{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-6588_2020-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=39&type=1563347022&cHash=d7c91339e0b230cc4c0311ac8df5521a", "Checksum": "e6dffc30521e53aac8c3235741c550dd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:18", "Num": ["18-6588"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. \r\nWird durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt. Das Recht der Baubehörde einen Abbruch zu verfügen, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich auf dreissig Jahre nach Erstellung befristet. Im vorliegenden Fall ist die dreissigjährige Verwirkungsfrist verstrichen. Aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen ist ein Abbruch dennoch angezeigt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:18", "Checksum": "2a95fd7aae978fb166b069ee240a3ad4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588\nRegeste:\nArt. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. \r\nWird durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt. Das Recht der Baubehörde einen Abbruch zu verfügen, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich auf dreissig Jahre nach Erstellung befristet. Im vorliegenden Fall ist die dreissigjährige Verwirkungsfrist verstrichen. Aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen ist ein Abbruch dennoch angezeigt.\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 15/24\nfertigte in der Aktennotiz zum Augenschein eine Skizze an, in welcher\ndie Toilette wie auch die Garage im Untergeschoss vermerkt ist. Auch\nwenn das Amt für Umweltschutz die baulichen Abweichungen von der\nBaubewilligung vom 8. Februar 1974 sowie die fehlende Zustimmung\nin der Folge nicht gerügt hat, besteht zumindest Gewissheit, dass die\nForsthütte wie auch die baulichen Erweiterungen weitgehend seit\nmehr als dreissig Jahren Bestand haben. Der Anordnung des Abbruchs steht somit grundsätzlich der Ablauf der dreissigjährigen Verwirkungsfrist entgegen.\n\n6.3 Zu beurteilen ist auch die Art der Nutzung, welche aufgrund der\nVerwirkungsfrist ebenfalls nicht beschränkt werden darf. Im Vordergrund steht dabei die forstliche Nutzung, zumal die nichtige Baubewilligung vom 8. Februar 1974 die Nutzung ausdrücklich auf forstliche\nZwecke beschränkt hat. Es gibt sodann auch keine Anhaltspunkte,\ndass ein Anspruch auf eine weitergehende Nutzung bestünde. Dies\nwird von der Rekurrentin auch nicht behauptet, führt sie doch selbst\naus, dass ihr klar sei, dass sich die Nutzung im Rahmen der bewilligten\nforstlichen Nutzung bewegen müsse.\n\n6.4 Die dreissigjährige Verwirkungsfrist des behördlichen Anspruchs auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustands ist hinsichtlich\ndes Bestands der Forsthütte wie auch der forstlichen Nutzung verstrichen. Die Vorinstanz bringt vor, dass sich die bösgläubige Rekurrentin\nnicht auf den Ablauf der Verwirkungsfrist berufen könne. Denn die Verwirkung des Anspruchs auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustands\nbaue auf dem Grundsatz des Vertrauensschutzes auf. Der Rechtsvorgänger der Rekurrentin wie auch die Rekurrentin hätten den rechtswidrigen Zustand über Jahre aktiv verheimlicht und die Forsthütte widerrechtlich genutzt. Somit könne sich die bösgläubige Rekurrentin\nauch nicht auf den Vertrauensschutz berufen.\n\n6.4.1 Die grundsätzlich nach dreissig Jahren eintretende Verwirkung\nder Befugnis der Behörden, den Abbruch einer rechtswidrigen Baute\nzu verlangen, setzt den guten Glauben des Betroffenen nicht voraus.\nJedoch ist auch der Private im Verkehr mit den Behörden an den\nGrundsatz von Treu und Glauben gebunden (Art. 5 Abs. 3 BV). Damit\nin Zusammenhang steht der in Art. 2 Abs. 2 des eidgenössischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) verankerte, für die gesamte\nRechtsordnung geltende Grundsatz, dass der offenbare Missbrauch\neines Rechts keinen Rechtsschutz verdient. Rechtsmissbrauch liegt\nunter anderem dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut\nnicht schützen will. In Bezug auf die Einrede der Verjährung einer Forderung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Einrede rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Schuldner mit seinem Verhalten den\nGläubiger dazu bewogen hat, während der Verjährungsfrist rechtliche\nSchritte zu unterlassen, und die Säumnis deshalb verständlich ist. Ein\narglistiges Verhalten ist dabei nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichtes 1C_478/2011 vom 9. Februar 2012 Erw. 2.5).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 16/24\n6.4.2 Der Einwand der Bösgläubigkeit steht der Verwirkung nicht entgegen, da die Verwirkung den guten Glauben ohnehin nicht voraussetzt. Die Berufung der Rekurrentin auf die Verwirkungsfrist erscheint\nsodann auch nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar ist der Rechtsvorgänger der Rekurrentin in Bezug auf die baulichen Erweiterungen bewusst\nvon der Baubewilligung abgewichen. Jedoch hatte die zuständige kantonale Behörde spätestens seit dem Jahr 1989 Kenntnis von den baulichen Abweichungen.\n\n6.5 Aufgrund dessen, dass die dreissigjährige Verwirkungsfrist verstrichen ist, darf der Abbruch somit grundsätzlich nicht mehr verfügt\nwerden. Entsprechend dürfte die Forsthütte auch weiterhin für forstliche Zwecke genutzt werden. Zu prüfen bleibt, ob der Abbruch oder\neine Nutzungsbeschränkung zum Schutz von Polizeigütern oder anderen zwingenden öffentlichen Interessen dennoch angezeigt ist. Die\nVorinstanz, das AREG und auch das ANJF befürworten den Abbruch\nder Forsthütte. Zusammengefasst bringen sie vor, dass die Forsthütte\nzu Freizeitzwecken genutzt werde und dies den Schutzzielen von\nSchutzverordnung, Richtplan und Waldentwicklungsplan widerspreche. Die Rekursgegnerin verlangt lediglich den Rückbau der nachträglich und unrechtmässig vorgenommenen baulichen Massnahmen. Die\nRekurrentin bestreitet dagegen, dass die Forsthütte zu Freizeitzwecken genutzt werde. Sodann könne im vorliegenden Fall keine Rede\ndavon sein, dass der Schutz von Polizeigütern den Abbruch der\nForsthütte rechtfertigen würde.\n\n"}