{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-6588_2020-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=39&type=1563347022&cHash=d7c91339e0b230cc4c0311ac8df5521a", "Checksum": "e6dffc30521e53aac8c3235741c550dd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:18", "Num": ["18-6588"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. \r\nWird durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt. Das Recht der Baubehörde einen Abbruch zu verfügen, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich auf dreissig Jahre nach Erstellung befristet. Im vorliegenden Fall ist die dreissigjährige Verwirkungsfrist verstrichen. Aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen ist ein Abbruch dennoch angezeigt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:18", "Checksum": "2a95fd7aae978fb166b069ee240a3ad4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588\nRegeste:\nArt. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. \r\nWird durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt. Das Recht der Baubehörde einen Abbruch zu verfügen, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich auf dreissig Jahre nach Erstellung befristet. Im vorliegenden Fall ist die dreissigjährige Verwirkungsfrist verstrichen. Aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen ist ein Abbruch dennoch angezeigt.\n\nd) Mit koordinierter Vernehmlassung vom 5. Februar 2019 führt\ndas AREG aus, dass die vom Bundesgericht als nichtig beurteilten\nBaubewilligungen ausnahmslos dem seit 1. Januar 1980 geltenden\nRPG zugrunde lagen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum\nRPG könne nicht auf die zwischen 1. Juli 1972 und 31. Dezember\n1979 gestützt auf die damalige Gewässerschutzgesetzgebung erteilten Baubewilligungen angewendet werden. Denn der Regierungsrat\nhabe im wegweisenden Rekursentscheid vom 6. Juni 1979 (GVP 1979\nNr. 52) entschieden, dass die fehlende Zustimmung unter Geltung der\nGewässerschutzgesetzgebung in der Regel zur Anfechtung der Baubewilligung führe und nicht deren Nichtigkeit zur Folge habe. Die am\n8. Februar 1974 erteilte Baubewilligung weise keine derart schwerwiegenden Mängel auf, dass von Nichtigkeit auszugehen sei. Entsprechend habe das AREG zu Recht in seiner raumplanungsrechtlichen\nTeilverfügung vom 18. April 2018 die formelle Rechtskraft der Baubewilligung festgestellt. Die Festbänke und die reichlichen Platzverhältnisse liessen darauf schliessen, dass die Forsthütte von grösseren\nPersonengruppen zu Freizeitzwecken genutzt werde. Die öffentlichen\nInteressen betreffend den Schutzzielen gemäss Richtplan, Schutzverordnung der Vorinstanz sowie dem Waldentwicklungsplan würden die\nprivaten Interessen der Rekurrentin bei weitem überwiegen. Hierfür\nspreche auch der Mitbericht des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei\n(ANJF) vom 24. Januar 2019. Die Rekursinstanz habe zu entscheiden,\nwelche baulichen Wiederherstellungsmassnahmen und gegebenen-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 6/24\nfalls welche Verhaltensanweisungen geeignet, erforderlich und verhältnismässig seien, um die rechtswidrige Nutzung zu beseitigen bzw.\nin Einklang mit den Bau- und Schutzvorschriften zu bringen.\n\ne) Mit Schreiben vom 2. April 2019 ersucht die Rekurrentin um\nFristansetzung für die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Sodann beantragt sie die Edition des Bauabnahmeprotokolls.\n\nf) Mit Schreiben vom 3. April 2019 reicht die Rekursgegnerin eine\nweitere Stellungnahme ein und begründet ihr Kostenbegehren. Sodann bringt sie vor, dass die Auffassung des AREG – wonach die erteilte Baubewilligung lediglich anfechtbar sei – der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung widerspreche. Mit Blick auf VerwGE\nB 2015/131 vom 30. Mai 2017 sei davon auszugehen, dass die Baubewilligung vom 8. Februar 1974 nichtig sei. Die öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wögen –\nwie der Mitbericht des ANJF zeige – höher als die privaten Interessen.\nSchliesslich stellt die Rekursgegnerin ein Gesuch um Einsicht in jene\nUnterlagen, auf welche das AREG in Ziffer 2d.) seiner Vernehmlassung verweise.\n\ng) Mit Schreiben vom 8. April 2019 teilt der zuständige Sachbearbeiter den Beteiligten mit, dass bezüglich der Forsthütte kein Abnahmeprotokoll bestehe und eine Edition daher auch nicht möglich sei.\n\nh) Mit Schreiben vom 12. April 2019 präzisiert die Rekursgegnerin\nihr Akteneinsichtsgesuch, woraufhin der zuständige Sachbearbeiter\nder Rekursgegnerin – wie auch den übrigen Beteiligten – die verlangten Akten zustellte.\n\ni) Mit Schreiben vom 25. April 2019 reicht die Rekurrentin eine\nweitere Stellungnahme ein. Die Rekurrentin würde an ihrer bisherigen\nSachverhaltsdarstellung festhalten. Sie gehe nach wie vor davon aus,\ndass die baulichen Änderungen entweder direkt im Zuge der Erstellung der Forsthütte im Jahr 1974 oder zeitnah nach der Bauabnahme\nim Jahr 1976 stattgefunden haben müssten. Anders lasse sich dies\naus bautechnischer Sicht nicht erklären. Weiter bestreitet die Rekurrentin, dass die Forsthütte als Ferienhaus genutzt werde. Die\nForsthütte sei zur Bewirtschaftung des Walds geplant, gebaut und so\nauch genutzt worden. Das AFU habe bereits im Jahr 1989 festgestellt,\ndass der Gemeinderat die erforderlichen Baubewilligungen erteilt habe\nund von einer Zweckentfremdung nicht gesprochen werden könne.\nDas AREG habe überzeugend dargelegt, dass die Baubewilligung\nvom 8. Februar 1974 bloss anfechtbar gewesen und längst in Rechtskraft erwachsen sei. Die Verwirkungsfrist von dreissig Jahren sei\nlängstens abgelaufen und es könne keine Rede davon sein, dass der\nSchutz von Polizeigütern – und schon gar nicht von baupolizeilichen\nGütern im engeren Sinn – eine Wiederherstellung rechtfertigen würden.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 7/24\nj) Mit E-Mail vom 26. April 2019 stellt die Rekursgegnerin ein weiteres Akteneinsichtsgesuch, worauf die Beteiligten mit den entsprechenden Unterlagen bedient wurden.\n\nk) Mit E-Mail vom 7. Juni 2019 stellt die Rekursgegnerin ein erneutes Akteneinsichtsgesuch. Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 stellte der\nzuständige Sachbearbeiter den Beteiligten sämtliche Akten in Zusammenhang mit der aufsichtsrechtlichen Anzeige vom 10. November\n1988 zu. Sodann wurde den Beteiligten eine letztmalige Frist für die\nEinreichung einer weiteren Stellungnahme gesetzt.\n\n"}