{"Signatur": "SG_DEP_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2020-08-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_001_18-5981_2020-08-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=158&type=1563347022&cHash=7d52c6196f8462ab7142b71584dbfe4b", "Checksum": "04b9109cdc21683fad0103a04a888b51"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:34:44", "Num": ["18-5981"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.08.2020 18-5981"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.08.2020 18-5981"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.08.2020 18-5981"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP; Art. 9 Abs. 1 Ziff. 5 GNG; Art. 5 VNEGNG; Art. 98 Abs. 2 VRP. Ein gegen den Sachbearbeiter gerichtetes Ausstandsbegehren ist unbegründet, wenn im Rekursverfahren versucht wurde, eine gütliche Einigung zu erzielen und hierbei eine vorläufige Beurteilung zu den Erfolgsaussichten eines Rekurses abgegeben wurde (Erw. 2). Die Vorinstanz hat die in der angefochtenen Verfügung fehlende Begründung im Rahmen ihrer Rekursvernehmlassungen nachgeliefert, womit die Gehörsverletzung als geheilt gilt. Die unaufgefordert eingereichte Vernehmlassung der Vorinstanz ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Erw. 3.5.3). Ein privates Bootshaus steht der Öffentlichkeit nicht offen. Der Ausschluss des Gemeingebrauchs ist nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, weshalb die Voraussetzungen der Sondernutzung erfüllt sind (Erw. 5.2). Die von der Vorinstanz festgelegte Nutzungsentschädigung steht im Einklang mit dem GNG, der VNEGNG und der Richtlinie zur VNEGNG (Erw. 6.1). Die Schwankung der Wasserlinie ist bei der Festlegung der Nutzungsentschädigung nicht zu berücksichtigen (Erw. 6.3). Im vorliegenden Fall ist der Rechtsvertreter zugleich Teil der Erbengemeinschaft. Mithin liegt eine Prozessführung in eigener Sache vor. Entsprechend ist lediglich eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Erw. 9.4)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:34:44", "Checksum": "1d4a1be7dd8bb61d45e0f63ac6c16e08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bau- und Umweltdepartement 28.08.2020 18-5981\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 2 BV; Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP; Art. 9 Abs. 1 Ziff. 5 GNG; Art. 5 VNEGNG; Art. 98 Abs. 2 VRP. Ein gegen den Sachbearbeiter gerichtetes Ausstandsbegehren ist unbegründet, wenn im Rekursverfahren versucht wurde, eine gütliche Einigung zu erzielen und hierbei eine vorläufige Beurteilung zu den Erfolgsaussichten eines Rekurses abgegeben wurde (Erw. 2). Die Vorinstanz hat die in der angefochtenen Verfügung fehlende Begründung im Rahmen ihrer Rekursvernehmlassungen nachgeliefert, womit die Gehörsverletzung als geheilt gilt. Die unaufgefordert eingereichte Vernehmlassung der Vorinstanz ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Erw. 3.5.3). Ein privates Bootshaus steht der Öffentlichkeit nicht offen. Der Ausschluss des Gemeingebrauchs ist nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, weshalb die Voraussetzungen der Sondernutzung erfüllt sind (Erw. 5.2). Die von der Vorinstanz festgelegte Nutzungsentschädigung steht im Einklang mit dem GNG, der VNEGNG und der Richtlinie zur VNEGNG (Erw. 6.1). Die Schwankung der Wasserlinie ist bei der Festlegung der Nutzungsentschädigung nicht zu berücksichtigen (Erw. 6.3). Im vorliegenden Fall ist der Rechtsvertreter zugleich Teil der Erbengemeinschaft. Mithin liegt eine Prozessführung in eigener Sache vor. Entsprechend ist lediglich eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Erw. 9.4).\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 16/19\nGebrauch macht, ist ihr überlassen. Es steht der Rekurrentin frei – vorbehalten allfälliger Bewilligungspflichten – mit geeigneten Massnahmen (Ausbaggern, Entfernung von Auflandungen usw.) die Nutzbarkeit des Hafens zu verbessern. Es steht ihr aber auch frei, nichts zu\nunternehmen und den Hafen nur zu nutzen, wenn es die Wasserstände erlauben. Auf die Höhe der Nutzungsentschädigung hat dies\nkeinen Einfluss. Massgebend ist, dass das öffentliche Gewässer bzw.\nder Zugang zum öffentlichen Gewässer aufgrund der Abgrenzungseinrichtungen während der ganzen Dauer der Sondernutzungsbewilligung dem Gemeingebrauch entzogen ist. Die Rüge der Rekurrentin,\ndie Nutzungsentschädigung sei wegen schwankenden Pegelständen\nzu reduzieren, ist daher unbegründet.\n\n7.\nZusammenfassend ergibt sich, dass das Ausstandsbegehren gegen\nden juristischen Sachbearbeiter der Rechtsabteilung abzuweisen ist.\nIn der Sache erweisen sich die festgestellten Flächen und die gestützt\ndarauf festgelegte Nutzungsentschädigung als korrekt. Der Rekurs ist\ndeshalb unbegründet und ebenfalls abzuweisen.\n\n8.\n8.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt insgesamt Fr. 4'000.–\n(Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5) und setzt sich aus Fr. 1'000.– für den Entscheid\nüber das Ausstandsbegehren und Fr. 3'000.– für den Rekursentscheid\nin der Sache zusammen. Die amtlichen Kosten für das Ausstandsbegehren sind der Rekurrentin aufzuerlegen, da sie diesbezüglich vollständig unterliegt. Bei den Kosten für den Rekursentscheid in der Sache ist zu differenzieren. Die Rekurrentin unterliegt zwar in der Sache,\nobsiegt indessen in Bezug auf die geltend gemachte Gehörsverletzung. Demgegenüber hat die von der Rekurrentin gerügte Verfahrensdauer keinen Einfluss auf die Verlegung der amtlichen (wie auch der\nausseramtlichen) Kosten. Aufgrund des teilweisen Obsiegens ist es\nangemessen, der Rekurrentin die amtlichen Kosten zur Hälfte\n(Fr. 1'500.–) aufzuerlegen. Die andere Hälfte (Fr. 1'500.–) trägt der\nStaat (VerwGE B 2019/6 vom 1. Juli 2019 Erw. 5). Damit sind der Rekurrentin amtliche Kosten von insgesamt Fr. 2'500.– aufzuerlegen.\nDem Staat werden amtliche Kosten von Fr. 1'500.– auferlegt, auf deren Erhebung wird jedoch verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\n8.2 Der von der Rekurrentin am 28. September 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist anzurechnen.\n\n9.\nDie Rekurrentin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen\nKosten.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 17/19\n9.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n9.2 Die Rekurrentin hatte zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Rekurs zu erheben. In materieller Hinsicht unterliegt sie jedoch vollständig. Es ist daher in Anwendung des Verursacherprinzips angezeigt,\nder Gehörsverletzung durch die Vorinstanz Rechnung zu tragen und\nder Rekurrentin eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.\n\n9.3 Den Rekurs hat der Rechtsvertreter ausdrücklich als Willensvollstrecker der Rekurrentin erhoben. Der vom Willensvollstrecker für den\nNachlass geführte Prozess wirkt zwar formell nur für oder gegen ihn.\nDa sein Tätig werden aber auf fremde Rechnung erfolgt, d.h. zu Gunsten oder zu Lasten des Nachlasses prozessiert er nicht im eigenen\nInteresse und hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 129 V\n113 Erw. 4.2). Der Rechtsvertreter der Rekurrentin ist im Anwaltsregister des Kantons Zug eingetragen, womit grundsätzlich die Bestimmungen der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) zur Anwendung gelangen. Im vorliegenden Fall handelt der Rechtsvertreter\nzwar als Willensvollstrecker für den Nachlass. Zugleich ist er aber Teil\nder Erbengemeinschaft. Mithin liegt unabhängig seiner Tätigkeit als\nWillensvollstrecker dennoch eine Prozessführung in eigener Sache\nvor (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-3539/2016 vom 8. Juni\n2017 Erw. 10.3).\n\n"}