{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-6588_2020-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=39&type=1563347022&cHash=d7c91339e0b230cc4c0311ac8df5521a", "Checksum": "e6dffc30521e53aac8c3235741c550dd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:18", "Num": ["18-6588"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. \r\nWird durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt. Das Recht der Baubehörde einen Abbruch zu verfügen, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich auf dreissig Jahre nach Erstellung befristet. Im vorliegenden Fall ist die dreissigjährige Verwirkungsfrist verstrichen. Aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen ist ein Abbruch dennoch angezeigt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:18", "Checksum": "2a95fd7aae978fb166b069ee240a3ad4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588\nRegeste:\nArt. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. \r\nWird durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt. Das Recht der Baubehörde einen Abbruch zu verfügen, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich auf dreissig Jahre nach Erstellung befristet. Im vorliegenden Fall ist die dreissigjährige Verwirkungsfrist verstrichen. Aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen ist ein Abbruch dennoch angezeigt.\n\nl) Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 reicht die Rekursgegnerin eine\nweitere Stellungnahme ein. Die Vorinstanz habe die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch Abbruch der Forsthütte als\nverhältnismässig beurteilt. Daran ändere nichts, dass das AFU als die\ndamals zuständige kantonale Stelle spätestens seit dem Jahr 1988\nKenntnis von der unrechtmässig erstellten Forsthütte gehabt habe.\nEntscheidend sei, dass die Forsthütte vermietet und zwecks Verbringung der Freizeit genutzt werde. Damit liege heute eine erhebliche\nZweckentfremdung vor, welche gemäss den Feststellungen des AFU\nzumindest in dieser Form im Jahr 1988 noch nicht bestanden habe.\n\nm) Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 reicht die Rekurrentin in Ausübung des Replikrechts eine weitere Stellungnahme ein, in welcher die\nNutzung der Forsthütte zu Freizeitzwecken bestritten wird.\n\nn) Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 nimmt die Rekursgegnerin Abstand vom Antrag auf vollständigen Abbruch der Forsthütte.\nSie präzisierte, dass sie lediglich den Rückbau der nachträglich und\nunrechtmässig vorgenommenen baulichen Massnahmen, d.h. Entfernung der sanitären Einrichtungen (WC), Umfassungswände, Fundament etc. beantrage.\n\no) Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 nimmt die Rekurrentin den\nteilweisen Rückzug zur Kenntnis und wiederholt, dass jegliche Wiederherstellungsmassnahmen unzulässig seien.\n\nF.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 8/24\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\nIn formeller Hinsicht beantragen die Verfahrensbeteiligten die Durchführung eines Augenscheins.\n\n2.1 Nach Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr\nbeauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten\nund Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise. Sind zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen nötig, so sind nur die von den Beteiligten angebotenen und die leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen aufzunehmen (Art. 12 Abs. 2 VRP). Der Augenschein ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entscheidende Instanz. Er dient der unmittelbaren Wahrnehmung von (in der\nRegel streitigen) Tatsachen und/oder dem besseren Verständnis des\nSachverhalts. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Ergibt sich eine Tatsache zweifelsfrei aus den Akten, so braucht sie nicht durch einen Augenschein überprüft zu werden. Dies gilt auch für unbestrittene Behauptungen, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interessen geboten erscheint. Tatsachen aber, vor allem umstrittene, deren\numfassende Feststellung und Würdigung eine eigene Wahrnehmung\nerheischen, sind in Augenschein zu nehmen (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 966).\n\n2.2 Die entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich\nvorliegend vollständig aus den Baugesuchsakten und -plänen, den übrigen Verfahrensakten sowie dem öffentlich zugänglichen Geoportal\n(www.geoportal.ch). Dazu kommt, dass die Verfahrensbeteiligten keinerlei Tatsachen geltend machen, die aufgrund eines Augenscheins\nzu überprüfen wären. Die im Rekurs aufgeworfenen Fragen betreffen\nvorab die rechtliche Beurteilung der angeordneten Wiederherstellung.\nDer Antrag auf Durchführung eines Augenscheins ist deshalb abzulehnen.\n\n3.\nDie Rekurrentin macht geltend, dass die Vorinstanz ihren Anspruch\nauf rechtliches Gehör verletzt habe, weil sie sich in ihrem Entscheid\nnicht mit den Vorbringen und Argumenten der Rekurrentin auseinandergesetzt habe.\n\n3.1 Der Umfang der Begründungspflicht bemisst sich primär nach\ndem kantonalen Recht, subsidiär nach dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) enthaltenen Anspruch auf\nrechtliches Gehör und den daraus fliessenden Mindestgarantien. Nach\n\n"}