{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-6588_2020-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=39&type=1563347022&cHash=d7c91339e0b230cc4c0311ac8df5521a", "Checksum": "e6dffc30521e53aac8c3235741c550dd"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:38:18", "Num": ["18-6588"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. \r\nWird durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt. Das Recht der Baubehörde einen Abbruch zu verfügen, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich auf dreissig Jahre nach Erstellung befristet. Im vorliegenden Fall ist die dreissigjährige Verwirkungsfrist verstrichen. Aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen ist ein Abbruch dennoch angezeigt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:38:18", "Checksum": "2a95fd7aae978fb166b069ee240a3ad4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 14.02.2020 18-6588\nRegeste:\nArt. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. \r\nWird durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt. Das Recht der Baubehörde einen Abbruch zu verfügen, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich auf dreissig Jahre nach Erstellung befristet. Im vorliegenden Fall ist die dreissigjährige Verwirkungsfrist verstrichen. Aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen ist ein Abbruch dennoch angezeigt.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 18-6588\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 28.02.2020\nEntscheiddatum: 14.02.2020\n\nBDE 2020 Nr. 10\nArt. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. Wird durch die Errichtung von Bauten und\nAnlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger\nZustand geschaffen, wird die Wiederherstellung des rechtmässigen\nZustands verfügt. Das Recht der Baubehörde einen Abbruch zu verfügen, ist\nnach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich auf dreissig Jahre nach\nErstellung befristet. Im vorliegenden Fall ist die dreissigjährige\nVerwirkungsfrist verstrichen. Aufgrund überwiegender öffentlicher\nInteressen ist ein Abbruch dennoch angezeigt.\n\nBDE 2020 Nr. 10 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/25\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n18-6588\n\nEntscheid Nr. 10/2020 vom 14. Februar 2020\n\nRekurrentin Miteigentümergemeinschaft A.___, bestehend aus:\n- B.___\n- C.___\n- D.___\nvertreten durch lic.iur. Thomas Stadelmann, Rechtsanwalt, St.Galler-\nStrasse 99, 9201 Gossau\n\ngegen\n\nVorinstanz Baukommission Z.___\n\nRekursgegnerin Stiftung E.___\nvertreten durch F.___\n\nBetreff Nachträgliches Baugesuch (Umbau Forsthütte)\nSachverhalt\n\nA.\nB.___, C.___ und D.___, sind je zu einem Drittel Miteigentümer des\nGrundstücks Nr. 001, Grundbuch Z.___. Das Grundstück liegt gemäss\ngeltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ ausserhalb der Bauzone\nund ist grösstenteils als Wald verzeichnet. Die Waldfläche beträgt\netwa 3,8 ha. Im östlichen Bereich des Grundstücks befindet sich eine\nWaldlichtung, welche der Grünzone zugewiesen ist. Gemäss der geltenden Schutzverordnung der Gemeinde Z.___ (abgekürzt SchutzV)\nwird das Grundstück Nr. 001 dem Lebensraum-Kerngebiet zugeteilt.\nBei der Waldlichtung handelt es sich sodann um einen sog. Biotopverbund sowie um ein Naturschutzgebiet (Magerwiese). Des Weiteren\nbefindet sich das Grundstück im Waldentwicklungsplan (nachfolgend\nWEP). Nach dem WEP Plan 1 (Wald mit Vorrangfunktionen) befindet\nsich das Grundstück in einem Wald mit Vorrangfunktion \"Schutz vor\nNaturgefahren\". Nach dem WEP Plan 2 (Wald und Objekte mit spezieller Funktion) befindet sich das Grundstück im Gebiet Y.___.\n\nB.\na) Innerhalb dieser Grünzone befindet sich die Forsthütte Vers.-\nNr. 002, welche über die nicht ausparzellierte G.___strasse (Gemeindestrasse 3. Klasse) erschlossen ist. Die Forsthütte wurde von der Gemeinde Z.___ am 8. Februar 1974 bewilligt. Gemäss den bewilligten\nPlänen besteht die Forsthütte aus einem Aufenthaltsraum (5,40 m auf\n4,60 m) samt Kochstelle. Nordwestlich an den Aufenthaltsraum angebaut befindet sich ein offenes aber gedecktes Holzlager. Die Baubewilligung schreibt ausdrücklich vor, dass die Forsthütte lediglich für\nforstliche Zwecke genützt werden dürfe:\n\n[…]\n\n3. Die Bewilligung zur Erstellung dieser Forsthütte wird\nausdrücklich nur für forstliche Zwecke erteilt. Es dürfen\ninsbesondere keine Einrichtungen und Vorkehrungen\ngetroffen werden, die einen längerdauernden Aufenthalt von Personen in dieser Forsthütte möglich machen würden, z.B. Schlafstellen, Sanitäre Einrichtungen wie Toiletten, Waschgelegenheiten usw. Der Aufenthaltsraum darf nur Personen dienen, die den Wald\nbewirtschaften und vor allem bei schlechtem Wetter in\nder Hütte Schutz finden können. Die Forsthütte darf\naber nicht als Aufenthalt zwecks Verbringung der Freizeit z.B. Ferien, Wochenende usw. benützt werden.\n\nb) Nach Erteilung der Baubewilligung wurde die Forsthütte errichtet. Der genaue Fertigstellungszeitpunkt ist nicht bekannt, jedoch\nwurde die Forsthütte im Schätzungskataster aus dem Jahr 1977 vermerkt.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 2/24\nc) Mit Schreiben vom 10. November 1988 wandte sich H.___\n(nachfolgend Anzeiger) von der Strassenkooperation G.___strasse an\ndas damalige kantonale Planungsamt und ersuchte um Prüfung der\nRechtmässigkeit der erstellten Forsthütte. Er brachte vor, dass der damalige Bauherr, I.___ (sel.), die Forsthütte ohne Bewilligung um einen\nAnbau, eine Garage, eine Toilette und eine Jauchegrube erweitert\nhabe. Diese Umfunktionierung stelle eine eindeutige Zweckentfremdung dar. Sodann habe der damalige Bauherr einen Bach auf einer\nLänge von 30 bis 40 m eingedolt. Die Angelegenheit habe der Anzeiger bereits im Jahr 1984 dem Kreisforstamt St.Gallen unterbreitet.\n\n"}