{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-6588_2020-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=39&type=1563347022&cHash=d7c91339e0b230cc4c0311ac8df5521a", "Checksum": "e6dffc30521e53aac8c3235741c550dd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:18", "Num": ["18-6588"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. \r\nWird durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt. Das Recht der Baubehörde einen Abbruch zu verfügen, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich auf dreissig Jahre nach Erstellung befristet. Im vorliegenden Fall ist die dreissigjährige Verwirkungsfrist verstrichen. Aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen ist ein Abbruch dennoch angezeigt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:18", "Checksum": "2a95fd7aae978fb166b069ee240a3ad4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588\nRegeste:\nArt. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. \r\nWird durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt. Das Recht der Baubehörde einen Abbruch zu verfügen, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich auf dreissig Jahre nach Erstellung befristet. Im vorliegenden Fall ist die dreissigjährige Verwirkungsfrist verstrichen. Aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen ist ein Abbruch dennoch angezeigt.\n\n 4. Für den Fall, dass die gesetzte Frist ungenutzt verstreicht, wird die Ersatzvornahme angedroht.\n\n5. Für den Fall, dass die gesetzte Frist ungenutzt verstreicht, wird die Ungehorsamsstrafe nach Art. 292\nStGB angedroht: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis\nauf Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen\nVerfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.\n\n6. Die raumplanungsrechtliche Teilverfügung des Amts\nfür Raumentwicklung und Geoinformation vom 18. April 2018 bildet integrierenden Bestandteil.\n\n7. Die Gebühr dieses Entscheids beträgt Fr. 1'000.00.\n\n8. Es werden keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen.\n\nE.\na) Gegen diesen Beschluss erhob die Miteigentümergemeinschaft\nA.___, vertreten durch lic.iur. Thomas Stadelmann, Rechtsanwalt,\nGossau, mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 2. November 2018 werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Die Ziffern 1, 3, 4, 5 und 7 des Entscheids der Baukommission Z.___ vom 17. September 2018 seien\nvollumfänglich aufzuheben und es sei von der Anordnung jeglicher Wiederherstellungsmassnahmen gänzlich abzusehen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der\nEinsprecherin, evtl. zulasten der Vorinstanz bzw. des\nStaates.\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, das AREG habe in seiner\nraumplanungsrechtlichen Teilverfügung festgestellt, dass die Baubewilligung vom 8. Februar 1974 in formelle Rechtskraft erwachsen sei.\nDie Vorinstanz habe die Wirkung der formellen Rechtskraft der ursprünglichen Baubewilligung verkannt, indem sie die Wiederherstellung der formell rechtskräftig bewilligten Bauteile verfügt habe. Sodann\nsei der Wiederherstellungsanspruch des Staates längst abgelaufen\nund verwirkt. Darüber hinaus verletze die angeordnete Wiederherstellung auch das Verhältnismässigkeitsprinzip.\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 26. November 2018 beantragt die Vorinstanz den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass nicht auf die in formelle Rechtskraft erwachsene Baube-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 5/24\nwilligung vom 8. Februar 1974 abzustellen sei. Für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei vielmehr entscheidend, dass die\nausdrücklichen Auflagen und Bedingungen der rechtskräftigen Baubewilligung offenkundig missachtet beziehungsweise in betrügerischer\nAbsicht umgangen worden seien. Entsprechend könne sich die bösgläubige Rekurrentin auch nicht auf die Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs berufen. Denn die Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs baue auf dem Grundsatz des Vertrauensschutzes auf.\n\nc) Mit Vernehmlassung vom 30. November 2018 beantragt die Rekursgegnerin den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Baubewilligung vom 8. Februar\n1974 aufgrund der fehlenden Zustimmung der kantonalen Behörde\nnichtig sei. Entsprechend sei die Forsthütte formell und materiell\nrechtswidrig. Es sei daher die Wiederherstellung des rechtmässigen\nZustands nicht nur in Bezug auf die seither ohne Baubewilligung vorgenommenen Erweiterungen und Umnutzungen, sondern in Bezug\nauf die gesamte Baute zu verfügen. Die Forsthütte, welche vermietet\nund zwecks Verbringung der Freizeit genutzt werde, stehe in erheblichem Widerspruch zu den Schutzzielen der Schutzverordnung, des\nRichtplans und des Waldentwicklungsplans. Es bestünden damit gewichtige öffentliche Interessen für einen Rückbau der Forsthütte,\nselbst wenn diese seit mehr als dreissig Jahren rechtwidrig Bestand\nhabe.\n\n"}