungen haben. Des\nWeiteren befindet sich das Grundstück im Waldentwicklungsplan.\nNach dem WEP Plan 1 (Wald mit Vorrangfunktionen) befindet sich das\nGrundstück in einem Wald mit Vorrangfunktion \"Schutz vor Naturgefahren\". Nach dem WEP Plan 2 (Wald und Objekte mit spezieller Funktion) befindet sich das Grundstück im Gebiet Y.___. Demnach zeichnet sich das Waldgebiet durch das Vorkommen lichter Waldstrukturen,\nwertvoller Auen und Nassstandorte und bedrohter Tagfalter aus. Eng\nverzahnte unterschiedliche Waldgesellschaften prägen den Waldcharakter in diesem Gebiet (reichhaltiges Standortmosaik mit hohem Naturwert). Als Massnahme ist im Objektblatt festgehalten, dass der Lebensraum durch gezielte forstliche Nutzung aufzuwerten ist.\n\n6.5.2 Die Frage, ob im vorliegenden Fall eine erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt den Abbruch ungeachtet des zeitlichen Rahmens\nrechtfertigt, hängt massgeblich von der Nutzung ab. Wie oben dargelegt, darf die Forsthütte nur für forstliche Zwecke genutzt werden. Die\nforstliche Nutzung stellt sicherlich keine derart erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt dar, dass ein Abbruch gerechtfertigt wäre. So ist im\nbezeichneten Gebiet gemäss Art. 6 SchutzV (Lebensraum-Kernge-\nbiet) wie gemäss WEP Plan 2 (Wald und Objekte mit spezieller Funktion) die forstliche Nutzung ausdrücklich vorgesehen. Das ANJF hielt\nin seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2019 fest, dass Eingriffe, welche durch die notwendige Waldbewirtschaftung entstünden, akzeptiert\nwerden müssten. Solche Störungen kämen in einem Gebiet meist nur\nperiodisch vor und würden daher über die Jahre gesehen zu keiner\ngrossen Belastung führen. Eine forstliche Nutzung der bestehenden\nForsthütte würde den öffentlichen Interessen des Umweltschutzes somit sicherlich nicht entgegenstehen.\n\n6.5.3 Fraglich bleibt jedoch, wie mit der Tatsache zu verfahren ist,\ndass die Forsthütte zu Freizeitzwecken genutzt werden kann und auch\ngenutzt worden ist. Zwar bestreitet die Rekurrentin die Freizeitnutzung, eine solche kann aber nicht von der Hand gewiesen werden.\nWährend mehreren Jahren war die Forsthütte an eine Jagdgesellschaft vermietet. Sodann ergibt sich aus den Fotos zu den Augenscheinen in den Jahren 2013 und 2017, dass die Forsthütte dem längeren Aufenthalt von Personen gedient haben muss. Feuerschalen,\nBeleuchtungsanlagen, Festbänke, Stromgenerator, Heizlüfter und\nGasherd dienen primär dazu, den Aufenthalt angenehm zu gestalten.\nFür die forstliche Nutzung ist dieser Ausstattungsstandard jedenfalls\nnicht notwendig. Das ANJF stellte zudem zu Recht fest, dass die Festbänke und reichlichen Platzverhältnisse um das Haus herum darauf\nschliessen lassen, dass die Forsthütte von grösseren Personengruppen genutzt wird. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Vorplatz\nin den letzten Jahren – gemäss den Fotos zu den Augenscheinen zwischen den Jahren 2013 und 2017 – zusätzlich mit Kies befestigt worden ist. Anzumerken ist, dass auch hierfür kein Baugesuch eingereicht\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 18/24\nworden ist. Insgesamt muss davon ausgegangen werden, dass die\nForsthütte – zumindest auch – zu Freizeitzwecken genutzt wird.\n\n"}