{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-6588_2020-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=39&type=1563347022&cHash=d7c91339e0b230cc4c0311ac8df5521a", "Checksum": "e6dffc30521e53aac8c3235741c550dd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:18", "Num": ["18-6588"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. \r\nWird durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt. Das Recht der Baubehörde einen Abbruch zu verfügen, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich auf dreissig Jahre nach Erstellung befristet. Im vorliegenden Fall ist die dreissigjährige Verwirkungsfrist verstrichen. Aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen ist ein Abbruch dennoch angezeigt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:18", "Checksum": "2a95fd7aae978fb166b069ee240a3ad4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588\nRegeste:\nArt. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. \r\nWird durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt. Das Recht der Baubehörde einen Abbruch zu verfügen, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich auf dreissig Jahre nach Erstellung befristet. Im vorliegenden Fall ist die dreissigjährige Verwirkungsfrist verstrichen. Aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen ist ein Abbruch dennoch angezeigt.\n\nd) Das kantonale Planungsamt leitete die Anzeige an das damals\nzuständige Amt für Umweltschutz (AFU) weiter. Dieses führte am\n13. Januar 1989 vor Ort einen Augenschein durch. Mit Schreiben vom\n7. Februar 1989 teilte das AFU dem Anzeiger mit, es sei erwiesen,\ndass der Gemeinderat Z.___ die erforderlichen Bewilligungen bereits\nim Jahr 1974 erteilt hätte. Von einer Zweckentfremdung könne daher\nnicht gesprochen werden. Lediglich die Bacheindolung sei ohne die\nerforderliche Bewilligung erteilt worden. Der Bauherr sei anlässlich des\nAugenscheins aufgefordert worden, die nötige Bewilligung einzuholen.\n\ne) Am 23. November 1989 führte das AFU erneut einen Augenschein durch und stellte fest, dass die geforderten Bedingungen erfüllt\nseien und der eingedolte Bach wieder offen fliesse.\n\nC.\na) Im April 2011 gelangten die damaligen Eigentümer des Grundstücks Nr. 001 an das Landwirtschaftsamt und beantragten die Prüfung, ob das Grundstück aus dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11; abgekürzt\nBGBB) entlassen werden könne. Das Landwirtschaftsamt teilte den\nEigentümern mit, dass gemäss Art. 4a Abs. 2 der eidgenössischen\nVerordnung über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.110; abgekürzt VBB) der Entscheid über die Nichtanwendbarkeit des BGBB eine\nrechtskräftige raumplanungsrechtliche Teilverfügung voraussetze, in\nwelcher die Rechtmässigkeit der Nutzung der betreffenden Bauten\nund Anlagen festgestellt werde.\n\nb) Mit raumplanungsrechtlicher Zwischenverfügung vom 31. Juli\n2012 teilte das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG)\nmit, dass die Forsthütte zwar durch den Gemeinderat Z.___ am 8. Februar 1974 bewilligt worden sei. Die erforderliche Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde liege jedoch nicht vor, weshalb das\nnachträgliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei. In diese\nBeurteilung seien nicht nur die Bauten und Anlagen, welche auf\nGrundlage der Baubewilligung aus dem Jahr 1974 erstellt worden\nseien, einzubeziehen. Es seien auch sämtliche baulichen Veränderungen (Erstellung eines Anbaus, einer Garage, Einbau einer Toilette und\neines Cheminées sowie einer Jauchegrube für Stapelung der Abwässer) und die allfällige Nutzungsänderung zu berücksichtigen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 3/24\nc) Mit Schreiben vom 7. August 2012 teilte die Gemeinde Z.___\nden Eigentümern mit, dass ungeachtet des Abparzellierungsgesuchs\ndas nachträgliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei. Am\n14. August 2013 nahm das AREG unter Beisein der Gemeinde sowie\nder Eigentümer einen Augenschein vor Ort.\n\nD.\na) Am 21. Mai 2017 reichte die Miteigentümergemeinschaft A.___,\nwelche zwischenzeitlich das Eigentum am Grundstück Nr. 001 erworben hatte, bei der Gemeinde Z.___ ein nachträgliches Baugesuch ein.\nDas Baugesuch umfasste die baulichen Änderungen, namentlich den\nEinbau einer Stande im Untergeschoss, die tiefere Ausführung des\nVordachs auf der Südwestseite, die Verkleidung des Holzunterstands,\nden Einbau einer Toilette sowie die Öffnung des Untergeschosses, damit dieses als Geräteraum und Garage genutzt werden könne.\n\nb) Innert der Auflagefrist vom 20. Juni bis 3. Juli 2017 erhob unter\nanderem die Stiftung E.___, vertreten durch F.___ Einsprache gegen\ndas Bauvorhaben. In der Einsprache wurde vorgebracht, dass die\nBaubewilligung aus dem Jahr 1974 nichtig sei, da das AREG dem\nBauvorhaben nie zugestimmt habe. Eine nachträgliche Baubewilligung für die Forsthütte sei weder gestützt auf das eidgenössische\nWaldgesetz (SR 921.0; abgekürzt WaG) noch auf das eidgenössische\nRaumplanungsgesetz (SR 700; abgekürzt RPG) möglich. Entsprechend sei das nachträgliche Baugesuch abzuweisen und der rechtmässige Zustand wiederherzustellen.\n\nc) Mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 18. April 2018\nstellte das AREG fest, dass die Baubewilligung vom 8. Februar 1974\nin formelle Rechtskraft erwachsen sei. Weiter verweigerte das AREG\ndie Zustimmung zur Baubewilligung für die Umnutzung der Forsthütte\nund die baulichen Erweiterungen. Es sei offensichtlich, dass die vorliegend zu beurteilenden Massnahmen nicht auf einen Standort in einer Waldlichtung ausserhalb der Bauzone angewiesen seien. Rückblickend sei seit Beginn beabsichtigt gewesen, die Forsthütte auch zu\nAufenthaltszwecken zu nutzen und baulich entsprechend auszugestalten. Ein solches Vorgehen sei sowohl aufgrund des rechtswidrigen\nbaulichen Zustands wie auch aufgrund der entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zustimmungsfähig.\n\nd) Mit Beschluss vom 17. September 2018 erliess die Baukommission Z.___ folgenden Bau- und Einspracheentscheid:\n\n1. Die Einsprache der Stiftung E.___ wird gutgeheissen.\n\n2. Die Baubewilligung für die Umnutzung der Forsthütte\nund die bauliche Erweiterung der Forsthütte wird verweigert.\n\n3. Die Miteigentümergemeinschaft A.___ hat die\nForsthütte Vers.-Nr. 002 auf Grundstück Nr. 001 innert\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 4/24\n6 Monaten seit Rechtskraft dieses Entscheids vollständig abzubrechen und die entstehende Freifläche\nzu renaturieren.\n\n"}