{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-6588_2020-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=39&type=1563347022&cHash=d7c91339e0b230cc4c0311ac8df5521a", "Checksum": "e6dffc30521e53aac8c3235741c550dd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:18", "Num": ["18-6588"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. \r\nWird durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt. Das Recht der Baubehörde einen Abbruch zu verfügen, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich auf dreissig Jahre nach Erstellung befristet. Im vorliegenden Fall ist die dreissigjährige Verwirkungsfrist verstrichen. Aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen ist ein Abbruch dennoch angezeigt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:18", "Checksum": "2a95fd7aae978fb166b069ee240a3ad4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588\nRegeste:\nArt. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. \r\nWird durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt. Das Recht der Baubehörde einen Abbruch zu verfügen, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich auf dreissig Jahre nach Erstellung befristet. Im vorliegenden Fall ist die dreissigjährige Verwirkungsfrist verstrichen. Aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen ist ein Abbruch dennoch angezeigt.\n\n5.8 Es ist nicht ersichtlich, warum die Forsthütte in ihrem heutigen\nUmfang auf einen Standort innerhalb der Grünzone angewiesen wäre.\nFür eine allfällige forstliche Nutzung ist die Forsthütte ohnehin zu gross\ndimensioniert. Der Ausbaustandard sowie die damit einhergehende\nMöglichkeit zur Freizeitnutzung steht zudem diametral den öffentlichen\nInteressen entgegen. Die Forsthütte befindet sich gemäss der kommunalen Schutzverordnung in einem Biotopverbund, in einem Naturschutzgebiet Magerwiese und in einen Lebensraum Kerngebiet. Die\nErteilung einer Ausnahmebewilligung für die Umnutzung der\nForsthütte sowie auch für die bauliche Erweiterung der Forsthütte hat\ndas AREG in seiner raumplanungsrechtlichen Teilverfügung vom\n18. April 2018 daher zu Recht verweigert. Entsprechend hat die Vorinstanz auch die Einsprache der Rekursgegnerin zu Recht gutgeheissen und stellt die Rekurrentin denn auch kein Begehren um Aufhebung\nvon Dispositivziffer 2 (Verweigerung der Baubewilligung) des angefochtenen Beschlusses vom 17. September 2018.\n\n5.9 Es bleibt festzuhalten, dass die Forsthütte in ihrem heutigen Bestand nicht nur formell rechtwidrig ist. Sie ist auch unter Berücksichtigung des früheren wie auch des aktuellen Rechts materiell rechtwidrig.\n\n6.\nEs stellt sich somit die Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.\n\n6.1 Ist die materielle und formelle Rechtswidrigkeit gegeben, besteht grundsätzlich ausreichender Anlass zur Wiederherstellung des\nrechtmässigen Zustands. Das ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip\n(B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 1018,\nN 1205). Die Anordnung des Abbruchs bereits erstellter Bauten kann\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 14/24\njedoch nach den allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts ausgeschlossen sein. Dies ist insbesondere der Fall,\nwenn die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unverhältnismässig wäre. Überdies können Gründe des Vertrauensschutzes\nder Wiederstellung entgegenstehen oder diese kann aufgrund des Zeitablaufs verwirkt sein. Das Recht der Baubehörde einen Abbruch zu\nverfügen, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich auf\ndreissig Jahre nach Erstellung – mithin nach Fertigstellung des baurechtswidrigen Zustands – befristet; diese Verwirkungsfrist gilt auch für\nBauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (Urteil des Bundesgerichtes 1C_726/2013 vom 24. November 2014 Erw. 4). Die dreissigjährige Verwirkungsfrist erfährt allerdings in doppelter Hinsicht eine\nEinschränkung. Einerseits kann es sich aus Gründen des Vertrauensschutzes unter Umständen rechtfertigen, die Verwirkung des behördlichen Wiederherstellungsanspruchs bereits nach einer kürzeren Zeitdauer zu bejahen. So verhält es sich etwa, wenn die Behörden zwar\nvor Ablauf der dreissigjährigen Frist einschreiten, aber das rechtswidrige Gebäude zuvor über Jahre hinweg duldeten, obschon ihnen die\nGesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten kennen müssen. Ein Abbruchbefehl würde in\ndiesem Fall den verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutz (Art. 9 BV) verletzen (BGE 132 II 21 Erw. 6.3; BGE 107 Ia 121\nErw. 1c). Anderseits ist eine Wiederherstellung auch nach dreissig\nJahren noch möglich, wenn sie zum Schutz von Polizeigütern im engeren Sinn (Sicherheit und Gesundheit von Personen) erforderlich ist\n(BGE 107 Ia 121 Erw. 2). Auch andere zwingende öffentliche Interessen können eine Wiederherstellung unabhängig vom Zeitablauf rechtfertigen, so erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt, des Ortsbilds\noder der Landschaft (Urteil des Bundesgerichtes 1C_726/2013 vom\n24. November 2014 Erw. 4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginnt die Verwirkungsfrist erst mit der Fertigstellung des strittigen Gebäuds. Wird die Baute allerdings im Laufe der Zeit laufend\nverändert oder erweitert, tritt keine Verwirkung ein. Mit jeder wesentlichen Veränderung und Erweiterung wird erneut ein rechtswidriger Zustand geschaffen, der die Verwirkungsfrist auslöst. Hingegen tritt die\nVerwirkung grundsätzlich ein, wenn die Grösse, die Funktion und auch\ndie Raumeinteilung während des Laufs der dreissigjährigen Verwirkungsfrist weitgehend unverändert bleibt (BGE 136 II 359 Erw. 8.3).\n\n6.2 Der genaue Fertigstellungszeitpunkt der Forsthütte ist nicht bekannt. Die Forsthütte ist im Schätzungskataster aus dem Jahr 1977\nvermerkt. Aus den alten Orthofotos (einsehbar unter:\nhttps://www.swisstopo.admin.ch) ist ersichtlich, dass die Forsthütte\nmindestens seit dem Jahr 1978 in ihren Grunddimensionen besteht.\nAus den Vorakten geht weiter hervor, dass sich die Strassenkooperation G.___strasse bereits im Jahr 1984 darüber beschwert hat, dass\nder Rechtsvorgänger der Rekurrentin die Forsthütte ohne Bewilligung\nmit einem Anbau, einer Garage, einer Toilette und einer Jauchegrube\nerweitert hat. Die Vorwürfe der Strassenkooperation G.___strasse haben sich anlässlich des Augenscheins vom 13. Januar 1989 in Bezug\nauf die baulichen Erweiterungen bestätigt. Das Amt für Umweltschutz\n\n"}